Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist hinsichtlich des Hauptsicherungsantrages mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
a) Nach den vom Obersten Gerichtshof beauftragten Erhebungen lag dem Rekursgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Rekursbeantwortung des Klägers bereits vor und wurde auch berücksichtigt. Daran muß der Nichtigkeitsvorwurf des Rechtsmittels scheitern.
b) Mit der Entscheidung 6 Ob 18/94 = MR 1995, 177 ist der Oberste Gerichtshof von der bis dahin sehr weitgehenden Interpretation von konkludent überprüfbaren Tatsachen abgegangen und hat den Entscheidungen des EuGMR zu Art 10 EMRK und der veränderten politischen Landschaft und Kultur, insbesondere durch den Einfluß der Medien, Rechnung getragen. Wenn eine inkriminierte Äußerung sachbezogen auf ein aktuelles politisches Thema (ohne Wertungsexzeß) in den bei medialen politischen Auseinandersetzungen üblich gewordenen Formen erfolgt, die von der Öffentlichkeit nicht als Vorwurf eines - von dem zur Debatte gestellten politischen Verhaltens unabhängigen - unehrenhaften Verhaltens verstanden wird, so fällt die Äußerung nicht unter die Sanktion des § 1330 ABGB. An dieser Rspr, der die zweite Instanz folgte, ist weiter (RIS-Justiz RS0054830) festzuhalten.b) Mit der Entscheidung 6 Ob 18/94 = MR 1995, 177 ist der Oberste Gerichtshof von der bis dahin sehr weitgehenden Interpretation von konkludent überprüfbaren Tatsachen abgegangen und hat den Entscheidungen des EuGMR zu Artikel 10, EMRK und der veränderten politischen Landschaft und Kultur, insbesondere durch den Einfluß der Medien, Rechnung getragen. Wenn eine inkriminierte Äußerung sachbezogen auf ein aktuelles politisches Thema (ohne Wertungsexzeß) in den bei medialen politischen Auseinandersetzungen üblich gewordenen Formen erfolgt, die von der Öffentlichkeit nicht als Vorwurf eines - von dem zur Debatte gestellten politischen Verhaltens unabhängigen - unehrenhaften Verhaltens verstanden wird, so fällt die Äußerung nicht unter die Sanktion des Paragraph 1330, ABGB. An dieser Rspr, der die zweite Instanz folgte, ist weiter (RIS-Justiz RS0054830) festzuhalten.
Nach der zutreffenden Auffassung der zweiten Instanz beziehen sich die inkriminierten Aussagen auf der Titelseite unzweifelhaft auf die Titelgeschichte der Zeitschrift, die sich mit der Auflösung der Salzburger Landesorganisation der FPÖ als einem aktuellen politischen Thema befaßt. Sie kann auch von der Öffentlichkeit nicht als der Vorwurf eines von dem zur Debatte gestellten politischen Verhaltens unabhängigen unehrenhaften Verhaltens des Klägers, sondern unzweifelhaft nur als eine krasse Wertung dieses Verhaltens verstanden werden.
Daß die zweite Instanz aus im einzelnen genannten Gründen einen Wertungsexzeß verneinte, ist am Maßstab des Art 10 Abs 1 MRK und der dazu entwickelten Rspr nicht zu beanstanden. Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten durch Journalisten, das breitere Publikum und insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. Diese Möglichkeit auch zu einer scharfen Kritik ist in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar, die Intim- oder Privatsphäre des Klägers treffende Angriffe waren den hier zu beurteilenden Überschriften nicht zu entnehmen. Die Kritik war für die angesprochene Öffentlichkeit nicht als Vorwurf eines von der zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweise unabhängigen unehrenhaften Verhaltens des Klägers zu begreifen (vgl 6 Ob 2060/96a).Daß die zweite Instanz aus im einzelnen genannten Gründen einen Wertungsexzeß verneinte, ist am Maßstab des Artikel 10, Absatz eins, MRK und der dazu entwickelten Rspr nicht zu beanstanden. Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten durch Journalisten, das breitere Publikum und insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. Diese Möglichkeit auch zu einer scharfen Kritik ist in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar, die Intim- oder Privatsphäre des Klägers treffende Angriffe waren den hier zu beurteilenden Überschriften nicht zu entnehmen. Die Kritik war für die angesprochene Öffentlichkeit nicht als Vorwurf eines von der zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweise unabhängigen unehrenhaften Verhaltens des Klägers zu begreifen vergleiche 6 Ob 2060/96a).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).