Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Ö***** Ä*****, 2. Dr. Otto P***** , vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 260.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. Juni 2001, GZ 6 R 106/01g-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. April 2001, GZ 22 Cg 58/01y-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht zur Überprüfung seines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und zur Richtigstellung des insoweit bestehenden Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hatte dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung darin näher angeführte Äußerungen untersagt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem gegenüber führte es in seiner Begründung aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht 260.000 S. Die insoweit widersprüchliche Entscheidung des Rekursgerichts hindert angesichts der Zulässigkeitsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO derzeit die Behandlung des vom Beklagten eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses.Das Erstgericht hatte dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung darin näher angeführte Äußerungen untersagt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem gegenüber führte es in seiner Begründung aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht 260.000 S. Die insoweit widersprüchliche Entscheidung des Rekursgerichts hindert angesichts der Zulässigkeitsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO derzeit die Behandlung des vom Beklagten eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses.
Der Akt ist daher dem Rekursgericht zur Überprüfung seines Bewertungsausspruches und zur Beseitigung des Widerspruches zwischen dem Spruch und der Begründung seiner Entscheidung zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00223.01I.0823.000
Dokumentnummer
JJT_20010823_OGH0002_0060OB00223_01I0000_000