Begründung:
Über das Vermögen der Gesellschaft mbH wurde am 9. 7. 2004 der Konkurs eröffnet. Schon zuvor hatte das Firmenbuchgericht mit seinem Beschluss vom 1. 7. 2004 auf Antrag einer Gläubigerin die im Firmenbuch eingetragene Alleingesellschafterin Anna Maria W***** zur Notgeschäftsführerin bestellt (§ 15a GmbHG). Gegen diesen Beschluss rekurrierte Ing. Udo W*****, der Ehemann der bestellten Notgeschäftsführerin mit der wesentlichen Begründung, dass seine Frau die Geschäftsanteile nur treuhändig für ihn als Treugeber halte. Er sei aufgrund eines gegen die Gesellschaft erlassenen Versäumungsurteils auch Gläubiger der Gesellschaft. Mit einer von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung sei seiner Frau die genehmigungslose Ausübung des Stimmrechts als Alleingesellschafterin der Gesellschaft untersagt worden, weil sie im anhängigen Scheidungsverfahren wiederholt erklärt habe, ihm schaden zu wollen.Über das Vermögen der Gesellschaft mbH wurde am 9. 7. 2004 der Konkurs eröffnet. Schon zuvor hatte das Firmenbuchgericht mit seinem Beschluss vom 1. 7. 2004 auf Antrag einer Gläubigerin die im Firmenbuch eingetragene Alleingesellschafterin Anna Maria W***** zur Notgeschäftsführerin bestellt (Paragraph 15 a, GmbHG). Gegen diesen Beschluss rekurrierte Ing. Udo W*****, der Ehemann der bestellten Notgeschäftsführerin mit der wesentlichen Begründung, dass seine Frau die Geschäftsanteile nur treuhändig für ihn als Treugeber halte. Er sei aufgrund eines gegen die Gesellschaft erlassenen Versäumungsurteils auch Gläubiger der Gesellschaft. Mit einer von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung sei seiner Frau die genehmigungslose Ausübung des Stimmrechts als Alleingesellschafterin der Gesellschaft untersagt worden, weil sie im anhängigen Scheidungsverfahren wiederholt erklärt habe, ihm schaden zu wollen.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, dass im Verfahren nach § 15a GmbH alle Personen beteiligt seien, die ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft hätten, also Gesellschafter und Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollten. Insoweit hier eine Treuhandvereinbarung behauptet werde, betreffe dies lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rekurswerber und seiner Frau. Dem Rekurswerber komme keine Gesellschafterstellung zu. Auch seine Gläubigereigenschaft könne eine Rekurslegitimation nicht begründen. Gläubiger könnten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zwar Schritte gegen einen Vertretungsnotstand setzen. Hier sei aber ohnehin ein Notgeschäftsführer bestellt worden. Die Auswahl des Notgeschäftsführers obliege dem Gericht. Der Antragsteller könne zwar eine bestimmte Person vorschlagen, habe jedoch kein subjektives Recht auf Bestellung dieser Person.Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, dass im Verfahren nach Paragraph 15 a, GmbH alle Personen beteiligt seien, die ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft hätten, also Gesellschafter und Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollten. Insoweit hier eine Treuhandvereinbarung behauptet werde, betreffe dies lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rekurswerber und seiner Frau. Dem Rekurswerber komme keine Gesellschafterstellung zu. Auch seine Gläubigereigenschaft könne eine Rekurslegitimation nicht begründen. Gläubiger könnten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zwar Schritte gegen einen Vertretungsnotstand setzen. Hier sei aber ohnehin ein Notgeschäftsführer bestellt worden. Die Auswahl des Notgeschäftsführers obliege dem Gericht. Der Antragsteller könne zwar eine bestimmte Person vorschlagen, habe jedoch kein subjektives Recht auf Bestellung dieser Person.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage nach der Rekurslegitimation eines Gesellschaftsgläubigers im Bezug auf die Person des Notgeschäftsführers eine erhebliche iSd § 14 Abs 1 AußStrG sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage nach der Rekurslegitimation eines Gesellschaftsgläubigers im Bezug auf die Person des Notgeschäftsführers eine erhebliche iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sei.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Rekurswerber die Aufhebung zur inhaltlichen Überprüfung seines Rekurses durch das Rekursgericht.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Zur gestellten Rechtsfrage liegt bereits eine oberstgerichtliche Judikatur vor: