Der Revisionsrekurs des Minderheitsgesellschafters ist zulässig und berechtigt.
Nach der für die Liquidation einer Gesellschaft mbH nach § 92 GmbHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15a Abs 1 GmbHG hat das Gericht, sofern Liquidatoren fehlen, diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.Nach der für die Liquidation einer Gesellschaft mbH nach Paragraph 92, GmbHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz eins, GmbHG hat das Gericht, sofern Liquidatoren fehlen, diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.
Antragslegitimiert und damit Beteiligter im Verfahren nach § 15a GmbHG ist jeder, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft geltend machen kann; das sind nach Lehre (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 2/61) und Rechtsprechung insbesondere auch die Gesellschafter (6 Ob 125/99x; 6 Ob 129/00i; 6 Ob 250/02m; RIS-Justiz RS0113161 und RS0113945).Antragslegitimiert und damit Beteiligter im Verfahren nach Paragraph 15 a, GmbHG ist jeder, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft geltend machen kann; das sind nach Lehre (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 römisch eins Rz 2/61) und Rechtsprechung insbesondere auch die Gesellschafter (6 Ob 125/99x; 6 Ob 129/00i; 6 Ob 250/02m; RIS-Justiz RS0113161 und RS0113945).
Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss (Koppensteiner GmbHG² § 15a Rz 10; Wünsch, Der Notgeschäftsführer im Sinn des § 15a GmbHG, GesRZ 1985, 157; Pöltner, Der Notgeschäftsführer in der GmbH, 93).Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss (Koppensteiner GmbHG² Paragraph 15 a, Rz 10; Wünsch, Der Notgeschäftsführer im Sinn des Paragraph 15 a, GmbHG, GesRZ 1985, 157; Pöltner, Der Notgeschäftsführer in der GmbH, 93).
Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden. An seiner Antrags- (und damit auch Rekurs-)Legitimation in Bezug auf die Beseitigung des Vertretungsnotstandes bestehen aber keine Zweifel. Indem nun das Erstgericht seinen Antrag zur Gänze abwies, ohne eine andere - seiner Auffassung nach geeignete - Person zum Notliquidator zu bestellen, griff es daher in die subjektive Rechtsstellung des Minderheitsgesellschafters ein. Er ist durch die gänzliche Abweisung seines Antrags insoweit beschwert, als der Vertretungsnotstand nicht behoben wurde.
Im Übrigen sind Notgeschäftsführerbestellungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag vorzunehmen. Die gänzliche Abweisung des vorliegenden Antrags durch das Erstgericht steht daher der (vom Rekursgericht erwarteten künftigen) Bestellung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person entgegen, sodass sich die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen als erforderlich erweist.
Dem Revisionsrekurs des Minderheitsgesellschafters wird Folge gegeben, die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.