Rechtssatz RS0118770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118770
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Rechtssatz
Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden. An seiner Antrags-(und damit auch Rekurs-)Legitimation in Bezug auf die Beseitigung des Vertretungsnotstandes bestehen aber keine Zweifel.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 26/04y
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 26/04y
- 6 Ob 225/04p
Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 225/04p
- 6 Ob 164/12d
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 164/12d
Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für den ganz ähnlichen Fall nach § 27 Abs 1 PSG. (T1)
- 6 Ob 114/13b
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 114/13b
Vgl auch; Beisatz: Es gibt kein subjektives Recht eines Gesellschafters oder Gläubigers auf Bestellung einer bestimmten Person zum Nachtragsliquidator. Insofern wäre der Einschreiter nicht rechtsmittellegitimiert. (T2)
- 6 Ob 39/14z
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 39/14z
Auch
- 6 Ob 243/15a
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 243/15a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn diese in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. (T3)
Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist auf die Überprüfung allfälliger Ermessensfehler beschränkt, wobei die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen. (T4)
- 6 Ob 160/16x
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 160/16x
Auch; nur: Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. (T5)
Beisatz: Ein Kollisionskurator hat nicht „neutral“ zu sein, sondern die Interessen desjenigen zu vertreten, für den er bestellt wurde. (T6)
- 6 Ob 115/16d
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 30d GmbHG. (T7)
Beisatz: Eine mangelnde Eignung der bestellten Person ergibt sich nicht schon daraus, dass – vorgeschlagen durch eine Gesellschaftergruppe, die über die Hälfte der Stimmen verfügt, – ihre Bestellung durch die Generalversammlung am Stimmenpatt der Gesellschafter scheiterte. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118770
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0060OB00026_04Y0000_001