Begründung:
Die am 28. 3. 1994 geborene Anna und der am 11. 3. 1997 geborene Nikolaus sind eheliche Kinder. Die Ehe der Kindeseltern wurde am 2. 4. 2003 geschieden. Der Kindesvater leistet für die mj Anna seit 1. 1. 2004 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 642 EUR. Für den mj Nikolaus betrug seine Unterhaltsleistung vom 1. 3. 2003 bis 31. 3. 2007 monatlich 546 EUR, seit 1. 4. 2007 leistet er monatlich 668 EUR. Unstrittig ist, dass seine Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kindesmutter die Familienbeihilfe bezieht, jeweils dem 2,5fachen Durchschnittsbedarf der Kinder entsprechen.
Mit Schriftsatz vom 6. 2. 2008 beantragten die Kinder, den Vater zur Leistung eines Sonderbedarfs für kieferorthopädische Behandlungen von 1.279,10 EUR für Anna und von 739,55 EUR für Nikolaus zu verpflichten. Für Anna seien im Zeitraum zwischen 28. 3. 2006 bis 27. 3. 2007 1.000 EUR und vom 28. 3. 2007 bis 27. 3. 2008 1.500 EUR an Behandlungskosten angefallen. Davon habe die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 1.220,90 EUR übernommen. Für Nikolaus seien Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 1.350 EUR für den Zeitraum zwischen 23. 3. 2006 bis 22. 3. 2007 angefallen, wovon die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 610,45 EUR übernommen habe. Die jeweiligen Differenzbeträge habe der Vater als Sonderbedarf zu ersetzen.
Der Vater stellte nicht in Abrede, dass kieferorthopädische Behandlungen einen Sonderbedarf begründen können, ersuchte jedoch um Berücksichtigung des Umstands, dass er zum fortlaufenden monatlichen Unterhalt bereits den „Höchstbetrag" leiste.
Das Erstgericht wies die Anträge auf Gewährung von Sonderbedarf ab. Die begehrten Beträge fänden bereits in der Differenz zwischen dem jeweiligen Regelbedarf und dem vom Kindesvater geleisteten laufenden Unterhalt in Höhe des 2,5fachen Regelbedarfs Deckung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder nicht Folge. Erbringe der Vater - wie hier - ohnehin monatliche Unterhaltsleistungen in einer den Regelbedarf beträchtlich übersteigenden Höhe, so dürfe er zur Deckung eines Sonderbedarfs nur dann verhalten werden, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz dieser Unterhaltsbeiträge nicht imstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte beweisen könnte, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung eines anderen Sonderbedarfs bereits aufgezehrt wäre. Derartiges hätten die Unterhaltsberechtigten aber nicht behauptet. Eine Gegenüberstellung des jeweiligen Regelbedarfs und der vom Vater tatsächlich erbrachten Leistungen ergebe, dass der geltend gemachte Sonderbedarf darin problemlos Deckung finde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei laufenden, mit dem 2,5fachen des Regelbedarfs limitierten Unterhaltsleistungen Sonderbedarf nur bei einem Deckungsmangel zuzusprechen sei oder unter der Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohne Rücksicht auf einen Deckungsmangel gewährt werde.