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Entscheidung 6 Ob 2335/96t×

Entscheidung 6 Ob 2335/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2335/96t

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, wider die beklagten Parteien 1. Inge C*****, ohne Beschäftigung, ***** und 2. Emrullah C*****, Arbeiter, ***** dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. März 1996, GZ 44 R 180/96p-9, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. November 1995, GZ 1 C 119/95w-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision des Zweitbeklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Fall EheG nichtig ist, wenn sie zwar nicht zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, jedoch in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht geschlossen wurde, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung und/oder den ungehinderten Zutritt zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen (zuletzt 7 Ob 2179/96h).

Die Revision ist daher gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E44486 06A23356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02335.96T.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19961121_OGH0002_0060OB02335_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung