Begründung:
Die klagende Partei hatte die R.Qu***** GesmbH mit der Durchführung eines Maschinentransportes von Gloucester, Großbritannien, nach Weng bei Admont beauftragt. Qu***** bediente sich zur Durchführung des Transportes der Sebastian O*****gesmbH. Im Zuge des Transportes kam es auf der Fahrt von Eugendorf nach Weng zu einem Unfall, Maschinenteile rutschten über die Ladefläche hinaus, durchstießen die Bordwand und fielen auf die Straße.
Im Verfahren 12 Cg 406/89 des Landesgerichtes Salzburg begehrte die Klägerin, rechtsanwaltlich vertreten durch den nunmehrigen Beklagten, von der dort beklagten Frachtführerin Schadenersatz für die zerstörte Maschine und frustrierte Frachtkosten. Die Maschine sei total zerstört worden. Unfallskausal sei die vom Fahrer eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit gewesen. Die Verladung und Verstauung des Transportgutes sei sach- und fachgerecht erfolgt, was sich schon daraus ergebe, daß der Transport von Großbritannien nach Österreich ohne Schaden vor sich gegangen sei. Nach den getroffenen Vereinbarungen sei es ausschließlich Aufgabe des Frachtführers bzw des von ihm beauftragten Unterfrachtführers gewesen, für eine sach- und fachgerechte Verstauung des Gutes zu sorgen. Ein Haftungsausschluß nach Art 17 Z 4 lit c CMR liege nicht vor.Im Verfahren 12 Cg 406/89 des Landesgerichtes Salzburg begehrte die Klägerin, rechtsanwaltlich vertreten durch den nunmehrigen Beklagten, von der dort beklagten Frachtführerin Schadenersatz für die zerstörte Maschine und frustrierte Frachtkosten. Die Maschine sei total zerstört worden. Unfallskausal sei die vom Fahrer eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit gewesen. Die Verladung und Verstauung des Transportgutes sei sach- und fachgerecht erfolgt, was sich schon daraus ergebe, daß der Transport von Großbritannien nach Österreich ohne Schaden vor sich gegangen sei. Nach den getroffenen Vereinbarungen sei es ausschließlich Aufgabe des Frachtführers bzw des von ihm beauftragten Unterfrachtführers gewesen, für eine sach- und fachgerechte Verstauung des Gutes zu sorgen. Ein Haftungsausschluß nach Artikel 17, Ziffer 4, Litera c, CMR liege nicht vor.
Der beklagte Frachtführer berief sich auf den Haftungsausschluß nach der genannten Bestimmung. Die vereinbarungsgemäß dem Absender obliegende Verladung sei mangelhaft durchgeführt worden, was zum Schadenseintritt geführt habe.
Das Landesgericht Salzburg wies das Ersatzbegehren der Klägerin ab (Urteil vom 14.11.1990, 12 Cg 406/89-21). Es stellte fest, daß Arbeiter des Absenders die zerlegten Maschinenteile anhand eigener Pläne verluden. Der LKW habe am Freitag, dem 7.7.1989, das Firmengelände der Firma O***** erreicht, wo am 10.7.1989 die Verzollung durchgeführt worden sei. Die Ware sei anläßlich der Verzollung nur oberflächlich und ohne die Ladungssicherung zu verändern, besichtigt worden. Den Weitertransport habe der Fahrer D***** übernommen, der die Ladung von außen besichtigt und Befestigungen mit ein oder zwei Gurten festgestellt habe. Zum Unfall sei es gekommen, als der Fahrer nach rechts zur Autobahnauffahrt Wallersee abbiegen wollte. Er habe seine bereits niedrige eigene Geschwindigkeit wegen eines bevorrangten Fahrzeuges reduzieren müssen. Als er mit seinem Fahrzeug anfahren wollte, sei die Ladung auf dem Auflieger in Bewegung geraten und wesentliche Teile seien auf die Straße gestürzt. Der oder die Gurte seien gerissen, die linke Bordwand gebrochen, der Sattelauflieger selbst jedoch nicht gekippt.
Die Ladung sei nur mit einem oder zwei Sicherheitsgurten befestigt, einige Holzkeile seien angebracht gewesen. Diese Art der Ladungssicherung sei unzureichend gewesen. Konkrete Hinweise dafür, daß der Unfall durch Unachtsamkeit des Lenkers oder überhöhte Geschwindigkeit verursacht worden wäre, lägen nicht vor.
Dieser Sachverhalt führte zur Klageabweisung. Das Landesgericht Salzburg vertrat die Auffassung, der beklagten Frachtführerin sei der Entlastungsbeweis des Art 17 Z 4 lit c CMR gelungen; hingegen habe die Klägerin den Beweis, daß auch vom Frachtführer zu vertretende Umstände zum Schadenseintritt beigetragen hätten, nicht erbracht. Die Verladung obliege im Zweifel dem Absender und sei von diesem auch durchgeführt worden, Mängel der Ladungssicherung könnten dem beklagten Frachtführer daher nicht zugerechnet werden.Dieser Sachverhalt führte zur Klageabweisung. Das Landesgericht Salzburg vertrat die Auffassung, der beklagten Frachtführerin sei der Entlastungsbeweis des Artikel 17, Ziffer 4, Litera c, CMR gelungen; hingegen habe die Klägerin den Beweis, daß auch vom Frachtführer zu vertretende Umstände zum Schadenseintritt beigetragen hätten, nicht erbracht. Die Verladung obliege im Zweifel dem Absender und sei von diesem auch durchgeführt worden, Mängel der Ladungssicherung könnten dem beklagten Frachtführer daher nicht zugerechnet werden.
Das Oberlandesgericht Linz gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge.
Im nunmehrigen Verfahren begehrt die Klägerin von ihrem früheren Rechtsvertreter den Ersatz jenes Schadens, der ihr durch die Abweisung des gegen den Frachtführer gerichteten Klagebegehrens entstanden ist (Wert der zerstörten Maschine, frustrierte Frachtkosten und Verfahrenskosten des Vorverfahrens). Der Beklagte habe sie im Vorprozeß nicht ordnungsgemäß vertreten, wodurch es zum Prozeßverlust gekommen sei. Sie wirft dem Beklagten unter anderem vor, er habe ungeachtet der Aussagen der Zeugen Z***** und D*****, welche ergeben hätten, daß die Ladungssicherung auf dem Gelände der Firma O***** geändert worden sei, eine entsprechende Behauptung verabsäumt. Tatsächlich sei die Beladung des LKW in England ordnungsgemäß erfolgt und erst durch Manipulationen auf dem Gelände der Firma O***** die Ladung nicht mehr ausreichend gesichert gewesen, wodurch es zum Schaden gekommen sei. Der Beklagte habe es auch verabsäumt, die Erörterung des Sachverständigengutachtens im Vorprozeß zu beantragen und Beweise über die Art der Verladung der Maschine in England anzubieten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Argumentation im Vorprozeß habe seinem damaligen Informationsstand entsprochen, wonach ein Fahrfehler den Schaden verursacht habe, sei doch die Ladung zunächst unbeschädigt von Mittelengland bis zur Autobahnauffahrt Wallersee transportiert worden. Eine unzureichende Ladungsbefestigung sei daher nicht anzunehmen gewesen. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, daß die Lieferfirma für die Beladung des LKW verantwortlich gewesen sei. Es habe sich erst im Vorprozeß ergeben, daß ein Fahrfehler nicht erwiesen werden könne und die Ladungssicherung unzureichend gewesen sei. Dessenungeachtet hätte das von der Klägerin vermißte Vorbringen (betreffend eine ausreichende Sicherung der Ladung in England) keine Wende im Verfahren mit sich gebracht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aufgrund der Einvernahme eines Zeugen der englischen Lieferfirma traf das Erstgericht über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die (negative) Feststellung, es sei nicht feststellbar, auf welche Art und Weise die Maschine auf dem Sattelanhänger verstaut wurde, so daß weder feststellbar sei, daß die Maschine vom Absender ordnungsgemäß, noch daß sie offensichtlich ungenügend verladen wurde. Die Verladung sei der Verkäuferin oblegen. (Nachteilige) Änderungen der Ladungssicherung auf dem Gelände des Frachtführers seien nicht feststellbar. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Ladungssicherung im Zeitpunkt des Weitertransports offensichtlich ungenügend gewesen sei. Auch ein Fahrfehler sei als Unfallsursache nicht feststellbar. Grund der ein Abrutschen der Ladung bewirkenden Instabilität sei die nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung.
Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte seien im Vorprozeß übereinstimmend davon ausgegangen, daß ein Fahrfehler unfallskausal sein müsse, da der Transport bis Eugendorf ohne Probleme verlaufen sei. Da sich jedoch im weiteren Verfahrensverlauf keine Hinweise auf einen Fahrfehler ergeben hätten, habe der Beklagte keine weiteren Beweisanträge gestellt, insbesondere kein verkehrstechnisches Gutachten beantragt.
Eine allfällige Ladungsveränderung auf dem Gelände des Frachtführers sei erst durch die widersprechenden Aussagen der Zeugen Z***** und D***** im Raum gestanden. Angesichts des Umstandes, daß das Fahrzeug während des Wochenendes verplombt abgestellt gewesen sei, habe der Beklagte sich nicht veranlaßt gesehen, von Manipulationen an der Ladung auszugehen.
Der Beklagte sei im Vorprozeß um Klärung der Frage bemüht gewesen, ob die Klägerin eine Vereinbarung darüber getroffen habe, wem die Verladung obliegen solle. Die Klägerin habe den Beklagten mit Telefax vom 26.2.1990 informiert, daß zwei Mitarbeiter der Klägerin die Maschine in England fachgerecht zerlegt hätten, beim Verladevorgang jedoch nicht mehr anwesend gewesen seien, schriftliche Transportaufträge existierten nicht, ebenso keine schriftliche Vereinbarung mit dem Versender. Die Sekretärin des Geschäftsführers der Klägerin habe die Übermittlung dieses Telefax an den Beklagten veranlaßt und die darin erwähnten Urkunden (Rechnung der Versenderin sowie Schreiben derselben vom 17.5.1989) angeschlossen. In diesem Schreiben vom 17.5.1989 habe die Versenderin der Klägerin mitgeteilt:
"we will load and secure the machine and all the accessories to your transport". Das Schreiben nimmt weiters Bezug auf die vom Versender in Aussicht genommene Verladung.
Ungeachtet dieser Unterlagen sei der Beklagte im Vorprozeß weiter davon ausgegangen, daß die Verladung nicht der Versenderin, sondern dem Frachtführer oblegen war und die Versenderin mit der Verladung nichts zu tun gehabt habe. Er habe daher nicht erwogen, einen Zeugen der Versenderin zur Art der Verladungssicherung zu beantragen und auch keinen Antrag auf Erörterung des Sachverständigengutachtens (das eine unzureichende Sicherung der Ladung ergeben habe) gestellt, da er dieses Gutachtensergebnis als für die Klägerin günstig beurteilt habe und von einem Alleinverschulden des beklagten Frachtführers als dem für die Verladung Zuständigen ausgegangen sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Klägerin sei der Beweis ihrer Behauptung, sie hätte bei ordnungsgemäßer Vertretung im Vorprozeß obsiegt, nicht gelungen. Sie habe weder beweisen können, daß die Verladung durch die Versenderin ordnungsgemäß erfolgt sei, noch daß die Ladung offensichtlich ungenügend gesichert noch daß an ihr nachträglich manipuliert worden sei, oder daß ein Fahrfehler zum Unfall geführt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erließ in Ansehung der geltend gemachten Kosten des Vorprozesses und des Grundes des Schadenersatzanspruches ein Teil-(und)zwischenurteil. Zur Feststellung der Höhe des die Beschädigungen an der Maschine betreffenden Schadenersatzanspruches hob das Berufungsgericht die Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision (gegen das Teil[-und]zwischenurteil) und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (gegen den Aufhebungsbeschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO) zu. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, ob ein Rechtsanwalt nach dem im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstab auch verhalten sei, sich hinsichtlich der aufgezeigten gesicherten Rechtsprechung zu Art 17 Z 4 lit c CMR kundig zu machen und daraus die Notwendigkeit weiterer Beweisanträge zu erkennen, liege eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision (gegen das Teil[-und]zwischenurteil) und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (gegen den Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO) zu. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, ob ein Rechtsanwalt nach dem im Paragraph 1299, ABGB normierten Sorgfaltsmaßstab auch verhalten sei, sich hinsichtlich der aufgezeigten gesicherten Rechtsprechung zu Artikel 17, Ziffer 4, Litera c, CMR kundig zu machen und daraus die Notwendigkeit weiterer Beweisanträge zu erkennen, liege eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision und des Rekurses liegen die Voraussetzungen der §§ 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision und des Rekurses liegen die Voraussetzungen der Paragraphen 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.