Die Revision ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Auch im zweiten Rechtsgang ist nur der Kündigungsgrund der Nichtbenützung der Wohnung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) zu beurteilen. Nach den Feststellungen war ein eingeschränkter Wohnzweck vereinbart (für Angestellte des Beklagten in dessen im selben Haus betriebenen Gastwirtschaftsunternehmen). Der Kündigungsgrund wäre verwirklicht gewesen, weil auch dieser eingeschränkte Wohnzweck nach der Verpachtung des Unternehmens im Mai 1998 weggefallen war (dazu MietSlg 50.428; 9 Ob 110/98m).Auch im zweiten Rechtsgang ist nur der Kündigungsgrund der Nichtbenützung der Wohnung (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG) zu beurteilen. Nach den Feststellungen war ein eingeschränkter Wohnzweck vereinbart (für Angestellte des Beklagten in dessen im selben Haus betriebenen Gastwirtschaftsunternehmen). Der Kündigungsgrund wäre verwirklicht gewesen, weil auch dieser eingeschränkte Wohnzweck nach der Verpachtung des Unternehmens im Mai 1998 weggefallen war (dazu MietSlg 50.428; 9 Ob 110/98m).
Der Beklagte hatte aber seinen Bruder und dessen Freundin im Mietobjekt wohnen lassen. Dies hätte die Klägerin mit dem spezielleren Kündigungsgrund nach der Z 4 des § 30 Abs 2 MRG geltend machen müssen (4 Ob 1597/95; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 27 und 39 zu § 30 MRG). Nach der Z 6 leg cit kommt es nur auf die Verwendung zu Wohnzwecken "durch wen immer" an (3 Ob 502/92; Würth/Zingher aaO; Würth in Rummel, ABGB2 II 1814, Rz 31 zu § 30Der Beklagte hatte aber seinen Bruder und dessen Freundin im Mietobjekt wohnen lassen. Dies hätte die Klägerin mit dem spezielleren Kündigungsgrund nach der Ziffer 4, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG geltend machen müssen (4 Ob 1597/95; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 27 und 39 zu Paragraph 30, MRG). Nach der Ziffer 6, leg cit kommt es nur auf die Verwendung zu Wohnzwecken "durch wen immer" an (3 Ob 502/92; Würth/Zingher aaO; Würth in Rummel, ABGB2 römisch zwei 1814, Rz 31 zu Paragraph 30
MRG).
Das Erstgericht hat eine Nichtbenützung der Wohnung ab "Anfang/Mitte November 1998", jedenfalls aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung am 27. 11. 1998 (dazu MietSlg 42.357; Würth/Zingher aaO Rz 26 zu § 33 MRG) festgestellt. Der Bruder des Beklagten sei nach Amerika ausgewandert. Andere Personen, insbesondere der Beklagte benützten die Wohnung nicht (S 7 in ON 23). Der Beklagte erhob gegen diese Feststellungen eine Beweisrüge und eine Mängelrüge wegen unterlassener ergänzender Parteienvernehmung. Auf diese Rügen ging das Berufungsgericht mit der abzulehnenden Rechtsansicht nicht ein, dass trotz der festgestellten Nichtbenützung (gemeint seit Anfang November) wegen der Kürze der Zeit bis zur Zustellung der Kündigung das Leerstehen der Wohnung noch nicht den Kündigungsgrund verwirkliche. Es sei noch von einer vorübergehenden Abwesenheit des Mieters (gemeint wohl des Bruders des beklagten Mieters), wie etwa bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit, auszugehen. Diese Auffassung ist jedenfalls dann verfehlt, wenn tatsächlich (nach Erledigung der Beweis- und Mängelrüge) von einer am 27. 11. 1998 schon erfolgten Auswanderung ohne absehbare Rückkehrabsicht des Bruders des Beklagten und weiters davon ausgegangen werden könnte, dass der Beklagte nach der Räumung der Wohnung durch seinen Bruder die Wohnung nicht selbst wieder benutzt hat. Bei Feststellung eines solchen Sachverhalts wäre die Kündigung wegen Nichtbenützung der Wohnung berechtigt. Die Sache ist wegen dieser nicht geklärten Tatfragen noch nicht spruchreif. Das Berufungsgericht wird die vom Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung zu behandeln und neuerlich zu entscheiden haben.Das Erstgericht hat eine Nichtbenützung der Wohnung ab "Anfang/Mitte November 1998", jedenfalls aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung am 27. 11. 1998 (dazu MietSlg 42.357; Würth/Zingher aaO Rz 26 zu Paragraph 33, MRG) festgestellt. Der Bruder des Beklagten sei nach Amerika ausgewandert. Andere Personen, insbesondere der Beklagte benützten die Wohnung nicht (S 7 in ON 23). Der Beklagte erhob gegen diese Feststellungen eine Beweisrüge und eine Mängelrüge wegen unterlassener ergänzender Parteienvernehmung. Auf diese Rügen ging das Berufungsgericht mit der abzulehnenden Rechtsansicht nicht ein, dass trotz der festgestellten Nichtbenützung (gemeint seit Anfang November) wegen der Kürze der Zeit bis zur Zustellung der Kündigung das Leerstehen der Wohnung noch nicht den Kündigungsgrund verwirkliche. Es sei noch von einer vorübergehenden Abwesenheit des Mieters (gemeint wohl des Bruders des beklagten Mieters), wie etwa bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit, auszugehen. Diese Auffassung ist jedenfalls dann verfehlt, wenn tatsächlich (nach Erledigung der Beweis- und Mängelrüge) von einer am 27. 11. 1998 schon erfolgten Auswanderung ohne absehbare Rückkehrabsicht des Bruders des Beklagten und weiters davon ausgegangen werden könnte, dass der Beklagte nach der Räumung der Wohnung durch seinen Bruder die Wohnung nicht selbst wieder benutzt hat. Bei Feststellung eines solchen Sachverhalts wäre die Kündigung wegen Nichtbenützung der Wohnung berechtigt. Die Sache ist wegen dieser nicht geklärten Tatfragen noch nicht spruchreif. Das Berufungsgericht wird die vom Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung zu behandeln und neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.