Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt, diejenige des Beklagten ist berechtigt.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß sämtliche Äußerungen im Rahmen einer politischen Diskussion gefallen sind und steht auf dem Standpunkt, daß bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Rechtfertigungsgründe anzuerkennen seien, daß die Äußerungen in Ausübung eines Gemeinderatsmandates sowie in Erfüllung der Amtspflichten eines Stadtrats (also eines Beamten) gefallen seien. Er beruft sich ferner auf das Recht zur freien Meinungsäußerung. Nach dem Zusammenhang der Debatte im Gemeinderat stellten seine Äußerungen keine Beschimpfungen der Klägerin, sondern erlaubte "Übertreibungen" dar. Dem Beklagten müsse zugebilligt werden, daß er über den Standpunkt der Klägerin (beispielsweise zur Freigabe von Haschischprodukten) entrüstet gewesen sei.
Der Standpunkt der Klägerin ist zusammengefaßt derjenige, daß die Behauptungen, hinsichtlich derer das Unterlassungsbegehren abgewiesen wurde, Tatsachenbehauptungen darstellten. Die Behauptungen seien wahrheitswidrig. Selbst wenn man aber von politischen Werturteilen ausginge, so müßte eine richtige Interessenabwägung zu einem Unterlassungsgebot führen. Die Äußerungen gingen weit über die Grenze der noch zulässigen Kritik im politischen Meinungsstreit hinaus.
Zu dem beiderseitigen Revisionsvorbringen hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Unter Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre eines anderen nahetretendes und diese beeinträchtigendes Verhalten zu verstehen. Die Ehre ist ein absolut geschütztes Recht. § 1330 Abs.1 ABGB schützt im wesentlichen vor Beschimpfungen und Verspottungen, ohne daß allerdings strafgesetzliche Tatbildmäßigkeit erforderlich wäre (MR 1991, 20, 1994, 244). Nach § 1330 Abs.2 ABGB ist der wirtschaftliche Ruf einer Person gegen Tatsachenmitteilungen geschützt, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des anderen gefährden, wenn der Verletzer die Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs.2 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (MR 1994, 198 und 111). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (SZ 60/255; MR 1994, 198). Sie werden von § 1330 Abs.2 ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs.1 ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16). Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Der Täter muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (SZ 61/193).Unter Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre eines anderen nahetretendes und diese beeinträchtigendes Verhalten zu verstehen. Die Ehre ist ein absolut geschütztes Recht. Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt im wesentlichen vor Beschimpfungen und Verspottungen, ohne daß allerdings strafgesetzliche Tatbildmäßigkeit erforderlich wäre (MR 1991, 20, 1994, 244). Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist der wirtschaftliche Ruf einer Person gegen Tatsachenmitteilungen geschützt, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des anderen gefährden, wenn der Verletzer die Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (MR 1994, 198 und 111). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (SZ 60/255; MR 1994, 198). Sie werden von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16). Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Der Täter muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (SZ 61/193).
Sämtliche Zwischenrufe des Beklagten fielen als unmittelbare Reaktion entweder auf die Forderung der Klägerin nach Liberalisierungsmaßnahmen in der Drogenpolitik oder auf die Kritik der Klägerin zu den von der Fraktion des Beklagten befürworteten Zwangsmaßnahmen. Nach dem maßgeblichen Zusammenhang sind die Äußerungen des Beklagten als im Rahmen einer politischen Debatte gefallene, unüberprüfbare Werturteile zu qualifizieren, mit denen der Beklagte seine eigene Auffassung (und diejenige seiner Fraktion) über die politische Unvertretbarkeit des Standpunktes der Klägerin kundtat. Entgegen der Meinung der Klägerin gilt dies auch für die Äußerungen "Sie sind ein mieser Teil" und "Sie Süchtlerin". Nur bei einer vom Zusammenhang völlig losgelösten, rein grammatikalischen Auslegung wäre die Klägerin persönlich als Adressatin des Vorwurfes aufzufassen, also etwa in dem Sinn, die Klägerin sei selbst von gesetzlich verbotenen Drogen abhängig. Nach dem Gesamtzusammenhang mußte es aber für die Zuhörer der Gemeinderatssitzung klar sein, daß sich die Vorwürfe des Beklagten gegen die von der Klägerin vertretenen sachlichen Standpunkte richtete.
Bei der Verletzung des absolut geschützen Gutes der Ehre nach § 1330 ABGB ist die Rechtswidrigkeit aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen (SZ 61/210, 64/36), hier zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes einerseits und der Zulässigkeit politischer Kritik im öffentlichen Interesse bei der Ausübung eines Gemeinderatsmandates sowie der Ausübung der Meinungsfreiheit (Art.10 MRK) andererseits. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Werturteile wegen der Freiheit der politischen Debatte als dem Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Die Grenzen der akzeptablen Kritik sind hinsichtlich eines Politikers breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson (EGMR in MR 1986, 4, 11 "Fall Lingens"). Dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach angeschlossen (zuletzt in ÖBl 1995, 136).Bei der Verletzung des absolut geschützen Gutes der Ehre nach Paragraph 1330, ABGB ist die Rechtswidrigkeit aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen (SZ 61/210, 64/36), hier zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes einerseits und der Zulässigkeit politischer Kritik im öffentlichen Interesse bei der Ausübung eines Gemeinderatsmandates sowie der Ausübung der Meinungsfreiheit (Artikel 10, MRK) andererseits. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Werturteile wegen der Freiheit der politischen Debatte als dem Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Die Grenzen der akzeptablen Kritik sind hinsichtlich eines Politikers breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson (EGMR in MR 1986, 4, 11 "Fall Lingens"). Dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach angeschlossen (zuletzt in ÖBl 1995, 136).
Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß im täglichen Widerstreit zweier konkurrierender politischer Parteien zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung, insbesondere der wahlberechtigten Bevölkerung, ein möglichst uneingeschränkter Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch unerläßlich ist. Eine freizügige Informationsfreiheit ist einer demokratischen Staatsordnung wesensimmanent. Da die in Art.10 MRK garantierte Meinungsfreiheit in einem Spannungsverhältnis zum ebenfalls gesetzlich anerkannten Recht einer Einzelperson auf Schutz ihrer Persönlichkeit steht, ist es geboten, Form und Inhalt der politischen Äußerung am Anlaßfall - hier also am Inhalt der Ausführungen der Klägerin - zu messen und darnach das Verständnis des mit der Äußerung angesprochenen Empfängerkreises vom Erklärungswert zu erfassen (6 Ob 18/94). Die Zwischenrufe des Beklagten sind als sachbezogene Vorwürfe in einer für parteipolitische Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform zu beurteilen, ohne daß dabei ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. Gerade in einer Gemeinderatsdebatte, in welcher sich der Äußernde gegenüber dem Debattenredner nur mit einem spontanen, möglichst prägnanten Zwischenruf Gehör verschaffen kann, erscheint es nicht angebracht, die Äußerung einer besonders kritischen Beurteilung zu unterziehen. Für die Annahme eines von der rein politischen Debatte unabhängigen Vorwurfes eines unehrenhaften Verhaltens des von der Äußerung Betroffenen müßten schon nach dem Gesamtzusammenhang besondere Gründe sprechen, die aber hier nicht vorliegen.Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß im täglichen Widerstreit zweier konkurrierender politischer Parteien zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung, insbesondere der wahlberechtigten Bevölkerung, ein möglichst uneingeschränkter Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch unerläßlich ist. Eine freizügige Informationsfreiheit ist einer demokratischen Staatsordnung wesensimmanent. Da die in Artikel 10, MRK garantierte Meinungsfreiheit in einem Spannungsverhältnis zum ebenfalls gesetzlich anerkannten Recht einer Einzelperson auf Schutz ihrer Persönlichkeit steht, ist es geboten, Form und Inhalt der politischen Äußerung am Anlaßfall - hier also am Inhalt der Ausführungen der Klägerin - zu messen und darnach das Verständnis des mit der Äußerung angesprochenen Empfängerkreises vom Erklärungswert zu erfassen (6 Ob 18/94). Die Zwischenrufe des Beklagten sind als sachbezogene Vorwürfe in einer für parteipolitische Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform zu beurteilen, ohne daß dabei ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. Gerade in einer Gemeinderatsdebatte, in welcher sich der Äußernde gegenüber dem Debattenredner nur mit einem spontanen, möglichst prägnanten Zwischenruf Gehör verschaffen kann, erscheint es nicht angebracht, die Äußerung einer besonders kritischen Beurteilung zu unterziehen. Für die Annahme eines von der rein politischen Debatte unabhängigen Vorwurfes eines unehrenhaften Verhaltens des von der Äußerung Betroffenen müßten schon nach dem Gesamtzusammenhang besondere Gründe sprechen, die aber hier nicht vorliegen.
Da dem Beklagten für sämtliche bekämpften Äußerungen der aufgezeigte Rechtfertigungsgrund zuzubilligen ist, braucht auf seine weiteren Einwände, er habe als Organ der Stadt Wien gehandelt und seine Äußerungen seien wegen vorangegangener Äußerungen der Klägerin entschuldbar ("Entrüstungsbeleidigung"), nicht weiter eingegangen werden.
Der Revision des Beklagten war stattzugeben und die Klage abzuweisen. Der Revision der Klägerin war nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. Mangels Bewertung der Ansprüche der Klägerin unter Aufgliederung der fünf zu verbietenden Äußerungen ist von deren Bewertung mit je S 100.000,-- auszugehen. Die Kosten für die Revision des Beklagten waren daher auf der Basis von S 200.000,-- zu bestimmen, bei der Revisionsbeantwortung war eine Kostenbemessungsgrundlage von S 300.000,-- maßgeblich. Bei der Bestimmung der Kosten der Revisionsbeantwortung war allerdings vom niedrigeren Ansatz im Kostenverzeichnis des Beklagten auszugehen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO. Mangels Bewertung der Ansprüche der Klägerin unter Aufgliederung der fünf zu verbietenden Äußerungen ist von deren Bewertung mit je S 100.000,-- auszugehen. Die Kosten für die Revision des Beklagten waren daher auf der Basis von S 200.000,-- zu bestimmen, bei der Revisionsbeantwortung war eine Kostenbemessungsgrundlage von S 300.000,-- maßgeblich. Bei der Bestimmung der Kosten der Revisionsbeantwortung war allerdings vom niedrigeren Ansatz im Kostenverzeichnis des Beklagten auszugehen.