Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt. Dass durch das vorliegende Anbot und seine Annahme nach dem Willen der Kaufvertragsparteien lediglich ein die Parteien nicht unmittelbar berechtigender und verpflichtender Vorvertrag zustande gekommen sein sollte, wurde vom Beklagten nicht behauptet. Dieser bestritt das rechtswirksame Zustandekommen des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung vielmehr deshalb, weil er eine vereinbarte, nicht eingetretene Bedingung behauptete und hilfsweise geltend machte, zum Rücktritt vom Kaufvertrag (der Punktation) gemäß § 30a KSchG berechtigt gewesen zu sein. Es erfolgte daher auch kein Beweisanbot zur Auslegung des Parteiwillens, die die Vorinstanzen lediglich anhand der Urkunden vornehmen konnten. Ob ein Vorvertrag oder eine Punktation bzw ein rechtswirksamer Kaufvertrag vorliegt, ist daher nicht Tat- sondern Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043422) und als solche vom Obersten Gerichtshof überprüfbar.Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt. Dass durch das vorliegende Anbot und seine Annahme nach dem Willen der Kaufvertragsparteien lediglich ein die Parteien nicht unmittelbar berechtigender und verpflichtender Vorvertrag zustande gekommen sein sollte, wurde vom Beklagten nicht behauptet. Dieser bestritt das rechtswirksame Zustandekommen des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung vielmehr deshalb, weil er eine vereinbarte, nicht eingetretene Bedingung behauptete und hilfsweise geltend machte, zum Rücktritt vom Kaufvertrag (der Punktation) gemäß Paragraph 30 a, KSchG berechtigt gewesen zu sein. Es erfolgte daher auch kein Beweisanbot zur Auslegung des Parteiwillens, die die Vorinstanzen lediglich anhand der Urkunden vornehmen konnten. Ob ein Vorvertrag oder eine Punktation bzw ein rechtswirksamer Kaufvertrag vorliegt, ist daher nicht Tat- sondern Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043422) und als solche vom Obersten Gerichtshof überprüfbar.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Punktation (§ 885 ABGB) ein bloß vorläufiger Aufsatz, ein von den Parteien unterfertigtes schriftliches Konzept zumindest über die Hauptpunkte des geschlossenen Vertrages und gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung. Sie ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt einer endgültigen, noch abzufassenden Vertragsurkunde nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. Das Wesen der Punktation im Sinn des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages ersetzen soll. Dass die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr (sofort) als Punktation. Keine Punktation, sondern einen Vorvertrag (§ 936 ABGB) haben die Parteien geschlossen, wenn nur der künftige Vertragsabschluss vereinbart ist. Kein Vorvertrag liegt hingegen vor, wenn die schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. § 885 ABGB durchbricht die Vermutung des § 884 ABGB (7 Ob 256/02a mwN). Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinn des § 936 ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, da ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt (1 Ob 538/94). Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, schon als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen (SZ 53/19; 7 Ob 522/88 = NZ 1989, 264). Unwesentlich ist, dass durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzungsfähige Nebenbestimmungen, wie insbesondere eine Aufsandungserklärung, im Aufsatz nicht enthalten sind (5 Ob 75/97h = NZ 1999,87 mwN). Der bloße Vorbehalt der Errichtung der notwendigen verbücherungsfähigen Urkunde spricht nicht gegen den Abschluss eines formfreien Konsensualvertrages (7 Ob 812/79).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Punktation (Paragraph 885, ABGB) ein bloß vorläufiger Aufsatz, ein von den Parteien unterfertigtes schriftliches Konzept zumindest über die Hauptpunkte des geschlossenen Vertrages und gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung. Sie ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt einer endgültigen, noch abzufassenden Vertragsurkunde nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. Das Wesen der Punktation im Sinn des Paragraph 885, ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages ersetzen soll. Dass die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr (sofort) als Punktation. Keine Punktation, sondern einen Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB) haben die Parteien geschlossen, wenn nur der künftige Vertragsabschluss vereinbart ist. Kein Vorvertrag liegt hingegen vor, wenn die schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. Paragraph 885, ABGB durchbricht die Vermutung des Paragraph 884, ABGB (7 Ob 256/02a mwN). Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinn des Paragraph 936, ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, da ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt (1 Ob 538/94). Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, schon als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen (SZ 53/19; 7 Ob 522/88 = NZ 1989, 264). Unwesentlich ist, dass durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzungsfähige Nebenbestimmungen, wie insbesondere eine Aufsandungserklärung, im Aufsatz nicht enthalten sind (5 Ob 75/97h = NZ 1999,87 mwN). Der bloße Vorbehalt der Errichtung der notwendigen verbücherungsfähigen Urkunde spricht nicht gegen den Abschluss eines formfreien Konsensualvertrages (7 Ob 812/79).
Von dieser ständigen Rechtsprechung sind die Vorinstanzen bei Auslegung der hier zu beurteilenden Vereinbarung abgewichen. Es liegt auf der Hand, dass der Immobilienmakler, der anlässlich einer Wohnungsbesichtigung an Ort und Stelle mit einem Kaufinteressenten verhandelt, nicht schon eine verbücherungsfähige Kaufvertragsurkunde vorbereitet hat und zur Unterfertigung vorlegen kann. Das vom Beklagten anlässlich der Wohnungsbesichtigung unterfertigte und seinem Willen entsprechende verbindliche Anbot, die darin bezeichnete Wohnung um den genannten Preis zu kaufen, lässt nach den aufgezeigten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ebensowenig wie die Annahmeerklärung der Verkäuferin die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung zu, die Vertragsparteien hätten sich damit noch nicht im Sinn eines wirksamen Kaufvertrages binden wollen. Es wurde in den beiden Erklärungen lediglich klargestellt, dass die als "Kaufvertrag" bezeichnete verbücherungsfähige Urkunde von einem namentlich bezeichneten Rechtsanwalt noch im März 2001 errichtet werden und danach auch die Übergabe der Wohnung erfolgen sollte. Der Umstand, dass die Wohnungsschlüssel nicht sofort nach Unterfertigung des Anbots oder der Annahme ausgefolgt wurden, ist schon im Hinblick darauf, dass die Verkäuferin keinerlei Sicherheiten in Händen hatte, durchaus verständlich. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt aber nicht wesentlich von jenen Fällen, die den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 66/85 und 1 Ob 538/94 zugrunde lagen, in denen die Abgabe ähnlicher Anbots- und Annahmeerklärungen anlässlich eines Liegenschaftskaufes nicht als bloßer Vorvertrag beurteilt und die Provisionspflicht des Käufers bejaht wurde.
Nach dem Text des vom Beklagten unterfertigten "verbindlichen Anbotes" hat dieser zwar ein Angeld von 50.000 S "angeboten". Die Bestimmung bleibt aber unklar, weil die "Rechtswirksamkeit" erst "bei Bezahlung und Weiterleitung an die Verkäufer" eintreten sollte. Damit stand es offenbar im Belieben des Beklagten, das Angeld zu zahlen oder nicht zu zahlen. Auf die Frage, ob die Kaufvertragsparteien sogleich an ihre Erklärungen im Sinn eines wirksamen Kaufvertrages gebunden sein oder sich den Vertragsabschluss noch vorbehalten wollten, hat der betreffende Passus keinen erkennbaren Bezug. Im übrigen kann die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung seitens des Verbrauchers bei Immobiliengeschäften vor Ablauf der Rücktrittsfrist nicht wirksam vereinbart werden (§ 30a Abs 4 KSchG). Die Entgegennahme einer Angeldzahlung bei der Wohnungsbesichtigung hätte gegen diese Bestimmung verstoßen und wäre ohne Rechtsgrund erfolgt; die Zahlung hätte vom Beklagten zurückverlangt werden können (Fromherz, Kommentar zum MaklerG § 30a KSchG Rz 49, 51). Die Unterlassung einer Angeldzahlung bei Anbotsabgabe kann daher nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass sich der Beklagte noch nicht an sein Kaufanbot gebunden fühlte.Nach dem Text des vom Beklagten unterfertigten "verbindlichen Anbotes" hat dieser zwar ein Angeld von 50.000 S "angeboten". Die Bestimmung bleibt aber unklar, weil die "Rechtswirksamkeit" erst "bei Bezahlung und Weiterleitung an die Verkäufer" eintreten sollte. Damit stand es offenbar im Belieben des Beklagten, das Angeld zu zahlen oder nicht zu zahlen. Auf die Frage, ob die Kaufvertragsparteien sogleich an ihre Erklärungen im Sinn eines wirksamen Kaufvertrages gebunden sein oder sich den Vertragsabschluss noch vorbehalten wollten, hat der betreffende Passus keinen erkennbaren Bezug. Im übrigen kann die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung seitens des Verbrauchers bei Immobiliengeschäften vor Ablauf der Rücktrittsfrist nicht wirksam vereinbart werden (Paragraph 30 a, Absatz 4, KSchG). Die Entgegennahme einer Angeldzahlung bei der Wohnungsbesichtigung hätte gegen diese Bestimmung verstoßen und wäre ohne Rechtsgrund erfolgt; die Zahlung hätte vom Beklagten zurückverlangt werden können (Fromherz, Kommentar zum MaklerG Paragraph 30 a, KSchG Rz 49, 51). Die Unterlassung einer Angeldzahlung bei Anbotsabgabe kann daher nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass sich der Beklagte noch nicht an sein Kaufanbot gebunden fühlte.
Gemäß § 30a Abs 2 und 3 KSchG begann die einwöchige Frist für eine wirksame Rücktrittserklärung des Beklagten von seiner Vertragserklärung am 26. 2. 2001 zu laufen, weil ihm sogleich eine Durchschrift seines Anbotes und eine schriftliche Rücktrittsbelehrung ausgefolgt worden waren. Der Beklagte hat innerhalb dieser Frist seinen Rücktritt nicht erklärt. Im Übrigen setzte die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung Schriftlichkeit voraus (§ 30a Abs 2 iVm § 3 Abs 4 KSchG).Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3 KSchG begann die einwöchige Frist für eine wirksame Rücktrittserklärung des Beklagten von seiner Vertragserklärung am 26. 2. 2001 zu laufen, weil ihm sogleich eine Durchschrift seines Anbotes und eine schriftliche Rücktrittsbelehrung ausgefolgt worden waren. Der Beklagte hat innerhalb dieser Frist seinen Rücktritt nicht erklärt. Im Übrigen setzte die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung Schriftlichkeit voraus (Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, KSchG).
Der Auftraggeber ist nach § 6 Abs 1 MaklerG zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 Abs 1 erster Satz MaklerG).Der Auftraggeber ist nach Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz MaklerG).
Hat der Makler durch seine Tätigkeit erreicht, dass die Parteien eine Punktation schließen, ist damit sein Provisionsanspruch erworben (SZ 70/197; RIS-Justiz RS0062766). Der Beklagte hat der Klägerin eine ausdrückliche Provisionszusage für den Fall gemacht, dass sein Anbot angenommen wird. Ihm wurde auch die Höhe der Vermittlungsprovision genannt und eine schriftliche Übersicht im Sinn des § 30b KSchG ausgehändigt. Die Klägerin hat durch ihre Vorgangsweise eindeutig zu erkennen gegeben, auch mit dem Beklagten einen Maklervertrag abschließen zu wollen, der damit zumindest konkludent einverstanden war. Da die Klägerin nach Abschluss des Maklervertrages die Annahme des Kaufanbots des Beklagten durch die Verkäuferin erreichte, liegt auch eine den Provisionsanspruch der Klägerin nach § 6 Abs 1 MaklerG begründende verdienstliche Tätigkeit vor. Die Behauptung des Beklagten, er habe das Anbot nur unter der in der Folge nicht eingetretenen Bedingung abgegeben, dass er von seiner Hausbank einen Kredit in Höhe des Kaufpreises erlangen könne, hat sich als nicht richtig herausgestellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde das Anbot vielmehr ohne Bedingung erstellt. Zudem wäre die Hausbank des Klägers ohnehin zur Kreditgewährung im behaupteten Umfang bereit gewesen. Am rechtswirksamen Abschluss des von der Klägerin vermittelten Rechtsgeschäftes ist daher nicht zu zweifeln, sodass der Beklagte deren Anspruch auf Zahlung der Käuferprovision nur entgegensetzen könnte, dass mittlerweile feststehe, dass die Ausführung des Kaufvertrages aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterblieben sei (§ 7 Abs 2 MaklerG). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Grund für die Nichtausführung des Geschäfts lag gerade beim Beklagten, der nachträglich befürchtete, den mit dem Wohnungskauf verbundenen finanziellen Belastungen nicht gewachsen zu sein. Dass der Käufer den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Realität nicht aufbringen kann, ist für sich allein kein Grund, dem Makler den Provisionsanspruch abzuerkennen, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier von den Vorinstanzen festgestellt wurde - das Kaufanbot in keiner Weise von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wurde (5 Ob 266/01f = ecolex 2002, 351 = RdW 2002, 463). Der Beklagte hat daher der Klägerin die Käuferprovision zu zahlen. Die Höhe der vereinbarten Provision ist im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden und ergibt sich im Übrigen aus dem festgestellten Inhalt des Anbots. Für eine Mäßigung des Provisionsanspruches fehlt es sowohl an Anhaltspunkten als auch an einem Tatsachenvorbringen des Beklagten. Es ist daher eine abschließende Entscheidung über die Käuferprovision im Sinn eines Zuspruches des hiefür geltend gemachten Betrages möglich. Da die Klägerin den Beweis für ihr die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigendes Zinsenbegehren nicht erbracht hat, sind ihr nur die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen. Die Fälligkeit des Provisionsanspruches trat nicht vor Annahme des Kaufanbotes ein, sodass erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zustehen. Hinsichtlich der ebenfalls begehrten Verkäuferprovision ist die Revision jedoch unberechtigt. Die Klägerin vertritt insoweit die Ansicht, der Beklagte habe ihr aus dem Titel des Schadenersatzes für ihren von ihm verschuldeten Provisionsausfall zu haften. Durch den Rücktritt der Beklagten vom vermittelten Kaufvertrag wurde aber - wenn überhaupt - nur dieser, also der Hauptvertrag, verletzt und nicht der Maklervertrag. Aus der Verletzung des Hauptvertrages lässt sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Entgang der dem Makler im Fall der Ausführung des Vertrages auch vom anderen Vertragspartner gebührenden Provision herstellen (5 Ob 266/01f). Dieser Teil des Klagebegehrens wurde daher von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.Hat der Makler durch seine Tätigkeit erreicht, dass die Parteien eine Punktation schließen, ist damit sein Provisionsanspruch erworben (SZ 70/197; RIS-Justiz RS0062766). Der Beklagte hat der Klägerin eine ausdrückliche Provisionszusage für den Fall gemacht, dass sein Anbot angenommen wird. Ihm wurde auch die Höhe der Vermittlungsprovision genannt und eine schriftliche Übersicht im Sinn des Paragraph 30 b, KSchG ausgehändigt. Die Klägerin hat durch ihre Vorgangsweise eindeutig zu erkennen gegeben, auch mit dem Beklagten einen Maklervertrag abschließen zu wollen, der damit zumindest konkludent einverstanden war. Da die Klägerin nach Abschluss des Maklervertrages die Annahme des Kaufanbots des Beklagten durch die Verkäuferin erreichte, liegt auch eine den Provisionsanspruch der Klägerin nach Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG begründende verdienstliche Tätigkeit vor. Die Behauptung des Beklagten, er habe das Anbot nur unter der in der Folge nicht eingetretenen Bedingung abgegeben, dass er von seiner Hausbank einen Kredit in Höhe des Kaufpreises erlangen könne, hat sich als nicht richtig herausgestellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde das Anbot vielmehr ohne Bedingung erstellt. Zudem wäre die Hausbank des Klägers ohnehin zur Kreditgewährung im behaupteten Umfang bereit gewesen. Am rechtswirksamen Abschluss des von der Klägerin vermittelten Rechtsgeschäftes ist daher nicht zu zweifeln, sodass der Beklagte deren Anspruch auf Zahlung der Käuferprovision nur entgegensetzen könnte, dass mittlerweile feststehe, dass die Ausführung des Kaufvertrages aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterblieben sei (Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Grund für die Nichtausführung des Geschäfts lag gerade beim Beklagten, der nachträglich befürchtete, den mit dem Wohnungskauf verbundenen finanziellen Belastungen nicht gewachsen zu sein. Dass der Käufer den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Realität nicht aufbringen kann, ist für sich allein kein Grund, dem Makler den Provisionsanspruch abzuerkennen, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier von den Vorinstanzen festgestellt wurde - das Kaufanbot in keiner Weise von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wurde (5 Ob 266/01f = ecolex 2002, 351 = RdW 2002, 463). Der Beklagte hat daher der Klägerin die Käuferprovision zu zahlen. Die Höhe der vereinbarten Provision ist im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden und ergibt sich im Übrigen aus dem festgestellten Inhalt des Anbots. Für eine Mäßigung des Provisionsanspruches fehlt es sowohl an Anhaltspunkten als auch an einem Tatsachenvorbringen des Beklagten. Es ist daher eine abschließende Entscheidung über die Käuferprovision im Sinn eines Zuspruches des hiefür geltend gemachten Betrages möglich. Da die Klägerin den Beweis für ihr die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigendes Zinsenbegehren nicht erbracht hat, sind ihr nur die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen. Die Fälligkeit des Provisionsanspruches trat nicht vor Annahme des Kaufanbotes ein, sodass erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zustehen. Hinsichtlich der ebenfalls begehrten Verkäuferprovision ist die Revision jedoch unberechtigt. Die Klägerin vertritt insoweit die Ansicht, der Beklagte habe ihr aus dem Titel des Schadenersatzes für ihren von ihm verschuldeten Provisionsausfall zu haften. Durch den Rücktritt der Beklagten vom vermittelten Kaufvertrag wurde aber - wenn überhaupt - nur dieser, also der Hauptvertrag, verletzt und nicht der Maklervertrag. Aus der Verletzung des Hauptvertrages lässt sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Entgang der dem Makler im Fall der Ausführung des Vertrages auch vom anderen Vertragspartner gebührenden Provision herstellen (5 Ob 266/01f). Dieser Teil des Klagebegehrens wurde daher von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Der Anteil des Obsiegens bzw Unterliegens ist bei jeder Partei etwa gleich groß, sodass der Klägerin die Hälfte der von ihr getragenen Gerichtsgebühren zuzusprechen und die übrigen Verfahrenskosten aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben sind.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Der Anteil des Obsiegens bzw Unterliegens ist bei jeder Partei etwa gleich groß, sodass der Klägerin die Hälfte der von ihr getragenen Gerichtsgebühren zuzusprechen und die übrigen Verfahrenskosten aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben sind.