Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, dass der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, mit Ablauf der (grundsätzlich) unkündbaren „Grundmietzeit" (Amortisationszeit) sei der Vollamortisationsvertrag vereinbarungsgemäß ausgelaufen, der eindeutige und klare, einer abweichenden Interpretation nicht zugängliche Wortlaut der letzten beiden Sätze im Passus „Leasingbeginn/Leasingende" im Vertragsformblatt und des § 3 3.3 und 3.4 der unstrittig vereinbarten ALB entgegensteht. Nach diesen Regelungen vereinbarten die Parteien, dass zur Beendigung des Vertrags zum Ablauf der Grundmietzeit eine Kündigung erforderlich ist und sich der Vertrag automatisch jeweils um sechs Monate (zu den bisherigen Bedingungen) verlängert, wenn nicht eine Partei von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Aus dem Satz „Er kann frühestens mit Ablauf der Grundmietzeit beendet werden" im Punkt „Leasingbeginn/Leasingende" des vom Beklagten unterschriebenen Vertragsformblatts ergibt sich unmissverständlich, dass der Vertrag nicht durch bloßen Ablauf der „Grundmietzeit" beendet wird.1. Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, dass der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, mit Ablauf der (grundsätzlich) unkündbaren „Grundmietzeit" (Amortisationszeit) sei der Vollamortisationsvertrag vereinbarungsgemäß ausgelaufen, der eindeutige und klare, einer abweichenden Interpretation nicht zugängliche Wortlaut der letzten beiden Sätze im Passus „Leasingbeginn/Leasingende" im Vertragsformblatt und des Paragraph 3, 3.3 und 3.4 der unstrittig vereinbarten ALB entgegensteht. Nach diesen Regelungen vereinbarten die Parteien, dass zur Beendigung des Vertrags zum Ablauf der Grundmietzeit eine Kündigung erforderlich ist und sich der Vertrag automatisch jeweils um sechs Monate (zu den bisherigen Bedingungen) verlängert, wenn nicht eine Partei von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Aus dem Satz „Er kann frühestens mit Ablauf der Grundmietzeit beendet werden" im Punkt „Leasingbeginn/Leasingende" des vom Beklagten unterschriebenen Vertragsformblatts ergibt sich unmissverständlich, dass der Vertrag nicht durch bloßen Ablauf der „Grundmietzeit" beendet wird.
2. Zu prüfen bleibt, ob ein Verstoß gegen § 864a ABGB oder § 879 Abs 3 ABGB vorliegt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der Beklagte die Unwirksamkeit der Klausel auch nach § 879 Abs 3 ABGB eingewendet.2. Zu prüfen bleibt, ob ein Verstoß gegen Paragraph 864 a, ABGB oder Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der Beklagte die Unwirksamkeit der Klausel auch nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB eingewendet.
2.1. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen (§ 864a ABGB).2.1. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen (Paragraph 864 a, ABGB).
2.1.1. Die Geltungskontrolle einzelner ungewöhnlicher und nachteiliger AGB-Klauseln nach dieser Vorschrift geht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB vor (1 Ob 581/83, SZ 56/62; RIS-Justiz RS0014642) und betrifft auch vertragliche Hauptpflichten (1 Ob 520/91, SZ 64/31; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 864a Rz 9 mwN). Verstößt eine Klausel gegen § 864a ABGB und erfolgte kein besonderer Hinweis, so gilt der Vertrag ohne sie (7 Ob 267/02v; Bollenberger aaO Rz 9).2.1.1. Die Geltungskontrolle einzelner ungewöhnlicher und nachteiliger AGB-Klauseln nach dieser Vorschrift geht der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor (1 Ob 581/83, SZ 56/62; RIS-Justiz RS0014642) und betrifft auch vertragliche Hauptpflichten (1 Ob 520/91, SZ 64/31; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 Paragraph 864 a, Rz 9 mwN). Verstößt eine Klausel gegen Paragraph 864 a, ABGB und erfolgte kein besonderer Hinweis, so gilt der Vertrag ohne sie (7 Ob 267/02v; Bollenberger aaO Rz 9).
2.1.2. Als objektiv ungewöhnlich wird eine Klausel dann beurteilt, wenn sie von den berechtigten Erwartungen des Vertragsgegners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben (4 Ob 5/08a; 6 Ob 55/02k; RIS-Justiz RS0014646; Bollenberger aaO Rz 10 mwN). Ins Gewicht fällt hierbei die Üblichkeit der Klausel bei einem Geschäftstyp, doch kommt es auf redliche Verkehrsgepflogenheiten an, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des § 864a ABGB nicht hindert (4 Ob 5/08a mwN; 3 Ob 72/07w; Bollenberger aaO Rz 10 mwN). Neben ihrem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend (4 Ob 5/08a mwN; Bollenberger aaO Rz 10 mwN).2.1.2. Als objektiv ungewöhnlich wird eine Klausel dann beurteilt, wenn sie von den berechtigten Erwartungen des Vertragsgegners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben (4 Ob 5/08a; 6 Ob 55/02k; RIS-Justiz RS0014646; Bollenberger aaO Rz 10 mwN). Ins Gewicht fällt hierbei die Üblichkeit der Klausel bei einem Geschäftstyp, doch kommt es auf redliche Verkehrsgepflogenheiten an, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des Paragraph 864 a, ABGB nicht hindert (4 Ob 5/08a mwN; 3 Ob 72/07w; Bollenberger aaO Rz 10 mwN). Neben ihrem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend (4 Ob 5/08a mwN; Bollenberger aaO Rz 10 mwN).
2.2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 864a ABGB sind im Anlassfall nicht gegeben:2.2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 864 a, ABGB sind im Anlassfall nicht gegeben:
2.2.1. Die Bestimmungen des letzten Satzes im Passus „Leasingbeginn/Leasingende" des Vertragsformblatts und der darin verwiesene § 3 3.3 und 3.4 der ALB stellen keine im Sinn des § 864a ABGB ungewöhnliche Regelung dar. Befristete Leasingverträge, die nicht durch bloßen Ablauf der Grundvertragsdauer, sondern vereinbarungsgemäß durch Abgabe einer Kündigungserklärung vor Zeitablauf enden (bedingter Endtermin), sind eine durchaus übliche Vertragsgestaltung (vgl Würth in Rummel, ABGB³ § 1090 Rz 29; Einkommensteuerrichtlinien [EStR] 2000 Rz 137).2.2.1. Die Bestimmungen des letzten Satzes im Passus „Leasingbeginn/Leasingende" des Vertragsformblatts und der darin verwiesene Paragraph 3, 3.3 und 3.4 der ALB stellen keine im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB ungewöhnliche Regelung dar. Befristete Leasingverträge, die nicht durch bloßen Ablauf der Grundvertragsdauer, sondern vereinbarungsgemäß durch Abgabe einer Kündigungserklärung vor Zeitablauf enden (bedingter Endtermin), sind eine durchaus übliche Vertragsgestaltung vergleiche Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1090, Rz 29; Einkommensteuerrichtlinien [EStR] 2000 Rz 137).
2.2.2. Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (Koziol/Welser II13, 244; Würth in Rummel, ABGB³ § 1090 Rz 27). Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler usw) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (2 Ob 501/79, SZ 52/34; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger aaO § 1063 Rz 24). Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. Beim Teilamortisationsleasing ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen („Andienungsrecht" des Leasinggebers) oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren (vgl 6 Ob 691/90, SZ 63/215; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2 100 f; Würth aaO § 1090 Rz 27, 27a mwN; Koziol/Welser II13 245).2.2.2. Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (Koziol/Welser II13, 244; Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1090, Rz 27). Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler usw) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (2 Ob 501/79, SZ 52/34; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger aaO Paragraph 1063, Rz 24). Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. Beim Teilamortisationsleasing ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen („Andienungsrecht" des Leasinggebers) oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren vergleiche 6 Ob 691/90, SZ 63/215; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2 100 f; Würth aaO Paragraph 1090, Rz 27, 27a mwN; Koziol/Welser II13 245).
2.2.3. Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt (Würth aaO § 1090 Rz 27; Jud in Krejci, Handbuch zum KSchG 517). Sie stellen sich nicht als bloßes Äquivalent für die Gebrauchsüberlassung während der Vertragsdauer dar; sie sind ja von den Parteien dazu bestimmt, den Kapitaleinsatz des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns zu tilgen. Die Höhe der Leasingraten ist daher - anders als im Mietrecht - nicht an den aktuellen Nutzungswert gekoppelt. Mit zunehmender Entwertung des Leasingguts gegen Ende der Grundlaufzeit können die Leasingraten nicht selten den Gebrauchswert um ein Mehrfaches übersteigen (vgl Stoffels in Staudinger, BGB [2004] Leasing Rz 286).2.2.3. Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt (Würth aaO Paragraph 1090, Rz 27; Jud in Krejci, Handbuch zum KSchG 517). Sie stellen sich nicht als bloßes Äquivalent für die Gebrauchsüberlassung während der Vertragsdauer dar; sie sind ja von den Parteien dazu bestimmt, den Kapitaleinsatz des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns zu tilgen. Die Höhe der Leasingraten ist daher - anders als im Mietrecht - nicht an den aktuellen Nutzungswert gekoppelt. Mit zunehmender Entwertung des Leasingguts gegen Ende der Grundlaufzeit können die Leasingraten nicht selten den Gebrauchswert um ein Mehrfaches übersteigen vergleiche Stoffels in Staudinger, BGB [2004] Leasing Rz 286).
2.2.4. Im Anlassfall liegt unstrittig Vollamortisationsleasing vor. Die Vollamortisation sollte zum Ende der „Grundmietzeit" erreicht sein. Infolge der Unterlassung der Kündigung des Vertrags zum Ende der „Grundmietzeit" und weiteren Endterminen ist es zu einer (automatischen) Vertragsfortsetzung gekommen.
2.2.5. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.2.2.5. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
2.2.5.1. § 879 Abs 3 ABGB ist nicht auf in Vertragsformblättern oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmungen anwendbar, die eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Nach Rechtsprechung und Lehre sind Hauptpunkte im Sinn der genannten Vorschrift nur diejenigen Vertragsbestandteile, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen (10 Ob 125/05p; vgl 4 Ob 112/04f, SZ 2004/125 mwN; Bollenberger aaO § 879 Rz 22 mwN). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin betrifft die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung keinen Hauptpunkt.2.2.5.1. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist nicht auf in Vertragsformblättern oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmungen anwendbar, die eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Nach Rechtsprechung und Lehre sind Hauptpunkte im Sinn der genannten Vorschrift nur diejenigen Vertragsbestandteile, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen (10 Ob 125/05p; vergleiche 4 Ob 112/04f, SZ 2004/125 mwN; Bollenberger aaO Paragraph 879, Rz 22 mwN). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin betrifft die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung keinen Hauptpunkt.
2.2.5.2. Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Klausel im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (4 Ob 50/00g, SZ 73/46 mwN).2.2.5.2. Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Klausel im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend ist, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (4 Ob 50/00g, SZ 73/46 mwN).
Gröbliche Benachteiligung liegt nicht nur vor, wenn vom dispositiven Recht abweichende Klauseln unangemessen bzw sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl 7 Ob 267/02v; Bollenberger aaO § 879 Rz 23 mwN), sondern ist auch anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Vertragsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht (4 Ob 50/00g, SZ 73/46; Bollenberger aaO § 879 Rz 23 mwN).Gröbliche Benachteiligung liegt nicht nur vor, wenn vom dispositiven Recht abweichende Klauseln unangemessen bzw sachlich nicht gerechtfertigt sind vergleiche 7, Ob 267/02v; Bollenberger aaO Paragraph 879, Rz 23 mwN), sondern ist auch anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Vertragsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht (4 Ob 50/00g, SZ 73/46; Bollenberger aaO Paragraph 879, Rz 23 mwN).
2.2.5.3. Die gröbliche Benachteiligung ist nicht darin zu sehen, dass der Vertrag nicht automatisch mit Eintritt der Amortisation (mit dem Ablauf der „Grundmietzeit") endet, sondern einer Kündigung bedarf. Sie ist deshalb anzunehmen, weil die Vertragsfortsetzung zu den bisherigen Bedingungen geschieht, der Leasingnehmer also die vereinbarten Raten zahlen muss, deren Höhe in Hinblick auf den Vollamortisationszweck kalkuliert ist und daher in der Regel nach dem Vollamortisationszeitpunkt weit über dem Gebrauchswert des - inzwischen (stark) gealterten oder gar abgenutzten - Leasingguts liegt (vgl Canaris, Interessenlage, Grundprinzipien und Rechtsnatur des Finanzierungsleasing, AcP 190, 411, 441 ff; Larenz/Canaris aaO 125; Tiedtke, dJZ 1993, 742). An einer Fortsetzung des Gebrauchs des Leasingguts gegen Zahlung der bisherigen Raten hat ein Leasingnehmer deshalb grundsätzlich kein Interesse. Dass der Leasinggeber bewusst die Möglichkeit einkalkuliert hat, bei Versäumung der Kündigung (zum und nach Eintritt der Amortisation) einen deutlich höheren Gewinn zu erzielen, ist nicht redlich, weil sein Interesse beim Vollamortisationsvertrag mit der Zahlung der letzten Leasingrate befriedigt ist und die Vergütung für eine Weiterbenützung des Leasingguts durch den Leasingnehmer nicht in Zahlung der Leasingraten in der bisherigen, im Verhältnis zum Gebrauchswert regelmäßig viel zu hohen Höhe bestehen kann (vgl Tiedtke, dJZ 1993, 742; Canaris aaO 446).2.2.5.3. Die gröbliche Benachteiligung ist nicht darin zu sehen, dass der Vertrag nicht automatisch mit Eintritt der Amortisation (mit dem Ablauf der „Grundmietzeit") endet, sondern einer Kündigung bedarf. Sie ist deshalb anzunehmen, weil die Vertragsfortsetzung zu den bisherigen Bedingungen geschieht, der Leasingnehmer also die vereinbarten Raten zahlen muss, deren Höhe in Hinblick auf den Vollamortisationszweck kalkuliert ist und daher in der Regel nach dem Vollamortisationszeitpunkt weit über dem Gebrauchswert des - inzwischen (stark) gealterten oder gar abgenutzten - Leasingguts liegt vergleiche Canaris, Interessenlage, Grundprinzipien und Rechtsnatur des Finanzierungsleasing, AcP 190, 411, 441 ff; Larenz/Canaris aaO 125; Tiedtke, dJZ 1993, 742). An einer Fortsetzung des Gebrauchs des Leasingguts gegen Zahlung der bisherigen Raten hat ein Leasingnehmer deshalb grundsätzlich kein Interesse. Dass der Leasinggeber bewusst die Möglichkeit einkalkuliert hat, bei Versäumung der Kündigung (zum und nach Eintritt der Amortisation) einen deutlich höheren Gewinn zu erzielen, ist nicht redlich, weil sein Interesse beim Vollamortisationsvertrag mit der Zahlung der letzten Leasingrate befriedigt ist und die Vergütung für eine Weiterbenützung des Leasingguts durch den Leasingnehmer nicht in Zahlung der Leasingraten in der bisherigen, im Verhältnis zum Gebrauchswert regelmäßig viel zu hohen Höhe bestehen kann vergleiche Tiedtke, dJZ 1993, 742; Canaris aaO 446).
2.2.5.4. Ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bewirkt die Nichtigkeit nur der betroffenen Vertragsbestimmung; der Restvertrag bleibt bestehen (1 Ob 144/04i mwN; Bollenberger aaO § 879 Rz 30). Im Anlassfall führt die Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB - anders als im Verfahren über eine Verbandsklage (RIS-Justiz RS0038205) - nicht jedenfalls zum gänzlichen Entfall der betroffenen Vertragsklausel, sondern zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt (1 Ob 44/06m mwN). Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. So wird einerseits dem Interesse des Leasinggebers an der Verwertung eines Restwerts, andererseits dem Interesse des Leasingnehmers an der Ausschöpfung des Gebrauchswerts der Leasingsache in ausgewogener Weise Rechnung getragen.2.2.5.4. Ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bewirkt die Nichtigkeit nur der betroffenen Vertragsbestimmung; der Restvertrag bleibt bestehen (1 Ob 144/04i mwN; Bollenberger aaO Paragraph 879, Rz 30). Im Anlassfall führt die Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB - anders als im Verfahren über eine Verbandsklage (RIS-Justiz RS0038205) - nicht jedenfalls zum gänzlichen Entfall der betroffenen Vertragsklausel, sondern zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt (1 Ob 44/06m mwN). Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. So wird einerseits dem Interesse des Leasinggebers an der Verwertung eines Restwerts, andererseits dem Interesse des Leasingnehmers an der Ausschöpfung des Gebrauchswerts der Leasingsache in ausgewogener Weise Rechnung getragen.
2.2.5.5. Da der Entgeltanspruch der Klägerin in dieser Richtung nicht erörtert und Feststellungen, die eine Beantwortung der Frage der Entgelthöhe ermöglichen, nicht getroffen wurden, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben (§ 510 Abs 1 ZPO). Das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinn durch Erörterung der Frage mit den Parteien und - sofern Tatsachenbehauptungen strittig bleiben - durch Beweisaufnahmen zu ergänzen haben.2.2.5.5. Da der Entgeltanspruch der Klägerin in dieser Richtung nicht erörtert und Feststellungen, die eine Beantwortung der Frage der Entgelthöhe ermöglichen, nicht getroffen wurden, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinn durch Erörterung der Frage mit den Parteien und - sofern Tatsachenbehauptungen strittig bleiben - durch Beweisaufnahmen zu ergänzen haben.
Dass die Rücknahme des Leasingguts durch den hiezu von der Klägerin nicht bevollmächtigten Lieferanten, von der die Klägerin nichts wusste, den Leasingvertrag nicht beendete, hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt.
3. Die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Restwerts (508,47 EUR) der kapitalisierten Zinsen (633,55 EUR) und eines weiteren Zinsenmehrbegehrens war hingegen zu bestätigen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Restwerts nach § 17 der ALB. Diese Klausel bezieht sich auf eine vorzeitige Kündigung vor dem Ablauf der Grundmietzeit, weil nur insoweit nach der Parteienvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Amortisationsprinzips ein kalkulierter Restwert von Belang sein kann.Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Restwerts nach Paragraph 17, der ALB. Diese Klausel bezieht sich auf eine vorzeitige Kündigung vor dem Ablauf der Grundmietzeit, weil nur insoweit nach der Parteienvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Amortisationsprinzips ein kalkulierter Restwert von Belang sein kann.
Zu den Begehren auf Zahlung kapitalisierter Zinsen und weiterer 2,53 % Zinsen aus 602,15 EUR seit 28. 4. 2005 hat die Klägerin keine konkreten Angaben gemacht, sodass es nicht nachvollziehbar ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.