Die Klägerin meint in ihrer Revision, bei einem Fahrzeugmietvertrag sei es „typisch, dass sich der Mieter des Fahrzeugs selbst um die Frage der Versicherung kümmert"; es wäre am Beklagten „gelegen ... nachzufragen, wenn er sich über den Inhalt des Vertrags nicht sicher ist".
Nach den Feststellungen des Erstgerichts enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene „Leih-/Probefahrvertrag" zahlreiche Vertragsbestimmungen im Kleinstdruck (s Beilage ./A) und in größerer Druckweise die Formulierung: „Bei grober Fahrlässigkeit, Alkoholeinwirkung, Vorsatz oder Fahrerflucht entfällt der Versicherungsschutz und der/die Entlehner/in haftet für alle Schäden in voller Höhe! Der Selbstbehalt bei Elementarkasko beträgt ATS 10.000,- (Euro: 726,74)." An jener Stelle, an der der „Entlehner" zu unterschreiben hat, findet sich die Formulierung „DER/DIE ENTLEHNER/IN (Elementarkasko)" und (wiederum im Kleinstdruck) die Formulierung: „Das Fahrzeug ist Elementarkasko (Teilkasko) mit Selbstbehalt ATS 10.000,- (Euro: 726,74) versichert. Zur Kenntnis genommen." Aufgrund dieser Formulierungen fragte der Beklagte bei einem Mitarbeiter der Klägerin vor Vertragsunterfertigung nach, was das bedeutet; daraufhin teilte ihm dieser mit, dass „... das Fahrzeug eh versichert ist." Um welche Art der Versicherung es sich dabei handelte, wurde nicht besprochen; dem Beklagten wurde auch nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.
Aufgrund dieser Feststellungen kommt es aber auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht an. Das von der Klägerin verwendete Vertragsformular erscheint widersprüchlich, weil es einerseits von einer Elementar- bzw Teilkasoversicherung spricht, andererseits dem Mieter des Fahrzeugs aber bei grober Fahrlässigkeit, Alkoholeinwirkung, Vorsatz oder Fahrerflucht eine volle Haftung auferlegt. Dies ist angesichts der versicherten Risken schwer nachzuvollziehen (Schäden durch Naturgewalten und Vermögensdelikte, die von dritten begangen werden), jedenfalls aber missverständlich. Daher hat sich der Beklagte auch an einen Mitarbeiter der Klägerin gewendet und insofern nachgefragt. Dieser hat ihm darauf bestätigt, dass das Fahrzeug „eh versichert" sei.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass damit zwischen den Parteien - jedenfalls konkludent - eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen ist, der Beklagte habe lediglich im Rahmen des Selbstbehalts, nicht aber für sonstige Schäden bei leichter Fahrlässigkeit einzustehen, ist daher durchaus vertretbar; die Frage der Auslegung von zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen übersteigt auch nicht den Einzelfall.
Damit war die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen; damit war seine Revisionsbeantwortung aber nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.