Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hatte sich mit dem am 7. 2. 1975 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts in der Höhe von 20 % seines jeweiligen Nettoeinkommens aus seinem Arbeitsverdienst verpflichtet. Bei Wiederverehelichung der Klägerin oder bei der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft sollte die gesetzliche Regelung eintreten. Der Beklagte bezahlte der Klägerin von Oktober 1995 bis Februar 2002 einen monatlichen Unterhalt von 3.500 S. Er ist selbständiger Unternehmer. Die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2001 hat der Steuerberater des Beklagten am 4. 3. 2003 erhalten. Daraus geht ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 926.536 S und eine Steuerbelastung von 348.140,64 S hervor. Für das Jahr 2002 liegt dem Beklagten noch kein Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid vor.
Mit ihrer am 22. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage beantragte die Klägerin 1. die Rechnungslegung des Beklagten über seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2001 und 2. die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des aufgrund der Rechnungslegung sich ergebenden rückständigen Unterhalts, dessen ziffernmäßige Festsetzung die Klägerin sich vorbehielt. Ihre Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann bestehe seit Mai 2001 nicht mehr. Der Beklagte habe von dieser Lebensgemeinschaft Kenntnis gehabt. Die Klägerin habe die Unterhaltsleistungen des Beklagten gutgläubig verbraucht. Die Einkommensverhältnisse des Beklagten seien der Klägerin unbekannt. Der Kläger verweigere die Vorlage von Urkunden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, dass er keine Kenntnis von der Lebensgemeinschaft der Klägerin gehabt habe. Während der aufrechten Lebensgemeinschaft von 75 Monaten habe der Beklagte 3.500 S monatlich zuviel bezahlt. Der Beklagte wandte einen Rückforderungsanspruch von 19.076,61 EUR als Gegenforderung ein.
In der Tagsatzung vom 18. 6. 2003 schränkte die Klägerin nach Vorlage der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2001 das Klagebegehren um das Rechnungslegungsbegehren für das Jahr 2001 ein, dehnte dieses aber zugleich aus und formulierte die Klagebegehren insgesamt wie folgt:
1. Der Beklagte sei schuldig, der Klägerin über seine Einkommensverhältnisse für die Jahre 1999, 2000 und 2002 Rechnung zu legen und
2. der Beklagte sei schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 700 EUR abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 254 EUR beginnend ab 1. 5. 2001 samt 14 % Zinsen zu bezahlen, den rückständigen Unterhalt binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils und den laufenden Unterhalt jeweils am Ersten eines jeden Monats.
Der Beklagte erhob hinsichtlich des ausgedehnten Rechnungslegungsbegehrens den Einwand der Verjährung.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens in der Höhe von 700 EUR ab 1. 3. 2002 "beurteilt bis zum Schluss der Verhandlung vom 18. 6. 2003" zu Recht bestehe und mit einem monatlichen Unterhalt von 700 EUR vom 1. 5. 2001 bis 28. 2. 2002 nicht zu Recht bestehe, die eingewandte Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung hingegen zu Recht bestehe. Es wies die Klagebegehren auf Rechnungslegung für die Jahre 1999, 2000 und 2002 und das Unterhaltsbegehren von 700 EUR monatlich abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 254 EUR ab 1. 5. 2001 samt 14 % Zinsen ab. Es traf dazu über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch (zusammengefasst) die Feststellungen, dass die Klägerin von Mitte Dezember 1995 bis Ende Februar 2002 mit einem Mann in Lebensgemeinschaft gelebt habe. Davon habe der Beklagte keine Kenntnis gehabt. Er habe keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse gehabt, sich aber auch nicht bei der Klägerin erkundigt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass ein Unterhaltspflichtiger in Unkenntnis der Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Frau den bezahlten Unterhalt zurückfordern könne. Der Beklagte sei berechtigt, den Rückforderungsanspruch von 18.949,44 EUR mit dem laufenden Unterhalt der Klägerin von 700 EUR monatlich ab 1. 3. 2002 aufzurechnen. Zum Schluss der Verhandlung am 18. 6. 2003 sei kein Unterhalt fällig gewesen. Mangels Unterhaltsanspruchs sei auch das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt. Für das Jahr 2002 sei eine Rechnungslegung mangels ergangener Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts noch nicht möglich. Auf einen gutgläubigen Unterhaltsverbrauch könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie an der Rechtmäßigkeit des Unterhalts zumindest zweifeln hätte müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach den Feststellungen ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten vorgelegen sei. Es müssten nicht alle Merkmale der Lebensgemeinschaft gleichzeitig vorhanden sein. Auch nach Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft habe die Klägerin mit dem anderen Mann in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bis einschließlich Februar 2002 gelebt. Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge könnten nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Die Redlichkeit des Empfängers fehle nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. Der Klägerin müsse hier leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn sie im Vergleich zur gesetzlichen Rechtsfolge des Ruhens des Unterhaltsanspruchs die Unterhaltsbeiträge vereinnahmt habe. Der Beklagte habe jedenfalls nicht wissentlich eine Nichtschuld bezahlt. Wenn die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet werde, könne der Unterhaltspflichtige seine Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (4 Ob 204/02g). Auf ein Mitverschulden des Beklagten komme es dabei nicht an, weil die Rückforderung der Sache nach ein Bereicherungsanspruch sei. Der ab 1. 5. 2001 erhobene Unterhaltsanspruch habe bis Ende Februar 2002 geruht. Ab 1. 3. 2002 stehe der begehrte Unterhalt von 700 EUR monatlich nicht zu, weil er durch die Gegenforderung im Wege der Aufrechnung erloschen sei. § 406 ZPO ermögliche zwar auch den Zuspruch von erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig werdenden Alimenten. Dies setze aber voraus, dass der Schuldner seine Verpflichtungen verletze. Da die Überzahlungen des Beklagten dem geforderten Unterhalt für rund 27 Monate entsprechen würden, könne hier auch keine nur drohende Unterhaltsverletzung angenommen werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche begründeten keinen Rechnungslegungsanspruch, wohl aber im Wege freiwilliger Vereinbarung festgelegte Unterhaltsansprüche, insbesondere bei vereinbarten Bruchteilstiteln. Eine Rechnungslegungspflicht für Zeiträume, in denen ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs vorgelegen sei, komme nicht in Frage, für den Rest des Jahres 2002 bestehe keine Rechnungspflicht des Beklagten, weil in diesem Zeitraum infolge Aufrechnung der Unterhaltsanspruch der Klägerin erloschen gewesen sei. Es bestehe daher auch für das Jahr 2002 kein Anspruch auf Rechnungslegung.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach den Feststellungen ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten vorgelegen sei. Es müssten nicht alle Merkmale der Lebensgemeinschaft gleichzeitig vorhanden sein. Auch nach Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft habe die Klägerin mit dem anderen Mann in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bis einschließlich Februar 2002 gelebt. Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge könnten nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Die Redlichkeit des Empfängers fehle nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. Der Klägerin müsse hier leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn sie im Vergleich zur gesetzlichen Rechtsfolge des Ruhens des Unterhaltsanspruchs die Unterhaltsbeiträge vereinnahmt habe. Der Beklagte habe jedenfalls nicht wissentlich eine Nichtschuld bezahlt. Wenn die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet werde, könne der Unterhaltspflichtige seine Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (4 Ob 204/02g). Auf ein Mitverschulden des Beklagten komme es dabei nicht an, weil die Rückforderung der Sache nach ein Bereicherungsanspruch sei. Der ab 1. 5. 2001 erhobene Unterhaltsanspruch habe bis Ende Februar 2002 geruht. Ab 1. 3. 2002 stehe der begehrte Unterhalt von 700 EUR monatlich nicht zu, weil er durch die Gegenforderung im Wege der Aufrechnung erloschen sei. Paragraph 406, ZPO ermögliche zwar auch den Zuspruch von erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig werdenden Alimenten. Dies setze aber voraus, dass der Schuldner seine Verpflichtungen verletze. Da die Überzahlungen des Beklagten dem geforderten Unterhalt für rund 27 Monate entsprechen würden, könne hier auch keine nur drohende Unterhaltsverletzung angenommen werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche begründeten keinen Rechnungslegungsanspruch, wohl aber im Wege freiwilliger Vereinbarung festgelegte Unterhaltsansprüche, insbesondere bei vereinbarten Bruchteilstiteln. Eine Rechnungslegungspflicht für Zeiträume, in denen ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs vorgelegen sei, komme nicht in Frage, für den Rest des Jahres 2002 bestehe keine Rechnungspflicht des Beklagten, weil in diesem Zeitraum infolge Aufrechnung der Unterhaltsanspruch der Klägerin erloschen gewesen sei. Es bestehe daher auch für das Jahr 2002 kein Anspruch auf Rechnungslegung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage der Rechnungslegungspflicht bei Bruchteilstiteln von rechtserheblicher Bedeutung sei.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise die Abänderung dahin, dass die Gegenforderung lediglich mit einem Drittel als zu Recht bestehend erkannt werde. Hilfsweise wird ferner ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.