Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO, zu denen die von der Revisionswerberin angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN gehören. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist jedoch das vorliegende Begehren (gerichtet auf Unterlassung des Mithörens bzw Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen dem Kläger und seinem Sohn) nicht als familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN anzusehen. Darunter versteht man nämlich nur solche Streitigkeiten, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Mayer in Rechberger, ZPO § 49 JN Rz 7).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO, zu denen die von der Revisionswerberin angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN gehören. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist jedoch das vorliegende Begehren (gerichtet auf Unterlassung des Mithörens bzw Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen dem Kläger und seinem Sohn) nicht als familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN anzusehen. Darunter versteht man nämlich nur solche Streitigkeiten, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Mayer in Rechberger, ZPO Paragraph 49, JN Rz 7).
Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 500 Abs 4 ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes bindet - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124; RIS-Justiz RS0042617; Fasching, LB2 Rz 1830). Das Rekursgericht hat - der Bewertung in der Klage folgend - den Entscheidungsgegenstand nicht über 52.000 S bewertet. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Daß der Kläger einen gleichartigen, in einem anderen Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch höher bewertet hatte, als jenen im gegenständlichen Verfahren, ist hier ohne Bedeutung.Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes bindet - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124; RIS-Justiz RS0042617; Fasching, LB2 Rz 1830). Das Rekursgericht hat - der Bewertung in der Klage folgend - den Entscheidungsgegenstand nicht über 52.000 S bewertet. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Daß der Kläger einen gleichartigen, in einem anderen Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch höher bewertet hatte, als jenen im gegenständlichen Verfahren, ist hier ohne Bedeutung.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.