Rechtssatz RS0110918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110918
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Norm
ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1 L
JN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz
Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn).Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 255/98p
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 255/98p
- 1 Ob 205/01f
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 205/01f
nur: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Übertragung von Liegenschaftsanteilen, die ihre Begründung nicht in einem bloßen Miteigentum, sondern in einem zufolge Scheidung aufgelösten Gütergemeinschafts-Ehepakt (§ 1266 ABGB). (T2)
- 6 Nc 15/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110918
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0060OB00255_98P0000_001