a) Die vom Berufungsgericht unterlassene Bewertung des Streitgegenstands ist nicht zu beanstanden. Denn durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1997 (BGBl I 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen - wie hier - das Berufungsurteil nach dem 1. Jänner 1998 gefällt wurde (Art XXXII Z 14 WGN 1997), wurde zufolge § 502 Abs 5 Z 1 ZPO u.a. für die unter § 49 Abs 2 Z 2c JN fallenden Streitigkeiten das bisherige Revisionsmodell nicht geändert. In einem solchen Fall liegt eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 und 3 ZPO vor. Unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2c JN fallen Streitigkeiten, die im Familienrecht wurzeln und familienrechtlichen Charakter haben, mit anderen Worten solche, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (2 Ob 81/98w; 2 Ob 155/00h mwN). Das ist nur dann der Fall, wenn etwa das Eheverhältnis für den anspruchsbegründenden Sachverhalt mindestens (mit)bestimmend ist (EFSlg 66.861; EvBl 1994/36 mwN; 6 Ob 255/98p u.a.; Mayr in Rechberger2, § 49 JN Rz 7 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei Begehren auf Übertragung von Liegenschaftsanteilen, die ihre Begründung nicht in einem bloßen Miteigentum (vgl. EvBl 1994/36; Mayr aaO mwN), sondern in einem zufolge Scheidung aufgelösten Gütergemeinschafts-Ehepakt (§ 1266 ABGB) haben, ist das (vormalige) Eheverhältnis evidentermaßen in diesem Sinn bedeutsam. Die Begehren auf Zustimmung zur Einverleibung des (alleinigen) Eigentumsrechts an den Liegenschaften und auf deren Räumung durch die Beklagte - gegen die in der Revision nichts vorgetragen wird - stehen in einem zumindest tatsächlichen Zusammenhang.a) Die vom Berufungsgericht unterlassene Bewertung des Streitgegenstands ist nicht zu beanstanden. Denn durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1997 (BGBl I 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen - wie hier - das Berufungsurteil nach dem 1. Jänner 1998 gefällt wurde (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997), wurde zufolge Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO u.a. für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN fallenden Streitigkeiten das bisherige Revisionsmodell nicht geändert. In einem solchen Fall liegt eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO vor. Unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN fallen Streitigkeiten, die im Familienrecht wurzeln und familienrechtlichen Charakter haben, mit anderen Worten solche, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (2 Ob 81/98w; 2 Ob 155/00h mwN). Das ist nur dann der Fall, wenn etwa das Eheverhältnis für den anspruchsbegründenden Sachverhalt mindestens (mit)bestimmend ist (EFSlg 66.861; EvBl 1994/36 mwN; 6 Ob 255/98p u.a.; Mayr in Rechberger2, Paragraph 49, JN Rz 7 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei Begehren auf Übertragung von Liegenschaftsanteilen, die ihre Begründung nicht in einem bloßen Miteigentum vergleiche EvBl 1994/36; Mayr aaO mwN), sondern in einem zufolge Scheidung aufgelösten Gütergemeinschafts-Ehepakt (Paragraph 1266, ABGB) haben, ist das (vormalige) Eheverhältnis evidentermaßen in diesem Sinn bedeutsam. Die Begehren auf Zustimmung zur Einverleibung des (alleinigen) Eigentumsrechts an den Liegenschaften und auf deren Räumung durch die Beklagte - gegen die in der Revision nichts vorgetragen wird - stehen in einem zumindest tatsächlichen Zusammenhang.
b) Die außerordentliche Revision der Beklagten, die demnach der Oberste Gerichtshof zu erledigen hat, bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.b) Die außerordentliche Revision der Beklagten, die demnach der Oberste Gerichtshof zu erledigen hat, bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.
Die Beklagte vermisste - entgegen ihrem Rechtsmittelvortrag - in ihrer Berufung nicht etwa eine ihrem vom Kläger bestrittenen Prozessvorbringen in erster Instanz (ON 22 AS 357 f) entsprechende erstinstanzliche Feststellung, anläßlich der Scheidung der Streitteile sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Streitteile unabhängig von der Aufteilung der Ehewohnung jedenfalls Hälfteeigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs bleiben sollten und der Kläger auf die Rückführung der Liegenschaften in sein Alleineigentum verzichtet habe. Die zweite Instanz hielt vielmehr dem erstmals in der Berufung der Beklagten erhobenen Vorbringen, aus gewissen Handlungen des Klägers sei ein stillschweigender Verzicht abzuleiten, das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (§ 482 ZPO) entgegen. Im Übrigen setzte es sich auch - wenngleich knapp - inhaltlich mit dem neuen Vorbringen auseinander und kam zum Ergebnis, die behauptete Erklärung des Klägers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, "Eigengrund im Ausmaß von 28,6795 ha auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit der geschiedenen Ehegattin zu führen" (die entsprechende Beilage 3 wurde in der Tagsatzung vom 14. Jänner 1998 ON 45 AS 437 ohne jede Bezugnahme auf den behaupteten Verzicht vorgelegt), rechtfertige nicht die schlüssige Annahme eines entsprechenden Verzichts des Klägers. Die unterlassene weitere Auseinandersetzung mit einem schlüssigen Verzicht des Klägers stellt keinen relevanten Verfahrensmangel des Berufungsgerichts dar. Der ausdrückliche und der schlüssige Verzicht auf ein Recht setzen schon begrifflich unterschiedliches Vorbringen voraus. Abgesehen davon stellt die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein - konkludenter - Verzicht auf ein bestimmtes Recht vorliegt (6 Ob 2359/96x [insoweit nicht veröffentlicht], 8 Ob 313/97f u.a.; RIS-Justiz RS0107199) keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern nicht - anders als hier - eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegt.Die Beklagte vermisste - entgegen ihrem Rechtsmittelvortrag - in ihrer Berufung nicht etwa eine ihrem vom Kläger bestrittenen Prozessvorbringen in erster Instanz (ON 22 AS 357 f) entsprechende erstinstanzliche Feststellung, anläßlich der Scheidung der Streitteile sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Streitteile unabhängig von der Aufteilung der Ehewohnung jedenfalls Hälfteeigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs bleiben sollten und der Kläger auf die Rückführung der Liegenschaften in sein Alleineigentum verzichtet habe. Die zweite Instanz hielt vielmehr dem erstmals in der Berufung der Beklagten erhobenen Vorbringen, aus gewissen Handlungen des Klägers sei ein stillschweigender Verzicht abzuleiten, das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (Paragraph 482, ZPO) entgegen. Im Übrigen setzte es sich auch - wenngleich knapp - inhaltlich mit dem neuen Vorbringen auseinander und kam zum Ergebnis, die behauptete Erklärung des Klägers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, "Eigengrund im Ausmaß von 28,6795 ha auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit der geschiedenen Ehegattin zu führen" (die entsprechende Beilage 3 wurde in der Tagsatzung vom 14. Jänner 1998 ON 45 AS 437 ohne jede Bezugnahme auf den behaupteten Verzicht vorgelegt), rechtfertige nicht die schlüssige Annahme eines entsprechenden Verzichts des Klägers. Die unterlassene weitere Auseinandersetzung mit einem schlüssigen Verzicht des Klägers stellt keinen relevanten Verfahrensmangel des Berufungsgerichts dar. Der ausdrückliche und der schlüssige Verzicht auf ein Recht setzen schon begrifflich unterschiedliches Vorbringen voraus. Abgesehen davon stellt die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein - konkludenter - Verzicht auf ein bestimmtes Recht vorliegt (6 Ob 2359/96x [insoweit nicht veröffentlicht], 8 Ob 313/97f u.a.; RIS-Justiz RS0107199) keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, sofern nicht - anders als hier - eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).