Die außerordentliche Revision der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Da die Kläger von der Beklagten die Bezahlung von je 4.000 EUR begehren, käme dieser absolute Rechtsmittelausschluss nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Ansprüche der Kläger zusammenzurechnen wären. Dies hängt gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN davon ab, ob die Kläger materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn sie aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt wären, wenn sie also ihre Ansprüche aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlichen Sachverhalt ableiteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten GerichtshofsGemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Da die Kläger von der Beklagten die Bezahlung von je 4.000 EUR begehren, käme dieser absolute Rechtsmittelausschluss nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Ansprüche der Kläger zusammenzurechnen wären. Dies hängt gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN davon ab, ob die Kläger materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn sie aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt wären, wenn sie also ihre Ansprüche aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlichen Sachverhalt ableiteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
(2 Ob 646/85 = EFSlg 49.257; 6 Ob 15/87 = EFSlg 54.996; 7 Ob 278/04i
= EFSlg 111.774; ebenso bereits OLG Wien EvBl 1949/617; Fasching,
Zivilprozessrecht² [1990] Rz 372; Schubert in Fasching/Konecny, ZPO² [2002] § 11 Rz 17) sind jedoch mehrere Pflichtteilsberechtigte nicht materielle, sondern lediglich formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn sie die Erhöhung ihrer Pflichtteile durch Anrechnung von Schenkungen begehren. Ihre Ansprüche sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen.Zivilprozessrecht² [1990] Rz 372; Schubert in Fasching/Konecny, ZPO² [2002] Paragraph 11, Rz 17) sind jedoch mehrere Pflichtteilsberechtigte nicht materielle, sondern lediglich formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO. Dies gilt auch dann, wenn sie die Erhöhung ihrer Pflichtteile durch Anrechnung von Schenkungen begehren. Ihre Ansprüche sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen.
An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Kläger zuletzt „aus prozessökonomischen Gründen" jeweils lediglich 4.000 EUR anstelle der behaupteten 4.287,93 EUR geltend gemacht haben, weil nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0042348) die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN im Bereich der Revisions- und Revisionsrekursbeschränkungen nicht anzuwenden ist (dieser Rechtsprechung zustimmend Gitschthaler in Fasching, ZPO² [2000] § 55 JN Rz 36 mwN; nunmehr auch Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] § 55 JN 4).An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Kläger zuletzt „aus prozessökonomischen Gründen" jeweils lediglich 4.000 EUR anstelle der behaupteten 4.287,93 EUR geltend gemacht haben, weil nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0042348) die Teileinklagungsregel des Paragraph 55, Absatz 3, JN im Bereich der Revisions- und Revisionsrekursbeschränkungen nicht anzuwenden ist (dieser Rechtsprechung zustimmend Gitschthaler in Fasching, ZPO² [2000] Paragraph 55, JN Rz 36 mwN; nunmehr auch Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraph 55, JN 4).