Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Auf die vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Rechtsfrage, ob dem Ersteher einer Liegenschaft, der gleichzeitig Pfandgläubiger war und nach dem Zuschlag wegen nur teilweiser Befriedigung Gläubiger einer forderungsbekleideten Hypothek an eigener Sache wurde (§§ 469 f ABGB), in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 458 ABGB die Pfandverschlechterungsklage zusteht, kommt es dann nicht an, wenn auch ein Pfandgläubiger den bekämpften Mietvertrag wegen Gutgläubigkeit des Mieters nicht anfechten könnte. Diese Frage ist schon nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes zu bejahen. Die vom Berufungsgericht aus dem Zwangsversteigerungsakt zusätzlich getroffenen Feststellungen über die von der Mieterin übernommenen Instandhaltungskosten und ein "Leerstehwagnis" sind nicht entscheidungswesentlich.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Auf die vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Rechtsfrage, ob dem Ersteher einer Liegenschaft, der gleichzeitig Pfandgläubiger war und nach dem Zuschlag wegen nur teilweiser Befriedigung Gläubiger einer forderungsbekleideten Hypothek an eigener Sache wurde (Paragraphen 469, f ABGB), in unmittelbarer oder analoger Anwendung des Paragraph 458, ABGB die Pfandverschlechterungsklage zusteht, kommt es dann nicht an, wenn auch ein Pfandgläubiger den bekämpften Mietvertrag wegen Gutgläubigkeit des Mieters nicht anfechten könnte. Diese Frage ist schon nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes zu bejahen. Die vom Berufungsgericht aus dem Zwangsversteigerungsakt zusätzlich getroffenen Feststellungen über die von der Mieterin übernommenen Instandhaltungskosten und ein "Leerstehwagnis" sind nicht entscheidungswesentlich.
§ 138 Abs 2 EO idgF der EO-Novelle 2000, BGBl I 200/59, bestimmt, dass ab der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam sind. Unstrittig ist, dass diese Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist. Nach der alten Rechtslage macht nicht schon allein die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens danach vom Verpflichteten abgeschlossene Mietverträge unwirksam (EvBl 1984/119; SZ 59/206; 3 Ob 572/92 = ecolex 1993, 236 = ÖBA 1993, 665 = MietSlg XLIV/60; Angst in Angst EO Rz 6 zu § 138 mwN). Gegen das Rechtsgeschäft kann ein Pfandgläubiger allerdings mit der Devastationsklage nach § 458 ABGB vorgehen, die nach allgemein vertretener Ansicht ein Anwendungsfall der aus § 523 ABGB abgeleiteten actio negatoria ist (vgl Hinteregger, Rechte des Pfandgläubigers bei Entwertung der Pfandliegenschaft durch Vermietung, ÖBA 2001, 448 [450] mwN). Einem Ersteher wurde dieses Recht jedenfalls dann nicht zuerkannt, wenn ihm der Mietvertrag vor der Zuschlagserteilung bekannt war (SZ 61/126; 8 Ob 170/99d). Der Erfolg der Pfandverschlechterungsklage, mit der die Räumung, also die Beseitigung der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts, angestrebt wird, hängt von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Mieters ab. Wenn diesem - wie hier - die wirtschaftliche Situation und insbesondere das schon eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren unbekannt war, kann der Beseitigungsanspruch nur auf eine Verletzung der Erkundigungspflicht gestützt werden. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Mieter vor dem Vertragsabschluss grundsätzlich zu einer Grundbuchseinsicht nicht verpflichtet ist, es sei denn, es soll ein Mietvertrag über ein üblicherweise nicht vermietetes Objekt oder zu unüblichen und für den Mieter besonders günstigen Mietkonditionen vereinbart werden (8 Ob 254/99g = JBl 2000, 508 = ÖBA 2001, 483; 9 Ob 189/00k). Der erste Fall liegt hier nicht vor. Dass die Tischlerei bisher nicht vermietet worden war, ist nicht auf Eigenschaften des Mietobjekts, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass die Liegenschaftseigentümerin selbst das Unternehmen betrieb. Nach den Feststellungen kann aber auch nicht von "gravierenden Abweichungen" (8 Ob 254/99g) von üblichen Mietverträgen über ein Mietobjekt, in dem ein Unternehmen betrieben werden soll, die Rede sein. Die Revisionswerberin geht ausschließlich vom vereinbarten monatlichen Zins von 15.000 S im Vergleich zum erzielbaren angemessenen Zins von 30.000 S (jeweils exklusive Umsatzsteuer) aus und vernachlässigt dabei die von ihr nicht bekämpfte weitere Feststellung, dass die Mieterin die dem Vermieter obliegende Instandsetzung des Mietobjekts (§§ 1096 f ABGB) übernommen und zur Sanierung der Werkstätte und der Wohnung schon bisher 870.000 S allein an Materialkosten aufgewendet und die Reparaturarbeiten selbst geleistet hat. Bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Instandsetzungspflichten der Mieterin durfte diese die Mietkonditionen als nicht unüblich ansehen und von einer Grundbuchseinsicht Abstand nehmen. Die Frage des Verschuldens des Mieters wegen Erkennbarkeit einer durch den Abschluss eines Mietvertrags bewirkten Pfandwertminderung ist eine von den Umständen des Einzelfalls in einem gewissen Spielraum abhängige und zu lösende Rechtsfrage, der nur bei einer gegen die Rechtssicherheit verstoßenden rechtlichen Fehlbeurteilung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommen könnte (vgl 1 Ob 62/01a). Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Paragraph 138, Absatz 2, EO idgF der EO-Novelle 2000, BGBl römisch eins 200/59, bestimmt, dass ab der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam sind. Unstrittig ist, dass diese Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist. Nach der alten Rechtslage macht nicht schon allein die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens danach vom Verpflichteten abgeschlossene Mietverträge unwirksam (EvBl 1984/119; SZ 59/206; 3 Ob 572/92 = ecolex 1993, 236 = ÖBA 1993, 665 = MietSlg XLIV/60; Angst in Angst EO Rz 6 zu Paragraph 138, mwN). Gegen das Rechtsgeschäft kann ein Pfandgläubiger allerdings mit der Devastationsklage nach Paragraph 458, ABGB vorgehen, die nach allgemein vertretener Ansicht ein Anwendungsfall der aus Paragraph 523, ABGB abgeleiteten actio negatoria ist vergleiche Hinteregger, Rechte des Pfandgläubigers bei Entwertung der Pfandliegenschaft durch Vermietung, ÖBA 2001, 448 [450] mwN). Einem Ersteher wurde dieses Recht jedenfalls dann nicht zuerkannt, wenn ihm der Mietvertrag vor der Zuschlagserteilung bekannt war (SZ 61/126; 8 Ob 170/99d). Der Erfolg der Pfandverschlechterungsklage, mit der die Räumung, also die Beseitigung der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts, angestrebt wird, hängt von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Mieters ab. Wenn diesem - wie hier - die wirtschaftliche Situation und insbesondere das schon eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren unbekannt war, kann der Beseitigungsanspruch nur auf eine Verletzung der Erkundigungspflicht gestützt werden. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Mieter vor dem Vertragsabschluss grundsätzlich zu einer Grundbuchseinsicht nicht verpflichtet ist, es sei denn, es soll ein Mietvertrag über ein üblicherweise nicht vermietetes Objekt oder zu unüblichen und für den Mieter besonders günstigen Mietkonditionen vereinbart werden (8 Ob 254/99g = JBl 2000, 508 = ÖBA 2001, 483; 9 Ob 189/00k). Der erste Fall liegt hier nicht vor. Dass die Tischlerei bisher nicht vermietet worden war, ist nicht auf Eigenschaften des Mietobjekts, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass die Liegenschaftseigentümerin selbst das Unternehmen betrieb. Nach den Feststellungen kann aber auch nicht von "gravierenden Abweichungen" (8 Ob 254/99g) von üblichen Mietverträgen über ein Mietobjekt, in dem ein Unternehmen betrieben werden soll, die Rede sein. Die Revisionswerberin geht ausschließlich vom vereinbarten monatlichen Zins von 15.000 S im Vergleich zum erzielbaren angemessenen Zins von 30.000 S (jeweils exklusive Umsatzsteuer) aus und vernachlässigt dabei die von ihr nicht bekämpfte weitere Feststellung, dass die Mieterin die dem Vermieter obliegende Instandsetzung des Mietobjekts (Paragraphen 1096, f ABGB) übernommen und zur Sanierung der Werkstätte und der Wohnung schon bisher 870.000 S allein an Materialkosten aufgewendet und die Reparaturarbeiten selbst geleistet hat. Bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Instandsetzungspflichten der Mieterin durfte diese die Mietkonditionen als nicht unüblich ansehen und von einer Grundbuchseinsicht Abstand nehmen. Die Frage des Verschuldens des Mieters wegen Erkennbarkeit einer durch den Abschluss eines Mietvertrags bewirkten Pfandwertminderung ist eine von den Umständen des Einzelfalls in einem gewissen Spielraum abhängige und zu lösende Rechtsfrage, der nur bei einer gegen die Rechtssicherheit verstoßenden rechtlichen Fehlbeurteilung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommen könnte vergleiche 1 Ob 62/01a). Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.