Begründung:
In einer Presseaussendung des erstbeklagten Vereines vom 7. 12. 2000 an die Austria Presse Agentur, in der zu einer an nächsten Tag stattfindenden Demonstration gegen die Subventionierung der "Beseitigung" von Rindern im Zusammenhang mit dem "BSE-Skandal" aufgerufen wurde, heißt es unter anderem:
"Gleichzeitig wird das Budget der A***** ("Agrarmafia Austria") um 90 Millionen erhöht, während Bio-Organisationen von 14 auf lächerliche 11 Millionen gekürzt werden sollen.
Das Geld für die Agrarindustrie ist wichtig: denn das Landwirtschaftsministerium und die A***** versuchen nun, in sündteuren Werbekampagnen den - in Zeiten der offenen Grenzen völlig absurden - Eindruck zu erwecken, Österreich sei automatisch eine Insel der Seligen und auf Ewigkeit BSE-frei. Das A*****-"Gütesiegel" versucht zudem ganz bewusst zu verschleiern, dass sich der Biolandbau ganz wesentlich vom konventionellen unterscheidet und setzt in ihrer Werbestrategie auf die Vermittlung einer "heilen Welt" mit Kühen auf der Alm und Schweinen im Stroh, ohne die traurige und oft brutale Realität in Österreichs Tierfabriken zu erwähnen. Über artgerechte Tierhaltung findet sich in den A*****-Richtlinien hingegen keine Zeile. Das ist staatlich subventionierter, vorsätzlicher Betrug am Konsumenten!"
Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, herabsetzende Behauptungen über die Kläger, insbesondere die Bezeichnung als "Agrarmafia Austria" sowie die Behauptungen, das A*****-"Gütesiegel" versuche ganz bewusst zu verschleiern, dass sich der Biolandbau ganz wesentlich vom konventionellen unterscheidet und dass die A*****-Richtlinien staatlich subventionierter Betrug am Konsumenten seien sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen. Zugleich stellten sie ein entsprechendes Sicherungsbegehren. Bei den zitierten Äußerungen handle es sich um Tatsachenbehauptungen, die unrichtig seien und sowohl den Tatbestand der Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB als jenen der Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllten.Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, herabsetzende Behauptungen über die Kläger, insbesondere die Bezeichnung als "Agrarmafia Austria" sowie die Behauptungen, das A*****-"Gütesiegel" versuche ganz bewusst zu verschleiern, dass sich der Biolandbau ganz wesentlich vom konventionellen unterscheidet und dass die A*****-Richtlinien staatlich subventionierter Betrug am Konsumenten seien sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen. Zugleich stellten sie ein entsprechendes Sicherungsbegehren. Bei den zitierten Äußerungen handle es sich um Tatsachenbehauptungen, die unrichtig seien und sowohl den Tatbestand der Kreditschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als jenen der Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Das A*****-Gütesiegel täusche eine Garantie über die nachvollziehbare Herkunft der Waren vor und erwecke den irreführenden und unrichtigen Eindruck, dass es sich um überdurchschnittlich gute Ware im Sinne eines Biolandbaues handle, wie sich aus der vom österreichischen Steuerzahler subventionierten Werbekampagne der erstklagenden Partei ergebe. Die strittigen Äußerungen seien als Werturteil auf Basis eines wahren Sachverhaltes zu beurteilen. Eine mögliche Kreditschädigung werde bestritten, weil die klagenden Parteien ihre Einkünfte einzig und allein aus Zwangsbeiträgen oder öffentlichen Subventionen bezögen.
Das Erstgericht verpflichtete mit einstweiliger Verfügung die Beklagten, herabsetzende Behauptungen über die klagenden Parteien, insbesondere die Bezeichnung der klagenden Parteien als "Agrarmafia Austria" sowie die Behauptung, das A*****-"Gütesiegel" versuche ganz bewusst zu verschleiern, dass sich der Biolandbau ganz wesentlich vom konventionellen unterscheide, sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen; das auf Unterlassung der Behauptung, die A*****-Richtlinien seien staatlich subventionierter Betrug am Konsumenten sowie auf Unterlassung sinngleicher Behauptungen gerichtete Sicherungsbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und dem Rekurs der beklagten Parteien teilweise Folge. Es bestätigte die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Bezeichnung der klagenden Parteien als "Agrarmafia Austria". Es verbot jedoch in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes den Beklagten auch zu behaupten, die A*****-Richtlinien stellten staatlich subventionierten Betrug am Konsumenten dar sowie das Aufstellen sinngleicher Behauptungen. Hingegen wies es - auch insoweit in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses - das Mehrbegehren, den beklagten Parteien die Behauptung zu untersagen, das A*****-"Gütesiegel" versuche ganz bewusst zu verschleiern, dass sich der Biolandbau ganz wesentlich vom konventionellen Landbau unterscheide sowie das Mehrbegehren auf Untersagung "herabsetzender Behauptungen" ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte zu der - im Revisionsrekursverfahren allein noch strittigen - Behauptung, das A*****-"Gütesiegel" versuche ganz bewusst zu verschleiern, dass sich der Biolandbau ganz wesentlich vom konventionellen Landbau unterscheide, aus, dass diese Behauptung zumindest bei isolierter Betrachtungsweise im Tatsachenkern als wahr zu beurteilen und für sich allein als nicht rufschädigend anzusehen sei. Da im Klagebegehren und im Sicherungsantrag die Unterlassung dieser Behauptung begehrt werde, ohne einen Zusammenhang mit der weiteren Behauptung herzustellen, die A*****-Richtlinien seien ein staatlich subventionierter Betrug am Konsumenten, verbiete sich die sonst maßgebliche Beurteilung der Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang. Wie sich aus der vom Erstgericht näher dargestellten Werbekampagne der klagenden Parteien ergebe, versuchten diese ganz bewusst den Eindruck zu erwecken, dass das mit dem A*****-Gütezeichen versehene Fleisch von naturbelassen gehaltenen Tieren ("Rindfleisch von der Alm", österreichisches Schweinefleisch von bäuerlichen Familienbetrieben) stamme, wobei auch deutlich auf eine umweltgerechte Wirtschaftsweise hingewiesen werde. Es entstehe durch diese Werbegestaltung der Eindruck, mit dem A*****-Gütesiegel versehene Waren seien besonders "naturbelassen". Im Hinblick darauf, dass die Gewichtigkeit des Themas dem Recht auf freie Meinungsäußerung den höheren Stellenwert zuteile, sei in der Behauptung des bewussten Verschleierns der Unterschiede zwischen Biolandbau und konventionellem Landbau ein Wertungsexzess nicht zu erkennen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Bedeutung der Frage über den Einzelfall hinausgehe, ob eine beanstandete Äußerung auch dann nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen sei, wenn sie bei isolierter Betrachtungsweise nicht gegen § 1330 ABGB verstoße und die Äußerungen nicht in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Sicherungsbegehrens seien, sondern nur die losgelöste Aufstellung der einzelnen Behauptung verboten werden solle.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Bedeutung der Frage über den Einzelfall hinausgehe, ob eine beanstandete Äußerung auch dann nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen sei, wenn sie bei isolierter Betrachtungsweise nicht gegen Paragraph 1330, ABGB verstoße und die Äußerungen nicht in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Sicherungsbegehrens seien, sondern nur die losgelöste Aufstellung der einzelnen Behauptung verboten werden solle.
Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien, der sich ausschließlich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens betreffend die Äußerung über das A*****-"Gütesiegel" richtet, ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.