IV. Vorlagebegründung:römisch vier. Vorlagebegründung:
1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellte mit unangefochtenem Bescheid vom 23. 4. 2003 fest, dass die beklagte Partei im gegenständlichen Vergabeverfahren infolge Verstoßes gegen das (damals noch anzuwendende) Steiermärkische Vergabegesetz 1998 - StVergG, LGBl 1998/74, den Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt habe. Daran sind die ordentlichen Gerichte bei der Beurteilung von Schadenersatzforderungen übergangener Bieter, hier also der Klägerinnen, gemäß § 118 Abs 2 StVergG gebunden (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0115618). Einer Erörterung der Frage, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 9. 10. 2002 allenfalls (wie vor allem der Nebenintervenient meint) die Rechtslage verkannt und den Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 zu Unrecht aufgehoben haben könnte, bedarf es daher nicht.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellte mit unangefochtenem Bescheid vom 23. 4. 2003 fest, dass die beklagte Partei im gegenständlichen Vergabeverfahren infolge Verstoßes gegen das (damals noch anzuwendende) Steiermärkische Vergabegesetz 1998 - StVergG, LGBl 1998/74, den Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt habe. Daran sind die ordentlichen Gerichte bei der Beurteilung von Schadenersatzforderungen übergangener Bieter, hier also der Klägerinnen, gemäß Paragraph 118, Absatz 2, StVergG gebunden vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0115618). Einer Erörterung der Frage, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 9. 10. 2002 allenfalls (wie vor allem der Nebenintervenient meint) die Rechtslage verkannt und den Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 zu Unrecht aufgehoben haben könnte, bedarf es daher nicht.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wäre den Klägerinnen der Zuschlag zu erteilen gewesen, wenn die beklagte Partei (rechtsrichtig) die Bestbieterin ausgeschlossen hätte. Den Klägerinnen ist somit auch der Beweis der Kausalität der rechtswidrigen Zuschlagserteilung durch die beklagte Partei für den von ihnen behaupteten Schaden gelungen.
3. § 115 Abs 1 StVergG nennt als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Kosten sowie eines allenfalls entgangenen Gewinns eine „schuldhafte Verletzung dieses Gesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen durch Organe der vergebenden Stelle". Darauf beruft sich die beklagte Partei und meint, sie bzw ihre Organe treffe kein Verschulden, weil sie sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach österreichischem Recht an den formell rechtskräftigen Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 gebunden gewesen sei; dieser habe jedoch entschieden, dass weder ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten noch die Bestbieterin auszuscheiden sei.3. Paragraph 115, Absatz eins, StVergG nennt als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Kosten sowie eines allenfalls entgangenen Gewinns eine „schuldhafte Verletzung dieses Gesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen durch Organe der vergebenden Stelle". Darauf beruft sich die beklagte Partei und meint, sie bzw ihre Organe treffe kein Verschulden, weil sie sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach österreichischem Recht an den formell rechtskräftigen Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 gebunden gewesen sei; dieser habe jedoch entschieden, dass weder ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten noch die Bestbieterin auszuscheiden sei.
3.1. Nach Art 2 Abs 1 lit c der Richtlinie 89/665/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit denjenigen, die durch den Rechtsverstoß geschädigt worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Weitere ausdrückliche Regelungen über die Ausgestaltung dieser Schadenersatzansprüche enthält die Richtlinie nicht.3.1. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 89/665/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit denjenigen, die durch den Rechtsverstoß geschädigt worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Weitere ausdrückliche Regelungen über die Ausgestaltung dieser Schadenersatzansprüche enthält die Richtlinie nicht.
3.1.1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinen Entscheidungen C-275/03 und C-70/06 (jeweils Kommission gegen Portugal) seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine nationale Regelung, die die „Gewährung von Schadenersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird", nicht mit Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 lit c der Richtlinie 89/665/EWG im Einklang steht. Offen geblieben ist dabei nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch, ob damit jede nationale Regelung der Richtlinie widerspricht, die Schadenersatzansprüche vom Verschulden des Auftraggebers in irgendeiner Form abhängig macht, oder ob lediglich die Beweislastverteilung zu Lasten des übergangenen Bieters als richtlinienwidrig anzusehen war.3.1.1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinen Entscheidungen C-275/03 und C-70/06 (jeweils Kommission gegen Portugal) seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine nationale Regelung, die die „Gewährung von Schadenersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird", nicht mit Artikel eins, Absatz eins, und Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 89/665/EWG im Einklang steht. Offen geblieben ist dabei nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch, ob damit jede nationale Regelung der Richtlinie widerspricht, die Schadenersatzansprüche vom Verschulden des Auftraggebers in irgendeiner Form abhängig macht, oder ob lediglich die Beweislastverteilung zu Lasten des übergangenen Bieters als richtlinienwidrig anzusehen war.
3.1.2. Die Beurteilung dieser Frage ist nach österreichischem Recht und der hiezu ergangenen Rechtsprechung - und damit auch für die Beurteilung des vorliegenden Falls - jedoch von erheblicher Bedeutung, weil für die eingeklagten Schadenersatzansprüche die in § 1298 ABGB vorgesehene Beweislastumkehr zum Tragen kommt; Organverschulden des Auftraggebers wird daher vermutet (7 Ob 148/01t JBl 2002, 115; 7 Ob 200/00p JBl 2002, 117 [Rummel]), wobei es sich bei der Haftung der vergebenden Stelle um jene eines Sachverständigen im Sinne des § 1299 ABGB handelt, sodass die Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen ist (8 Ob 183/02y ecolex 2003/277). Allerdings würde im vorliegenden Fall der beklagten Partei der Entlastungsbeweis (vgl Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1) jedenfalls dann gelingen, sollte sie tatsächlich und umfänglich an den im Nachprüfungsverfahren ergangenen, formell rechtskräftigen Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 gebunden gewesen sein (vgl dazu 3.2.).3.1.2. Die Beurteilung dieser Frage ist nach österreichischem Recht und der hiezu ergangenen Rechtsprechung - und damit auch für die Beurteilung des vorliegenden Falls - jedoch von erheblicher Bedeutung, weil für die eingeklagten Schadenersatzansprüche die in Paragraph 1298, ABGB vorgesehene Beweislastumkehr zum Tragen kommt; Organverschulden des Auftraggebers wird daher vermutet (7 Ob 148/01t JBl 2002, 115; 7 Ob 200/00p JBl 2002, 117 [Rummel]), wobei es sich bei der Haftung der vergebenden Stelle um jene eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 1299, ABGB handelt, sodass die Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen ist (8 Ob 183/02y ecolex 2003/277). Allerdings würde im vorliegenden Fall der beklagten Partei der Entlastungsbeweis vergleiche Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1) jedenfalls dann gelingen, sollte sie tatsächlich und umfänglich an den im Nachprüfungsverfahren ergangenen, formell rechtskräftigen Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 gebunden gewesen sein vergleiche dazu 3.2.).
3.1.3. Die österreichische Lehre (Öhler, Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union. Zugleich ein Beitrag zur Durchsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts [1997] 200; Holoubek, Vergaberechtsschutz durch Schadenersatz, ZfV 1998, 600) geht davon aus, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sei, die Geltendmachung von Schadenersatz infolge von Verstößen gegen das Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig zu machen. Diese Auffassung entspricht auch der deutschen Rechtslage, die Art 2 Abs 1 lit c der Richtlinie 89/665/EWG in § 126 GWB umgesetzt hat (BGH X ZR 18/07; vgl etwa auch Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar2 [2003] § 126 GWB Rz 24d; Willenbruch/Bischoff, Kompaktkommentar Vergaberecht [2008] § 126 GWB Rz 14).3.1.3. Die österreichische Lehre (Öhler, Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union. Zugleich ein Beitrag zur Durchsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts [1997] 200; Holoubek, Vergaberechtsschutz durch Schadenersatz, ZfV 1998, 600) geht davon aus, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sei, die Geltendmachung von Schadenersatz infolge von Verstößen gegen das Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig zu machen. Diese Auffassung entspricht auch der deutschen Rechtslage, die Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 89/665/EWG in Paragraph 126, GWB umgesetzt hat (BGH römisch zehn ZR 18/07; vergleiche etwa auch Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar2 [2003] Paragraph 126, GWB Rz 24d; Willenbruch/Bischoff, Kompaktkommentar Vergaberecht [2008] Paragraph 126, GWB Rz 14).
3.1.4. Demgegenüber hat der Generalanwalt L. A. Geelhoed in seinen Schlussanträgen im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu C-315/01 (GAT gegen ÖSAG) unter Hinweis auf Vorjudikatur (EuGH Rs-62/00 [Marks & Spencer]) ausgeführt, bei Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie werde die Frage nach nationalem Recht unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geregelt, zu denen der Äquivalenzgrundsatz und der Grundsatz der Effektivität gehörten; daraus folge, dass sich die Forderung auf Schadenersatz nach den materiellen und formalen Voraussetzungen richte, die im österreichischen Recht hierfür aufgestellt worden seien; diese dürften jedoch nicht ungünstiger sein als jene, die für gleichartige nationale Forderungen gelten, und sie dürften nicht von der Art sein, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht werde.
Demnach ist bei Fehlen einer entsprechenden europarechtlichen Bestimmung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts das nationale Recht anzuwenden, wobei sich dies auch auf Schadenersatzansprüche bezieht. Nach dem materiellen und formellen österreichischen Recht muss jedoch Verschulden des Auftraggebers vorliegen; dieser kann beweisen, dass ihn gerade kein Verschulden an der rechtswidrigen Vergabe trifft.
3.1.5. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften C-15/04 (Koppensteiner gegen BIG) haben Gerichte nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, die es daran hindern, die Verpflichtungen aus den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG zu beachten. Dies setzt aber eine eindeutige gemeinschaftsrechtliche Rechtslage voraus. Wie zu 3.1.1., 3.1.3. und 3.1.4. dargelegt, ist eine solche nicht gegeben, weshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die aus dem Spruch ersichtliche Frage 1 zur Vorabentscheidung vorzulegen war.
3.2. Wie zu 3.1.2. dargelegt wurde, würde im vorliegenden Fall der beklagten Partei - bei Verneinung der Frage 1 durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - nach österreichischem Recht der Entlastungsbeweis jedenfalls dann gelingen, sollte sie tatsächlich und umfänglich an den im Nachprüfungsverfahren ergangenen, formell rechtskräftigen Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 gebunden gewesen sein.
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof (Zl 2005/04/0111) verneint eine derartige Bindung des Auftraggebers an im Nachprüfungsverfahren ergangene Entscheidungen von Vergabekontrollbehörden ganz grundsätzlich, Thienel (Anfechtung und Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen?, RPA 2004, 73) bejaht sie hingegen. Das Berufungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen und eine Bindungswirkung grundsätzlich verneint.
3.2.2. Nach Art 2 Abs 7 der Richtlinie 89/665/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Entscheidungen der für Nachprüfungsverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden können.3.2.2. Nach Artikel 2, Absatz 7, der Richtlinie 89/665/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Entscheidungen der für Nachprüfungsverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden können.
Nun hat im vorliegenden Verfahren der Vergabekontrollsenat mit seiner Entscheidung vom 10. 6. 1999 entschieden, dass keine Notwendigkeit für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bestand (wie die Klägerinnen damals argumentiert hatten) und dass die Bestbieterin nicht aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden war. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass (auch) seiner Auffassung nach der Bestbieterin der Auftrag erteilt werden konnte, was die beklagte Partei letztlich auch getan hat.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist dann aber das von der beklagten Partei in ihrer Revision vorgetragene Argument nicht von der Hand zu weisen, dass die Annahme, sie wäre an diese Entscheidung nicht gebunden gewesen und hätte den Auftrag einem anderen Bieter erteilen können, ja sogar müssen, mit der von Art 2 Abs 7 der Richtlinie 89/665/EWG geforderten wirksamen Durchsetzbarkeit im Nachprüfungsverfahren ergangener Entscheidungen nicht in Einklang zu bringen wäre. Der erkennende Senat legt daher dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die aus dem Spruch ersichtliche Frage 2 (als Eventualfrage) zur Vorabentscheidung vor.Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist dann aber das von der beklagten Partei in ihrer Revision vorgetragene Argument nicht von der Hand zu weisen, dass die Annahme, sie wäre an diese Entscheidung nicht gebunden gewesen und hätte den Auftrag einem anderen Bieter erteilen können, ja sogar müssen, mit der von Artikel 2, Absatz 7, der Richtlinie 89/665/EWG geforderten wirksamen Durchsetzbarkeit im Nachprüfungsverfahren ergangener Entscheidungen nicht in Einklang zu bringen wäre. Der erkennende Senat legt daher dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die aus dem Spruch ersichtliche Frage 2 (als Eventualfrage) zur Vorabentscheidung vor.
3.2.3. Die Klägerinnen und das Berufungsgericht machen der beklagten Partei - selbst für den Fall der Annahme deren grundsätzlicher Bindung an den Bescheid des Vergabekontrollsenats vom 10. 6. 1999 - zum Vorwurf, sie habe der Bestbieterin den Zuschlag erteilt, ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestbieterin aufgrund ihrer eigenen Angaben im Begleitschreiben zu ihrem Anbot die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Fristen für die Leistungserbringung nicht einhalten konnte, obwohl dieser Umstand vom Vergabekontrollsenat bei seiner Entscheidung offensichtlich nicht erörtert worden war.
Da die in Art 2 Abs 7 der Richtlinie 89/665/EWG angeordnete Gewährleistung der Effektivität der Durchsetzung von Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren beeinträchtigt werden könnte, würde man dem Auftraggeber trotz grundsätzlich bestehender Bindung an die Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde das Recht oder die Pflicht einräumen, diese Entscheidung auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit hin zu prüfen, legt der erkennende Senat dem Europäischen Gerichtshof schließlich die aus dem Spruch ersichtliche Frage 3 (als Subeventualfrage) vor.Da die in Artikel 2, Absatz 7, der Richtlinie 89/665/EWG angeordnete Gewährleistung der Effektivität der Durchsetzung von Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren beeinträchtigt werden könnte, würde man dem Auftraggeber trotz grundsätzlich bestehender Bindung an die Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde das Recht oder die Pflicht einräumen, diese Entscheidung auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit hin zu prüfen, legt der erkennende Senat dem Europäischen Gerichtshof schließlich die aus dem Spruch ersichtliche Frage 3 (als Subeventualfrage) vor.
V. Aussetzung:römisch fünf. Aussetzung:
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.