Gemäß § 3 Z 2 ECG ist Diensteanbieter im Sinn dieses Gesetzes eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt. Gemäß § 3 Z 1 ECG bedeutet der Begriff des Dienstes der Informationsgesellschaft einen in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Dienst (§ 1 Abs 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern. Diensteanbieter ist also jeder Unternehmer, der online tätig ist, wie insbesondere auch der Unternehmer, der über eine Web-Site verfügt, Online-Werbung betreibt und Online-Informationsangebote bereit stellt. Der Begriff umfasst auch die vermittelnden Diensteanbieter (Internet-Service-Provider), wobei das Gesetz in der Folge zwischen dem sogenannten Access-Provider (§ 13 ECG) und den Host-Service-Provider (§ 16 ECG) unterscheidet. Der Access-Provider ermöglicht den Zugang zum Internet, der Host-Service-Provider speichert fremde Informationen; er stellt Speicherplätze für das Internet zur Verfügung, auf denen Homepages (Websites) eingelagert werden können (Brenn [Hrsg], ECG 173 f). Die Verantwortlichkeit dieser Vermittler wird durch die Regelungen der §§ 13 bis 19 ECG eingeschränkt. Gemäß § 16 ECG ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er 1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder, 2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Abs 1). Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (Abs 2). Dieser unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Ausschluss der Verantwortlichkeit betrifft sowohl das Schadenersatz- als auch das Strafrecht. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ECG lassen jedoch wie die Art 12 bis 14 der EC-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) die im ECG umgesetzt wurde, die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht (oder eine Verwaltungsbehörde) auf der Grundlage eines entsprechenden Begehrens einem Online-Anbieter einen Unterlassungsbefehl wegen einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information erteilt oder dass er mittels einstweiliger Verfügung oder eines Urteiles zur Entfernung rechtswidriger Informationen oder zur Sperre des Zugangs zu diesen Informationen verhalten wird (RV 817 BlgNR 21. GP, 33, 39). § 19 Abs 1 ECG bestimmt demgemäß, dass die §§ 13 bis 18 gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt lassen. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 13 ff ECG berühren nicht die Frage der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Providers. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen (nach ABGB, UrhG, UWG). Demnach sind verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche von der Haftungsbefreiung dieser Bestimmungen nicht umfasst (Zankl, ECG § 19 Rz 296; Burgstaller/Minichmayr, ECG 142; Brenn aaO 284, 307; aA Schanda, ecolex 2001, 920 [921 ff]). § 19 ECG schafft ebensowenig wie die §§ 13 und 16 ECG einen eigenständigen Unterlassungsanspruch (Burgstaller/Minichmayr aaO 143). Die dort beschriebene Befugnis von Gerichten oder Behörden setzt vielmehr ihre Berechtigung voraus, einem Anbieter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift unter den dort erwähnten Voraussetzungen die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung der Rechtsverletzung aufzutragen (RV 817 BlgNR 21. GP, 39).Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ECG ist Diensteanbieter im Sinn dieses Gesetzes eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt. Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, ECG bedeutet der Begriff des Dienstes der Informationsgesellschaft einen in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Dienst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999), insbesondere den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern. Diensteanbieter ist also jeder Unternehmer, der online tätig ist, wie insbesondere auch der Unternehmer, der über eine Web-Site verfügt, Online-Werbung betreibt und Online-Informationsangebote bereit stellt. Der Begriff umfasst auch die vermittelnden Diensteanbieter (Internet-Service-Provider), wobei das Gesetz in der Folge zwischen dem sogenannten Access-Provider (Paragraph 13, ECG) und den Host-Service-Provider (Paragraph 16, ECG) unterscheidet. Der Access-Provider ermöglicht den Zugang zum Internet, der Host-Service-Provider speichert fremde Informationen; er stellt Speicherplätze für das Internet zur Verfügung, auf denen Homepages (Websites) eingelagert werden können (Brenn [Hrsg], ECG 173 f). Die Verantwortlichkeit dieser Vermittler wird durch die Regelungen der Paragraphen 13 bis 19 ECG eingeschränkt. Gemäß Paragraph 16, ECG ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er 1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder, 2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Absatz eins,). Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (Absatz 2,). Dieser unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Ausschluss der Verantwortlichkeit betrifft sowohl das Schadenersatz- als auch das Strafrecht. Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ECG lassen jedoch wie die Artikel 12 bis 14 der EC-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) die im ECG umgesetzt wurde, die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht (oder eine Verwaltungsbehörde) auf der Grundlage eines entsprechenden Begehrens einem Online-Anbieter einen Unterlassungsbefehl wegen einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information erteilt oder dass er mittels einstweiliger Verfügung oder eines Urteiles zur Entfernung rechtswidriger Informationen oder zur Sperre des Zugangs zu diesen Informationen verhalten wird Regierungsvorlage 817, BlgNR 21. GP, 33, 39). Paragraph 19, Absatz eins, ECG bestimmt demgemäß, dass die Paragraphen 13 bis 18 gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt lassen. Die Haftungsbeschränkungen der Paragraphen 13, ff ECG berühren nicht die Frage der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Providers. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen (nach ABGB, UrhG, UWG). Demnach sind verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche von der Haftungsbefreiung dieser Bestimmungen nicht umfasst (Zankl, ECG Paragraph 19, Rz 296; Burgstaller/Minichmayr, ECG 142; Brenn aaO 284, 307; aA Schanda, ecolex 2001, 920 [921 ff]). Paragraph 19, ECG schafft ebensowenig wie die Paragraphen 13 und 16 ECG einen eigenständigen Unterlassungsanspruch (Burgstaller/Minichmayr aaO 143). Die dort beschriebene Befugnis von Gerichten oder Behörden setzt vielmehr ihre Berechtigung voraus, einem Anbieter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift unter den dort erwähnten Voraussetzungen die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung der Rechtsverletzung aufzutragen Regierungsvorlage 817, BlgNR 21. GP, 39).
Schon deshalb, weil der Ausschluss der Verantwortlichkeit des Providers, der fremde Inhalte speichert (Hosting), noch nicht besagt, dass auch keine verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtung nach § 1330 ABGB besteht, ist die Frage, ob der hier zu sichernde Unterlassungsanspruch berechtigt ist, nicht anhand der Bestimmungen des ECG zu lösen. Abgesehen davon bietet der von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Gegensatz zu deren Rechtsansicht keine Anhaltspunkte, dass die Erstbeklagte eine Tätigkeit ausübt, die ihre Verantwortlichkeit im Sinn der §§ 13 ff ECG einschränkt. Sie ist weder ein Diensteanbieter, der bloß von einem Nutzer eingegebene Informationen "durchleitet" oder "zwischenspeichert" (§ 13 ECG; vgl auch § 15 ECG) noch ein Diensteanbieter, der (selbst) im Auftrag eines Nutzers die von einem Nutzer eingegebenen Informationen speichert. Als Host-Provider gilt zwar nicht nur der Inhaber der Rechte am Server, auf dem die Inhalte gespeichert werden, sondern auch jeder Diensteanbieter, der mit dem Serverberechtigten in Vertragsbeziehung steht und seinerseits Nutzern die Möglichkeit zur Abspeicherung bietet wie zB der Betreiber eines Online-Forums, einer Online-Aktions-Plattform oder eines Leserforums (Brenn aaO 281 f). Die Erstbeklagte stellt aber selbst Inhalte "ins Netz", auf sie trifft daher der Begriff des sogenannten "Content-Providers" zu: Diese Unternehmen und Organisationen stellen im Internet für andere bestimmte Inhalte zur Verfügung und sind häufig "Ableger" bereits etablierter (konventioneller) Print- oder TV-Medien (Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar § 1 Rz 50; Tonninger, Rechtsverletzung im Internet - Providerhaftung?, ecolex 1999, 251 [252]; Brenn, Haftet ein Internet-Service-Provider für die von ihm verbreiteten Informationen?, ecolex 1999, 249 [250]; Swoboda, Das Recht der Presse², 11; Ciresa, Rechtsberatung Internet, Handbuch zum Multimediarecht, Register 3 Kap 1/S. 2). Dem steht der Umstand, dass der "Content" auch oder überwiegend ohne jegliche inhaltliche Prüfung übernommene Artikel der aktuellen Printausgaben der von der Erstbeklagten online betreuten Zeitschriften umfasst, nicht entgegen. Die Haftung derartiger Diensteanbieter ist im ECG überhaupt nicht näher, insbesondere nicht im Sinn einer Einschränkung geregelt. Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen (Ciresa aaO, Kap. 3.1./S. 5).Schon deshalb, weil der Ausschluss der Verantwortlichkeit des Providers, der fremde Inhalte speichert (Hosting), noch nicht besagt, dass auch keine verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 1330, ABGB besteht, ist die Frage, ob der hier zu sichernde Unterlassungsanspruch berechtigt ist, nicht anhand der Bestimmungen des ECG zu lösen. Abgesehen davon bietet der von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Gegensatz zu deren Rechtsansicht keine Anhaltspunkte, dass die Erstbeklagte eine Tätigkeit ausübt, die ihre Verantwortlichkeit im Sinn der Paragraphen 13, ff ECG einschränkt. Sie ist weder ein Diensteanbieter, der bloß von einem Nutzer eingegebene Informationen "durchleitet" oder "zwischenspeichert" (Paragraph 13, ECG; vergleiche auch Paragraph 15, ECG) noch ein Diensteanbieter, der (selbst) im Auftrag eines Nutzers die von einem Nutzer eingegebenen Informationen speichert. Als Host-Provider gilt zwar nicht nur der Inhaber der Rechte am Server, auf dem die Inhalte gespeichert werden, sondern auch jeder Diensteanbieter, der mit dem Serverberechtigten in Vertragsbeziehung steht und seinerseits Nutzern die Möglichkeit zur Abspeicherung bietet wie zB der Betreiber eines Online-Forums, einer Online-Aktions-Plattform oder eines Leserforums (Brenn aaO 281 f). Die Erstbeklagte stellt aber selbst Inhalte "ins Netz", auf sie trifft daher der Begriff des sogenannten "Content-Providers" zu: Diese Unternehmen und Organisationen stellen im Internet für andere bestimmte Inhalte zur Verfügung und sind häufig "Ableger" bereits etablierter (konventioneller) Print- oder TV-Medien (Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar Paragraph eins, Rz 50; Tonninger, Rechtsverletzung im Internet - Providerhaftung?, ecolex 1999, 251 [252]; Brenn, Haftet ein Internet-Service-Provider für die von ihm verbreiteten Informationen?, ecolex 1999, 249 [250]; Swoboda, Das Recht der Presse², 11; Ciresa, Rechtsberatung Internet, Handbuch zum Multimediarecht, Register 3 Kap 1/S. 2). Dem steht der Umstand, dass der "Content" auch oder überwiegend ohne jegliche inhaltliche Prüfung übernommene Artikel der aktuellen Printausgaben der von der Erstbeklagten online betreuten Zeitschriften umfasst, nicht entgegen. Die Haftung derartiger Diensteanbieter ist im ECG überhaupt nicht näher, insbesondere nicht im Sinn einer Einschränkung geregelt. Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen (Ciresa aaO, Kap. 3.1./S. 5).
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, wobei auf die besonderen Gegebenheiten des elektronischen Datenverkehrs, dessen Entwicklungen weder in den privatrechtlichen Regelungen des Ehrenschutzes noch im Mediengesetz einen Niederschlag gefunden haben, Bedacht zu nehmen ist.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1330, ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, wobei auf die besonderen Gegebenheiten des elektronischen Datenverkehrs, dessen Entwicklungen weder in den privatrechtlichen Regelungen des Ehrenschutzes noch im Mediengesetz einen Niederschlag gefunden haben, Bedacht zu nehmen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine individuelle geistige Beziehung des Verbreiters zum wiedergegebenen Gedankeninhalt ("intellektueller Verbreiter") ist nicht erforderlich. Schon der "technische Verbreiter" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - wird grundsätzlich vom § 1330 ABGB erfasst. Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet demnach, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Personen bekannt wird (SZ 72/144 mwN). Der Medieninhaber eines periodischen Druckwerks (SZ 68/136) oder der Verleger eines Buches (4 Ob 59/93 = MR 1993, 144 [Neumayer]) wurden als intellektuelle Verbreiter, die an der Herstellung oder am Vertrieb einer Druckschrift Beteiligten als technische Verbreiter angesehen. Unter den Begriff des Verbreiters fallen daher auch der Buchhändler und der Bibliothekar (SZ 72/144; Steffen in BGB-RGRK12 § 824 BGB Rz 25). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof dem Buchhändler einen sich aus der anzustellenden umfassenden Interessenabwägung - Schutz der Persönlichkeitsrechte einerseits, Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit andererseits - ergebenden Rechtfertigungsgrund zuerkannt (SZ 72/144; 3 Ob 215/02t). Der Buchhändler stelle einen mit einem Medium, wenn es nur Diskussions- und Meinungsforum sei, vergleichbaren "Markt" der verschiedensten, hier in Berichten veröffentlichten Meinungen Dritter dar. Der Buchhändler sei als Unternehmer bestrebt, eine breite Angebotspalette an Büchern auf dem Markt den Kaufinteressenten anzubieten. Die Öffentlichkeit wisse auch, dass es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt sei, auf den Inhalt des Buches Einfluss zu nehmen und dass es ihm auch nicht darauf ankomme, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe sei vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der Bücher und damit der Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Um die im Interesse der Öffentlichkeit liegende Tätigkeit des Buchhändlers nicht über Gebühr zu erschweren und den Buchhändler auch nicht in einer unzumutbaren Weise mit einer Zensur der von ihm vertriebenen Bücher zu überfordern, obliege ihm grundsätzlich keine Prüfpflicht in Ansehung der von ihm verbreiteten Bücher. Diese Erwägungen haben ebenso für einen Bibliothekar Gültigkeit, für den gleichfalls gilt, dass er der Öffentlichkeit einen "Meinungsmarkt" zu Verfügung stellt.Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine individuelle geistige Beziehung des Verbreiters zum wiedergegebenen Gedankeninhalt ("intellektueller Verbreiter") ist nicht erforderlich. Schon der "technische Verbreiter" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - wird grundsätzlich vom Paragraph 1330, ABGB erfasst. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftet demnach, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Personen bekannt wird (SZ 72/144 mwN). Der Medieninhaber eines periodischen Druckwerks (SZ 68/136) oder der Verleger eines Buches (4 Ob 59/93 = MR 1993, 144 [Neumayer]) wurden als intellektuelle Verbreiter, die an der Herstellung oder am Vertrieb einer Druckschrift Beteiligten als technische Verbreiter angesehen. Unter den Begriff des Verbreiters fallen daher auch der Buchhändler und der Bibliothekar (SZ 72/144; Steffen in BGB-RGRK12 Paragraph 824, BGB Rz 25). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof dem Buchhändler einen sich aus der anzustellenden umfassenden Interessenabwägung - Schutz der Persönlichkeitsrechte einerseits, Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit andererseits - ergebenden Rechtfertigungsgrund zuerkannt (SZ 72/144; 3 Ob 215/02t). Der Buchhändler stelle einen mit einem Medium, wenn es nur Diskussions- und Meinungsforum sei, vergleichbaren "Markt" der verschiedensten, hier in Berichten veröffentlichten Meinungen Dritter dar. Der Buchhändler sei als Unternehmer bestrebt, eine breite Angebotspalette an Büchern auf dem Markt den Kaufinteressenten anzubieten. Die Öffentlichkeit wisse auch, dass es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt sei, auf den Inhalt des Buches Einfluss zu nehmen und dass es ihm auch nicht darauf ankomme, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe sei vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der Bücher und damit der Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Um die im Interesse der Öffentlichkeit liegende Tätigkeit des Buchhändlers nicht über Gebühr zu erschweren und den Buchhändler auch nicht in einer unzumutbaren Weise mit einer Zensur der von ihm vertriebenen Bücher zu überfordern, obliege ihm grundsätzlich keine Prüfpflicht in Ansehung der von ihm verbreiteten Bücher. Diese Erwägungen haben ebenso für einen Bibliothekar Gültigkeit, für den gleichfalls gilt, dass er der Öffentlichkeit einen "Meinungsmarkt" zu Verfügung stellt.
Der Kläger meint, die Erstbeklagte sei Medieninhaber im Sinn des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG. Für diesen ist begriffswesentlich, dass er an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums teilhat oder teilhaben kann. Die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung genügt nicht (13 Os 91, 92/96 = MR 1996, 231; Zöchbauer, Der Begriff des "objektiven Tatbestandes" im Mediengesetz, MR 2000, 283 [286] mwN). Der Kläger sieht somit die Erstbeklagte als "intellektuellen Verbreiter" der strittigen Äußerung an. Nach herrschender Ansicht stellt zwar eine Website ein "Medium" dar (Wiedenbauer, Online-Magazine und medienrechtliche Ordnungsvorschriften, MR 2001, 73 [75]; Ciresa aaO Register 5 Kap. 2/S. 2). Online-Magazine sind daher "Medien" im Sinn des Mediengesetzes. In einer Homepage oder deren Unterverzeichnis aufscheinende ehrenrührige Äußerungen werden zweifelsohne "verbreitet" im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB (6 Ob 307/00s = MR 2001, 161), genügt hiezu doch schon die Mitteilung an bloß eine vom Verletzten verschiedene Person (SZ 50/86 ua). Nichts anderes kann für Online-Archive gelten. Auf die Anzahl der Nutzer, die die Seite abrufen, kommt es nicht an. Es ist auch der Tatbestand des "Verbreitens" im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG gegeben, der auf die bloße Möglichkeit abstellt, dass ein größerer Personenkreis den Inhalt zur Kenntnis nimmt. Im Übrigen kann es nicht zweifelhaft sein, dass sich Online-Zeitungen, aber auch Online-Archive typischerweise an einen größeren Personenkreis richten, wenn auch (kostenpflichtige) Archivseiten regelmäßig weniger Besucher aufweisen werden als aktuelle Online-Berichte (vgl Ciresa aaO Register 5 Kap. 2/S. 2).Der Kläger meint, die Erstbeklagte sei Medieninhaber im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG. Für diesen ist begriffswesentlich, dass er an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums teilhat oder teilhaben kann. Die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung genügt nicht (13 Os 91, 92/96 = MR 1996, 231; Zöchbauer, Der Begriff des "objektiven Tatbestandes" im Mediengesetz, MR 2000, 283 [286] mwN). Der Kläger sieht somit die Erstbeklagte als "intellektuellen Verbreiter" der strittigen Äußerung an. Nach herrschender Ansicht stellt zwar eine Website ein "Medium" dar (Wiedenbauer, Online-Magazine und medienrechtliche Ordnungsvorschriften, MR 2001, 73 [75]; Ciresa aaO Register 5 Kap. 2/S. 2). Online-Magazine sind daher "Medien" im Sinn des Mediengesetzes. In einer Homepage oder deren Unterverzeichnis aufscheinende ehrenrührige Äußerungen werden zweifelsohne "verbreitet" im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (6 Ob 307/00s = MR 2001, 161), genügt hiezu doch schon die Mitteilung an bloß eine vom Verletzten verschiedene Person (SZ 50/86 ua). Nichts anderes kann für Online-Archive gelten. Auf die Anzahl der Nutzer, die die Seite abrufen, kommt es nicht an. Es ist auch der Tatbestand des "Verbreitens" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG gegeben, der auf die bloße Möglichkeit abstellt, dass ein größerer Personenkreis den Inhalt zur Kenntnis nimmt. Im Übrigen kann es nicht zweifelhaft sein, dass sich Online-Zeitungen, aber auch Online-Archive typischerweise an einen größeren Personenkreis richten, wenn auch (kostenpflichtige) Archivseiten regelmäßig weniger Besucher aufweisen werden als aktuelle Online-Berichte vergleiche Ciresa aaO Register 5 Kap. 2/S. 2).
Ob die Erstbeklagte als intellektuelle Verbreiterin infolge Identifizierung mit dem verbreiteten Inhalt oder zumindest aufgrund der Möglichkeit der inhaltlichen Kontrolle oder bloß technische Verbreiterin der Zeitschrift "p*****" im Internet anzusehen ist, kann hier aber aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles dahingestellt bleiben:
Zunächst ist klarzustellen, dass ein Artikel selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus einem online veröffentlichten Printmedium in das "Archiv" einer Website verbreitet und veröffentlicht im Sinn des § 1 MedienG und des § 1330 ABGB bleibt, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Website etwas ändern und der Abruf kostenpflichtig wird. Darauf, wieviele Personen tatsächlich auf das Archiv Zugriff nehmen, kommt es nicht entscheidend an. Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Zeitungsartikel zunächst einige Zeit hindurch (bei der Zeitschrift "p*****" eine Woche, bei der Zeitschrift "t*****" einen Monat) auf einer bestimmten Seite der Online-Ausgabe aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels im Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei. Er ist in diesem Fall mit einem Buchhändler oder Bibliothekar vergleichbar, der sein eigenes Buch verkauft oder archiviert und daher nicht bloß als technischer Verbreiter angesehen werden kann. Der Umstand, dass die einzelnen Artikel oder Beiträge "automatisch" - das heißt ohne jede (weitere) inhaltliche Auseinandersetzung in der Folge vom selben Diensteanbieter selbst auf einen anderen Speicherplatz übertragen werden, kann ihn nicht von seiner Verantwortung für den Inhalt entheben.Zunächst ist klarzustellen, dass ein Artikel selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus einem online veröffentlichten Printmedium in das "Archiv" einer Website verbreitet und veröffentlicht im Sinn des Paragraph eins, MedienG und des Paragraph 1330, ABGB bleibt, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Website etwas ändern und der Abruf kostenpflichtig wird. Darauf, wieviele Personen tatsächlich auf das Archiv Zugriff nehmen, kommt es nicht entscheidend an. Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Zeitungsartikel zunächst einige Zeit hindurch (bei der Zeitschrift "p*****" eine Woche, bei der Zeitschrift "t*****" einen Monat) auf einer bestimmten Seite der Online-Ausgabe aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels im Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei. Er ist in diesem Fall mit einem Buchhändler oder Bibliothekar vergleichbar, der sein eigenes Buch verkauft oder archiviert und daher nicht bloß als technischer Verbreiter angesehen werden kann. Der Umstand, dass die einzelnen Artikel oder Beiträge "automatisch" - das heißt ohne jede (weitere) inhaltliche Auseinandersetzung in der Folge vom selben Diensteanbieter selbst auf einen anderen Speicherplatz übertragen werden, kann ihn nicht von seiner Verantwortung für den Inhalt entheben.
Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeklagte den strittigen Artikel weder für die Online-Ausgabe der Zeitschrift aufbereitet noch auf der Website veröffentlicht oder ins Archiv gestellt hat. Die Parteien haben insoweit übereinstimmend vorgebracht, dass die Erstbeklagte erst Ende 2001 gegründet wurde und dass sie das Archiv erst seit 1. 1. 2002 anstelle jener Gesellschaft, die bis dahin die Online-Ausgabe herstellte und das Archiv anlegte, betreut. Die Rechtsposition der Erstbeklagten ist daher mit einem Buchhändler oder Bibliothekar vergleichbar, der einen Altbestand an Büchern erwirbt und die bereits vorhandenen Bücher (ungeprüft) weiterhin zum Kauf oder zur Einsicht und zur Entlehnung anbietet, also bildlich gesprochen die vorhandenen Bücher "in den Regalen" belässt. Ihr Beitrag zur Verbreitung des strittigen Artikels bestand daher lediglich im Unterlassen seiner (sofortigen) Entfernung aus dem Archiv; sie hat in keiner Weise durch aktives Tun zur Verbreitung beigetragen.
Das Online-Archiv dokumentiert im Unterschied zu Online-Zeitungen und Informationsportalen mit aktuellen Meldungen offensichtlich Vergangenes, wie sich aus der Kennzeichnung der Beiträge mit dem Veröffentlichungsdatum ergibt. Der Äußerungsgehalt eines aus dem Online-Archiv abrufbaren Artikels besteht im Wesentlichen in einer wahrheitsgemäßen, lückenlosen Information für die historisch interessierte Allgemeinheit über in der Vergangenheit verbreitete Inhalte. Die einmal in Online-Archiven abgelegten Artikel erfahren grundsätzlich keine weitere (spätere) Bearbeitung. Online-Archive haben daher eine mit der Tätigkeit einer Bibliothek durchaus vergleichbare Funktion (Richter/Windhager, Online-Archive am Ende? MR 2003, 211 [212]). Die zur Frage der Unterlassungspflicht des Buchhändlers oder Bibliothekars angestellten Erwägungen sind daher ohne weiteres auf den Betreiber eines Online-Archivs, der keine "eigenen" Beiträge ins Archiv stellt, übertragbar. Dazu kommt, dass im Fall eines Eingriffs durch einen zunächst im Printmedium und in dessen Online-Ausgabe erschienenen Artikels in Persönlichkeitsrechte im Online-Archiv auch nachzulesen ist, wenn der Verletzte erfolgreich gerichtlich gegen das Printmedium vorgegangen ist. Urteilsveröffentlichungen, Gegendarstellungen und Widerrufsveröffentlichungen werden in der Regel dort genauso auf Dauer bereit gehalten wie die Anlassartikel. Dies spricht umso mehr dafür, das Interesse der Öffentlichkeit am Zugriff auf digitale Archive, die in zunehmendem Ausmaß die Rolle von Bibliotheken und Print-Archiven übernehmen, gegenüber dem Interesse des Verletzten auf Abwehr von ehrenrührigen Angriffen höher zu bewerten.
Es wird dem Betreiber eines Online-Archivs zumeist (im wirtschaftlichen Sinn) unmöglich sein, die Fülle der in einem elektronischen Archiv gespeicherten Informationen auf allfällige Gesetzesverstöße zu prüfen. Bei Bejahung einer solchen Prüfpflicht würden Archivbetreiber mit einer unzumutbaren Aufgabe belastet, die letztlich zur Zurückdrängung von digitalen Archiven führen würde. Auch für das Online-Archiv gilt, dass die im Interesse der Öffentlichkeit liegende Tätigkeit des Archivbetreibers - ebenso wie die des Buchhändlers (SZ 72/144) - nicht über Gebühr belastet werden soll. Ohne Hinweis des Verletzten auf einen Eingriff in seine Rechte oder dessen Aufforderung zur Entfernung kann eine Prüfpflicht des Betreibers nicht gefordert werden.
Das Unterlassungsbegehren erweist sich daher schon mangels Rechtswidrigkeit als unberechtigt. Auf die Frage, ob nach den vorliegenden Umständen eine Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen anzusehen ist, obwohl die Beklagten kein Vergleichsangebot im Sinne der begehrten Unterlassungsverpflichtung erstattet haben, muss daher nicht eingegangen werden. Auch die Verjährung des zu sichernden Unterlassungsanspruches ist mangels eines Verjährungseinwandes der Beklagten nicht zu prüfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.
Die Beklagten haben (anders als im Parallelverfahren 6 Ob 218/03g) eine Kostenbemessungsgrundlage von 34.000 EUR herangezogen, mit welchem Betrag der Kläger sein Unterlassungsbegehren bewertete. Für die Kostenbemessung ist aber die die Bewertungsgrenze des § 10 Z 6 lit a RATG von 19.620 EUR - abzüglich 1.000 EUR, mit dem der Kläger das Begehren auf öffentlichen Widerruf bewertet hat - heranzuziehen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger sein Begehren auch auf die §§ 16 und 43 ABGB gestützt hat, liegt hier eine Streitigkeit über eine Klage nach § 1330 ABGB im Sinn des § 10 Z 6 RATG vor. Der Kläger hat sich ausschließlich im Zusammenhang mit der behaupteten ehrenrührigen Äußerung gegen seine Namensnennung zur Wehr gesetzt und kein Sachvorbringen erstattet, warum darüber hinaus ein unzulässiger Namensgebrauch (vgl Aicher in Rummel I³ § 43 Rz 11, 12) vorliegen sollte.Die Beklagten haben (anders als im Parallelverfahren 6 Ob 218/03g) eine Kostenbemessungsgrundlage von 34.000 EUR herangezogen, mit welchem Betrag der Kläger sein Unterlassungsbegehren bewertete. Für die Kostenbemessung ist aber die die Bewertungsgrenze des Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG von 19.620 EUR - abzüglich 1.000 EUR, mit dem der Kläger das Begehren auf öffentlichen Widerruf bewertet hat - heranzuziehen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger sein Begehren auch auf die Paragraphen 16 und 43 ABGB gestützt hat, liegt hier eine Streitigkeit über eine Klage nach Paragraph 1330, ABGB im Sinn des Paragraph 10, Ziffer 6, RATG vor. Der Kläger hat sich ausschließlich im Zusammenhang mit der behaupteten ehrenrührigen Äußerung gegen seine Namensnennung zur Wehr gesetzt und kein Sachvorbringen erstattet, warum darüber hinaus ein unzulässiger Namensgebrauch vergleiche Aicher in Rummel I³ Paragraph 43, Rz 11, 12) vorliegen sollte.