Begründung:
Die Parteien sind Eigentümer von benachbarten Grundstücken. Über einen Privatweg mit öffentlichem Verkehr kann man über das Grundstück der Kläger in den Dachboden eines Garagenzubaus der Beklagten fahren. Die Zufahrtsrampe und das Tor sind augenfällig. Der Vater des Erstklägers und Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum hatte 1983 die Errichtung des Dachbodenzubaus für seinen Neffen (dem Erstbeklagten) selbst angeregt. Der Erstbeklagte ist behindert und Rollstuhlfahrer. Der Liegenschaftseigentümer räumte den Beklagten das Zufahrtsrecht über sein Grundstück ein. Im Jahr 1991 übergab der Vater dem Erstkläger die Liegenschaft. Dieser schenkte im Jahr 2001 seiner Ehegattin, der Zweitklägerin, einen Hälfteanteil. Im Jahr 1993 errichtete der Erstbeklagte einen weiteren, westlich gelegenen Dachbodenzubau. Der Erstkläger stimmte dem in einer Bauverhandlung zu.
Der Erstkläger widerrief am 2. 4. 2001 seine Zustimmung zur Benützung der Zufahrt.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage vom 17. 9. 2001 die Unterlassung der Benützung ihres Grundstücks durch die Beklagten. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Von den getroffenen Feststellungen ist über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch hervorzuheben, dass die Kläger zur Zeit ihres Eigentumserwerbs an der vom Vater des Erstklägers stammenden Liegenschaft Kenntnis von der Zufahrt der Beklagten gehabt hätten. Der Erstkläger habe 1993 in der Bauverhandlung zwar erklärt, dass die Beklagten sein Grundstück nur bis auf Widerruf benutzen könnten, gleichzeitig aber wiederholt auch deponiert "dass ein Widerruf ohnehin nicht in Frage komme". Der Erstbeklagte habe sich zu diesen Erklärungen nicht geäußert.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass die vom Vater des Erstklägers vertraglich eingeräumte Servitut offenkundig und deshalb auch wirksam geworden sei. Überdies habe der Erstkläger in der Bauverhandlung auf den Widerruf des Zufahrtsrechtes verzichtet. Das Schweigen des Erstbeklagten zu den Erklärungen des Erstklägers schade nicht, weil sich für ihn im Ergebnis nichts Nachteiliges ergeben hätte.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, "weil ein besonders gelagerter Fall der Auslegung einer stillschweigenden Willenserklärung (§ 863 ABGB)" vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, "weil ein besonders gelagerter Fall der Auslegung einer stillschweigenden Willenserklärung (Paragraph 863, ABGB)" vorliege.
Mit ihrer Revision beantragen die Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht stattzugeben.