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Entscheidung 9 Ob 295/01z×

Entscheidung 9 Ob 295/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob295/01z

Entscheidungsdatum

27.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, Pensionist, A*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Beseitigung und Unterlassung (Gesamtstreitwert EUR 9.447,47), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 25. September 2001, GZ 54 R 123/00b-37, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:

Die Lösung des vorliegenden Falles hängt primär von der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages zwischen den Parteien vom 22.4.1987 und der darauf bezüglichen Erklärungen der Parteien ab. Das Berufungsgericht kam auf Grund seiner Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Rücktritt des Klägers und das darauf beruhende Klagebegehren nicht berechtigt waren. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358 ua). Auch die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Dass der von den Parteien ohne Beiziehung von Rechtsbeiständen formulierte Vertrag "sehr wichtig" sein mag, wird nicht in Abrede gestellt; dies macht jedoch seine Auslegung nicht zur erheblichen Rechtsfrage. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Hinweis des Revisionswerbers, dass in Österreich tausende Schiliftanlagen existieren. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776). Ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106 ua). Mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels ist dem Obersten Gerichtshof ein amtswegiges Eingehen auf Aspekte der funktionellen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der ungerügt gebliebenen meritorischen Behandlung und Entscheidung des ursprünglich zurückgewiesenen Teiles des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht vergleiche 10 ObS 9/01y; RIS-Justiz RS0007030 ua) nicht möglich (RIS-Justiz RS0007095, RS0041907, RS0041942, RS0042973 ua).

Anmerkung

E64937 9Ob295.01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00295.01Z.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20020327_OGH0002_0090OB00295_01Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007095 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz, dass ein Nichtigkeitsgrund nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (2 Ob 134/50, 1 Ob 515/50).
RS0041907 Rechtssatz 13.09.1984Zivilrecht
Die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit setzt das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels gegen die davon betroffene Entscheidung voraus.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0042973 Rechtssatz 28.02.1961Zivilrecht
Aus Anlass einer zulässigen Revision sind Nichtigkeiten (hier die Überschreitung der Berufungsanträge) von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 30/48).
RS0044298 Rechtssatz 06.10.1983Zivilrecht
§ 914 ABGB; außerordentliche Revision nicht angenommen: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall.
RS0044358 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerh …
RS0111817 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.