Der Revisionsrekurs der Mutter ist jedoch zulässig und berechtigt.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist zwar der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht (so wie hier) nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG gilt dies jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Gemäß § 14 Abs 5 AußStrG kann in einem solchen Fall dennoch ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden, ohne dass zunächst das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches im Sinn des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG zu entscheiden hat. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche sind jene anzusehen, die vererblich oder veräußerbar sind. Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (RIS-Justiz RS0007110). Obsorgeregelungen sind nicht vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007215).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist zwar der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht (so wie hier) nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG gilt dies jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG kann in einem solchen Fall dennoch ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden, ohne dass zunächst das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG zu entscheiden hat. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche sind jene anzusehen, die vererblich oder veräußerbar sind. Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (RIS-Justiz RS0007110). Obsorgeregelungen sind nicht vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007215).
Gemäß § 166 ABGB steht der Mutter die Obsorge für die Minderjährige zu. Gemäß § 144 ABGB umfasst die Obsorge die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung. Pflege und Erziehung sowie Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hiezu berechtigte Elternteil (hier die Mutter) das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (§ 146b erster Satz ABGB). Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht (§ 146 Abs 1 erster Satz ABGB). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Möglichkeit der unmittelbaren und persönlichen Betreuung eines (im Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleiches etwa zweieinhalbjährigen) Kindes ein wesentliches Elternrecht der Mutter darstellt, das sie nur dann sinnvoll ausüben kann, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnt (vgl 2 Ob 158/02b = wobl 2004, 28 [Deixler-Hübner]). Eine Entziehung oder Einschränkung dieses Rechtes kommt gemäß §§ 176, 176b ABGB nur in Frage, wenn und soweit durch das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes gefährdet wird.Gemäß Paragraph 166, ABGB steht der Mutter die Obsorge für die Minderjährige zu. Gemäß Paragraph 144, ABGB umfasst die Obsorge die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung. Pflege und Erziehung sowie Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hiezu berechtigte Elternteil (hier die Mutter) das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Paragraph 146 b, erster Satz ABGB). Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht (Paragraph 146, Absatz eins, erster Satz ABGB). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Möglichkeit der unmittelbaren und persönlichen Betreuung eines (im Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleiches etwa zweieinhalbjährigen) Kindes ein wesentliches Elternrecht der Mutter darstellt, das sie nur dann sinnvoll ausüben kann, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnt vergleiche 2, Ob 158/02b = wobl 2004, 28 [Deixler-Hübner]). Eine Entziehung oder Einschränkung dieses Rechtes kommt gemäß Paragraphen 176, 176 b, ABGB nur in Frage, wenn und soweit durch das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes gefährdet wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes wurde zwar vordergründig der Vergleich über Vermögensangelegenheiten der Minderjährigen, nämlich über das strittige Benützungsrecht an einem Haus und das Benützungsentgelt genehmigt. Zugleich wurde aber auch in das Recht der Mutter auf Pflege und Wohnsitzwahl ihres Kindes und korrespondierend damit in das Recht des Kindes, bei seiner leiblichen Mutter aufzuwachsen und von dieser betreut zu werden, eingegriffen. Durch die Genehmigung des Räumungsvergleiches wurde ein Titel geschaffen, der es der klagenden Partei ermöglicht, das Kleinkind auch gegen den Willen der Mutter im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter zu entfernen. Die Mutter wird demnach vor die Alternative gestellt, entweder zwangsweise von ihrem Kind getrennt zu werden oder das Haus ebenfalls zu räumen, obgleich kein Räumungstitel gegen sie vorliegt und sie ihre Räumungsverpflichtung in einem anhängigen Verfahren bestreitet. Die Entscheidung des Erstgerichtes berührt daher zumindest auch aus dem Familienrecht resultierende Ansprüche sowohl der unmittelbar am Vergleich als Partei beteiligten Minderjährigen als auch ihrer Mutter.
Daraus ergibt sich zunächst, dass der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist daher für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof ist ohne Einleitung eines Zwischenverfahrens nach § 14a AußStrG zur Entscheidung über den ihm - zutreffend - direkt vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zuständig.Daraus ergibt sich zunächst, dass der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist daher für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof ist ohne Einleitung eines Zwischenverfahrens nach Paragraph 14 a, AußStrG zur Entscheidung über den ihm - zutreffend - direkt vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zuständig.
Weiters folgt aus den dargelegten Erwägungen, dass das Rekursgericht der Mutter zu Unrecht die Rekurslegitimation gegen die Genehmigung des Vergleiches abgesprochen hat. Es ist zwar richtig, dass diejenige Angelegenheit des Minderjährigen aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters ausscheidet, für die ein Kollisionskurator bestellt ist und dass der gesetzliche Vertreter damit die Befugnis verliert, insoweit für den Minderjährigen einzuschreiten (RIS-Justiz RS0006257). Die überwiegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht jedoch ein Rekursrecht naher Angehöriger von Pflegebefohlenen im Pflegschaftsverfahren, wenn die Interessen des Pflegebefohlenen mangels Rekurslegitimation anderer Personen nicht gewahrt werden können (RIS-Justiz RS0006433). Dieser Fall liegt hier vor, weil im Verfahren 22 C 700/02y des Erstgerichtes und damit auch bei Abschluss des in diesem Verfahren geschlossenen Vergleiches nicht der Mutter, sondern dem Kollisionskurator die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung der Minderjährigen zukam und ein allenfalls von ihm namens der Minderjährigen erhobener Rekurs wegen der antragsgemäßen Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Vergleichsgenehmigung mangels Beschwer zurückzuweisen wäre (vgl 6 Ob 2156/96v). Die Mutter hat im Rekurs auch dargelegt, dass eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Wahrung der Interessen der Minderjährigen erforderlich sei, weil durch den Vergleich sowohl ihr als auch dem Kind ohne Notwendigkeit die Wohnmöglichkeit entzogen und daher das Wohl des Kindes nicht gewahrt werde.Weiters folgt aus den dargelegten Erwägungen, dass das Rekursgericht der Mutter zu Unrecht die Rekurslegitimation gegen die Genehmigung des Vergleiches abgesprochen hat. Es ist zwar richtig, dass diejenige Angelegenheit des Minderjährigen aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters ausscheidet, für die ein Kollisionskurator bestellt ist und dass der gesetzliche Vertreter damit die Befugnis verliert, insoweit für den Minderjährigen einzuschreiten (RIS-Justiz RS0006257). Die überwiegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht jedoch ein Rekursrecht naher Angehöriger von Pflegebefohlenen im Pflegschaftsverfahren, wenn die Interessen des Pflegebefohlenen mangels Rekurslegitimation anderer Personen nicht gewahrt werden können (RIS-Justiz RS0006433). Dieser Fall liegt hier vor, weil im Verfahren 22 C 700/02y des Erstgerichtes und damit auch bei Abschluss des in diesem Verfahren geschlossenen Vergleiches nicht der Mutter, sondern dem Kollisionskurator die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung der Minderjährigen zukam und ein allenfalls von ihm namens der Minderjährigen erhobener Rekurs wegen der antragsgemäßen Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Vergleichsgenehmigung mangels Beschwer zurückzuweisen wäre vergleiche 6 Ob 2156/96v). Die Mutter hat im Rekurs auch dargelegt, dass eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Wahrung der Interessen der Minderjährigen erforderlich sei, weil durch den Vergleich sowohl ihr als auch dem Kind ohne Notwendigkeit die Wohnmöglichkeit entzogen und daher das Wohl des Kindes nicht gewahrt werde.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist die Mutter aber auch in eigenem Namen zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes legitimiert, weil, wie bereits aufgezeigt wurde, dadurch ihre Interessen berührt werden. Durch die Schaffung eines Räumungstitels gegen ihr Kleinkind ist ihr Elternrecht auf persönliche Pflege, Erziehung und Wohnsitzbestimmung beeinträchtigt. Diesen Umstand zeigt sie in ihrem Rekurs ebenfalls auf. Der Inhalt des Rekurses spricht entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes durchaus dafür, dass die Mutter das Rechtsmittel auch zur Wahrung eigener Interessen erhob. Hiezu ist sie gemäß § 9 Abs 1 AußStrG infolge des Eingriffes in ihre Rechtssphäre berechtigt.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist die Mutter aber auch in eigenem Namen zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes legitimiert, weil, wie bereits aufgezeigt wurde, dadurch ihre Interessen berührt werden. Durch die Schaffung eines Räumungstitels gegen ihr Kleinkind ist ihr Elternrecht auf persönliche Pflege, Erziehung und Wohnsitzbestimmung beeinträchtigt. Diesen Umstand zeigt sie in ihrem Rekurs ebenfalls auf. Der Inhalt des Rekurses spricht entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes durchaus dafür, dass die Mutter das Rechtsmittel auch zur Wahrung eigener Interessen erhob. Hiezu ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG infolge des Eingriffes in ihre Rechtssphäre berechtigt.
Aus den dargelegten Gründen ist die Rekurslegitimation der Mutter zur Anfechtung des den Räumungsvergleich genehmigenden Beschlusses zu bejahen. Ihrem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Das Rekursgericht, dessen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben ist, wird über den Rekurs meritorisch zu entscheiden haben.