Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch der Berufungsinstanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch der Berufungsinstanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht den Wortlaut des Spruches gegenüber dem Klagebegehren und dem Ersturteil geändert habe, anstatt das Klagebegehren wegen dessen Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit abzuweisen. Diese Vorgangsweise verstoße gegen § 405 ZPO und stelle entweder eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder eine Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des Berufungsverfahrens dar.Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht den Wortlaut des Spruches gegenüber dem Klagebegehren und dem Ersturteil geändert habe, anstatt das Klagebegehren wegen dessen Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit abzuweisen. Diese Vorgangsweise verstoße gegen Paragraph 405, ZPO und stelle entweder eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder eine Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des Berufungsverfahrens dar.
Dem ist zu erwidern:
Gemäß § 405 erster Satz ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Unter "Antrag" im Sinn dieser Bestimmung ist aber nicht nur das Klagebegehren allein zu verstehen, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten (Rechberger in Rechberger ZPO2, Rz 2 zu § 405 ZPO mwN). Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt. Es darf nur nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen und weder ein "plus" noch ein "aliud" zusprechen (stRspr; vgl RIS-Justiz RS0039357). Eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung des beantragten Spruches der Entscheidung durch das Gericht ist auch noch anlässlich eines Rechtsmittels des Beklagten zulässig (RIS-Justiz RS0041254). Das Gericht hat erforderlichenfalls von Amts wegen den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren des Klägers anzupassen (1 Ob 239/97x ua), insbesondere wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet wäre (5 Ob 520/87 = SZ 60/47).Gemäß Paragraph 405, erster Satz ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Unter "Antrag" im Sinn dieser Bestimmung ist aber nicht nur das Klagebegehren allein zu verstehen, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten (Rechberger in Rechberger ZPO2, Rz 2 zu Paragraph 405, ZPO mwN). Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt. Es darf nur nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen und weder ein "plus" noch ein "aliud" zusprechen (stRspr; vergleiche RIS-Justiz RS0039357). Eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung des beantragten Spruches der Entscheidung durch das Gericht ist auch noch anlässlich eines Rechtsmittels des Beklagten zulässig (RIS-Justiz RS0041254). Das Gericht hat erforderlichenfalls von Amts wegen den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren des Klägers anzupassen (1 Ob 239/97x ua), insbesondere wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet wäre (5 Ob 520/87 = SZ 60/47).
In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass aus dem Begehren im Zusammenhang mit der Klageerzählung der hier maßgebende Streitgegenstand - nämlich die Abwehr von Immissionen, soweit sie dadurch hervorgerufen werden, dass sich die beklagte Partei als Inhaberin der genehmigten Anlage nicht an die von der Gewerbebehörde
erteilten Auflagen hält (vgl 6 Ob 772/79; 1 Ob 658/82 = EvBl 1983/82;erteilten Auflagen hält vergleiche 6 Ob 772/79; 1 Ob 658/82 = EvBl 1983/82;
1 Ob 742/83 = SZ 56/158 ua) und im Übrigen die Kriterien des § 364 Abs 2 ABGB erfüllen - mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, kann eine zur näheren Befassung mit dieser Rechtsfrage Anlass gebende falsche Anwendung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze nicht erblickt werden. Dies gilt auch für die Bejahung der Schlüssigkeit der Klage, deren Vorbringen und Begehren sich hier zwar nicht am Gesetzeswortlaut des § 364 Abs 2 ABGB orientieren, in der aber die Verbreitung eines als "bestialisch" bezeichneten Gestankes behauptet wird, der ein Öffnen der Fenster insbesondere in der warmen Jahreszeit unmöglich mache und gesundheitsschädliche Auswirkungen befürchten lasse, wobei auch die Ursachen dieser Immissionen detailliert beschrieben werden. Es wurde daher die Quelle der Geruchseinwirkungen dargelegt (vgl 3 Ob 507/93), und es wurden auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die die rechtliche Qualifikation der Immissionen als ortsunüblich und die ortsübliche Benützung (insbesondere zu Wohnzwecken) im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB beeinträchtigend durchaus rechtfertigen.1 Ob 742/83 = SZ 56/158 ua) und im Übrigen die Kriterien des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB erfüllen - mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, kann eine zur näheren Befassung mit dieser Rechtsfrage Anlass gebende falsche Anwendung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze nicht erblickt werden. Dies gilt auch für die Bejahung der Schlüssigkeit der Klage, deren Vorbringen und Begehren sich hier zwar nicht am Gesetzeswortlaut des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB orientieren, in der aber die Verbreitung eines als "bestialisch" bezeichneten Gestankes behauptet wird, der ein Öffnen der Fenster insbesondere in der warmen Jahreszeit unmöglich mache und gesundheitsschädliche Auswirkungen befürchten lasse, wobei auch die Ursachen dieser Immissionen detailliert beschrieben werden. Es wurde daher die Quelle der Geruchseinwirkungen dargelegt vergleiche 3 Ob 507/93), und es wurden auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die die rechtliche Qualifikation der Immissionen als ortsunüblich und die ortsübliche Benützung (insbesondere zu Wohnzwecken) im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB beeinträchtigend durchaus rechtfertigen.
Das Berufungsgericht hat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf hingewiesen, nicht die Klägerin, sondern die beklagte Partei als Störer treffe die Beweislast dafür, dass ihre Eingriffe die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten (SZ 44/140, SZ 50/99, SZ 55/30 ua; RIS-Justiz RS0010474).
Darin, dass das Berufungsgericht dem Spruch eine präzisere Fassung verlieh und damit das Unterlassungsgebot insbesondere auf Immissionen, die durch einen Verstoß gegen bestimmte, in den Gründen des Berufungsurteiles detailliert angeführte Bescheidauflagen hervorgerufen werden, einengte, könnte allenfalls der Zuspruch eines "minus", nicht aber Zuspruch eines "plus" oder "aliud" erblickt werden. Allein durch die durchaus dem Klageinhalt entsprechende, das Begehren weder überschreitende noch ändernde, sondern dieses höchstens mindernde Fassung des Unterlassungsgebotes durch das Berufungsgericht kann sich die beklagte Partei nicht beschwert erachten.
Da die in der Revision beanstandende Vorgangsweise des Berufungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, ist die Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mit ausführlicher Begründung hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu honorieren ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mit ausführlicher Begründung hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu honorieren ist.