Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs rechtzeitig ist. Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 8).1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs rechtzeitig ist. Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 8).
2. In den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO steht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage offen. Auf die Rekursausführungen zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist daher nicht weiter einzugehen.2. In den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO steht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage offen. Auf die Rekursausführungen zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist daher nicht weiter einzugehen.
3. In ihrer Mängelrüge vertritt die klagende Partei die Auffassung, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei iSd § 182 ZPO überraschend; darin liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.3. In ihrer Mängelrüge vertritt die klagende Partei die Auffassung, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei iSd Paragraph 182, ZPO überraschend; darin liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen hat, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (1 Ob 215/05g). Diese Angabe ist zur Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels erforderlich (vgl 1 Ob 215/05g). Dies ist dem Rekurs der klagenden Partei jedoch auch nicht ansatzweise zu entnehmen.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des Paragraph 182 a, ZPO darzulegen hat, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (1 Ob 215/05g). Diese Angabe ist zur Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels erforderlich vergleiche 1 Ob 215/05g). Dies ist dem Rekurs der klagenden Partei jedoch auch nicht ansatzweise zu entnehmen.
4. Im Übrigen billigt der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).4. Im Übrigen billigt der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 500 a, ZPO).
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stand der neuerlichen Ausdehnung des Klagebegehrens die Rechtskraft der Klagsabweisung im Urteil vom 16. 2. 2006 (ON 19) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Teileinklagung von Schmerzengeld nur ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0031300; RS0031307; RS0031015). Auf die Richtigkeit dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einzugehen (vgl auch 2 Ob 157/98x). Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichts vom 16. 2. 2006 bildete nämlich nicht etwa ein bloßer Teilanspruch; das Erstgericht hatte vielmehr ausdrücklich Schmerzengeldansprüche in Höhe von 27.400 EUR abgewiesen. Dieses Urteil wurde von der Klägerin nur in Ansehung von 5.200 EUR Schmerzengeld bekämpft. Damit erwuchs aber die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft. Diese Folge kann nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 46). Die Klägerin behauptet ausdrücklich nicht das Auftreten neuer, bei der seinerzeitigen Schmerzengeldbemessung nicht vorhersehbarer Schmerzen, sondern strebt in Wahrheit eine neuerliche Überprüfung ihres bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs an. Dem steht aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (§ 411 ZPO) entgegen.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stand der neuerlichen Ausdehnung des Klagebegehrens die Rechtskraft der Klagsabweisung im Urteil vom 16. 2. 2006 (ON 19) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Teileinklagung von Schmerzengeld nur ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0031300; RS0031307; RS0031015). Auf die Richtigkeit dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einzugehen vergleiche auch 2 Ob 157/98x). Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichts vom 16. 2. 2006 bildete nämlich nicht etwa ein bloßer Teilanspruch; das Erstgericht hatte vielmehr ausdrücklich Schmerzengeldansprüche in Höhe von 27.400 EUR abgewiesen. Dieses Urteil wurde von der Klägerin nur in Ansehung von 5.200 EUR Schmerzengeld bekämpft. Damit erwuchs aber die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft. Diese Folge kann nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden vergleiche Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, ZPO Rz 46). Die Klägerin behauptet ausdrücklich nicht das Auftreten neuer, bei der seinerzeitigen Schmerzengeldbemessung nicht vorhersehbarer Schmerzen, sondern strebt in Wahrheit eine neuerliche Überprüfung ihres bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs an. Dem steht aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Paragraph 411, ZPO) entgegen.
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.