Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt. Nach § 94 Abs 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Abs 2 dieser Bestimmung regelt drei Fälle von Ansprüchen gegen den Ehepartner: den Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten (Satz 1), den Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehepartners nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft (Satz 2) und den Unterhaltsanspruch des insoweit beitragsunfähigen Ehegatten (Satz 3). Beziehen beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, unabhängig von der Haushaltsführung einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrari in Schwimann ABGB³ § 94 Rz 24, RIS-Justiz RS0012492 [T6]).Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt. Nach Paragraph 94, Absatz eins, ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Absatz 2, dieser Bestimmung regelt drei Fälle von Ansprüchen gegen den Ehepartner: den Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten (Satz 1), den Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehepartners nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft (Satz 2) und den Unterhaltsanspruch des insoweit beitragsunfähigen Ehegatten (Satz 3). Beziehen beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, unabhängig von der Haushaltsführung einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrari in Schwimann ABGB³ Paragraph 94, Rz 24, RIS-Justiz RS0012492 [T6]).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Anspruchsgrundlagen für einen Provisorialunterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO verwirklicht sind, sind die Behauptungen des Antragstellers im Sicherungsantrag (vgl RIS-Justiz RS0005452 [T2]; vgl RIS-Justiz RS0037659). Indem der Kläger auf die aufrechte Ehe verweist und nach Gegenüberstellung der wechselseitigen monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkünfte eine Einkommensdifferenz darlegt, macht er ausreichend deutlich einen Ergänzungsanspruch gegen die besserverdienende Ehefrau, die keinen Unterhalt leiste, geltend. Der Kläger war daher auch nicht dazu verpflichtet, ein zusätzliches Vorbringen zu der nicht relevanten Haushaltsführung zu erstatten. Das selbe gilt für die Frage der Anspannung des Klägers auf ein zumutbarer Weise erzielbares höheres Einkommen, weil die Behauptungs- und Beweislast dafür grundsätzlich die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei (hier die Beklagte) trifft (Schwimann/Ferrari aaO Rz 41; 1 Ob 56/01v). Diese Verteilung der subjektiven Behauptungslast ist damit zu rechtfertigen, dass eine Anspannung auf ein nach den Gegebenheiten erzielbares fiktives höheres Einkommen eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit voraussetzt, in zumutbare Weise höhere Einkünfte zu erzielen (vgl dazu Schwimann/Ferrari aaO Rz 40; RIS-Justiz RS0047495). Dass die Beklagte zu diesem Punkt nicht auf unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten stößt, zeigt sich in ihrem äußerst ausführlichen Vorbringen zur Arbeitsfähigkeit des Klägers und den Voraussetzungen seiner Anspannung. Der vom Rekursgericht an den Kläger gerichtete Vorwurf, jegliches Vorbringen zur Anspannung unterlassen zu haben, ist im Übrigen insofern nicht berechtigt, als der Kläger Bemühungen zur Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung zumindest seit März 2005 behauptet.Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Anspruchsgrundlagen für einen Provisorialunterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO verwirklicht sind, sind die Behauptungen des Antragstellers im Sicherungsantrag vergleiche RIS-Justiz RS0005452 [T2]; vergleiche RIS-Justiz RS0037659). Indem der Kläger auf die aufrechte Ehe verweist und nach Gegenüberstellung der wechselseitigen monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkünfte eine Einkommensdifferenz darlegt, macht er ausreichend deutlich einen Ergänzungsanspruch gegen die besserverdienende Ehefrau, die keinen Unterhalt leiste, geltend. Der Kläger war daher auch nicht dazu verpflichtet, ein zusätzliches Vorbringen zu der nicht relevanten Haushaltsführung zu erstatten. Das selbe gilt für die Frage der Anspannung des Klägers auf ein zumutbarer Weise erzielbares höheres Einkommen, weil die Behauptungs- und Beweislast dafür grundsätzlich die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei (hier die Beklagte) trifft (Schwimann/Ferrari aaO Rz 41; 1 Ob 56/01v). Diese Verteilung der subjektiven Behauptungslast ist damit zu rechtfertigen, dass eine Anspannung auf ein nach den Gegebenheiten erzielbares fiktives höheres Einkommen eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit voraussetzt, in zumutbare Weise höhere Einkünfte zu erzielen vergleiche dazu Schwimann/Ferrari aaO Rz 40; RIS-Justiz RS0047495). Dass die Beklagte zu diesem Punkt nicht auf unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten stößt, zeigt sich in ihrem äußerst ausführlichen Vorbringen zur Arbeitsfähigkeit des Klägers und den Voraussetzungen seiner Anspannung. Der vom Rekursgericht an den Kläger gerichtete Vorwurf, jegliches Vorbringen zur Anspannung unterlassen zu haben, ist im Übrigen insofern nicht berechtigt, als der Kläger Bemühungen zur Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung zumindest seit März 2005 behauptet.
Richtig ist, dass im Sicherungsantrag selbst keine Bescheinigungsmittel genannt werden und der Antrag sich nicht ausdrücklich auf das Klagsvorbringen beruft. Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt begrifflich keine EV im Sinn der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. Die materiell-rechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich (RIS-Justiz RS0005261). Diese Besonderheit des Provisorialunterhaltes rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet (vgl RIS-Justiz RS0005231 [T2]). Auf die bei einstweiligen Verfügungen allgemein geltende Rechtslage ist hier nicht einzugehen.Richtig ist, dass im Sicherungsantrag selbst keine Bescheinigungsmittel genannt werden und der Antrag sich nicht ausdrücklich auf das Klagsvorbringen beruft. Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO stellt begrifflich keine EV im Sinn der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. Die materiell-rechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich (RIS-Justiz RS0005261). Diese Besonderheit des Provisorialunterhaltes rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet vergleiche RIS-Justiz RS0005231 [T2]). Auf die bei einstweiligen Verfügungen allgemein geltende Rechtslage ist hier nicht einzugehen.
Die vom Rekursgericht zu Unrecht angenommene Verletzung der Behauptungspflicht durch den Kläger trägt aus diesen Erwägungen die ausschließlich deshalb erfolgte Abweisung des Sicherungsantrages nicht, was zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt. Somit stellt sich die vom Rekursgericht als erheblich gesehene Rechtsfrage, ob § 182a ZPO in einem derartigen Sicherungsverfahren anzuwenden ist, gar nicht.Die vom Rekursgericht zu Unrecht angenommene Verletzung der Behauptungspflicht durch den Kläger trägt aus diesen Erwägungen die ausschließlich deshalb erfolgte Abweisung des Sicherungsantrages nicht, was zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt. Somit stellt sich die vom Rekursgericht als erheblich gesehene Rechtsfrage, ob Paragraph 182 a, ZPO in einem derartigen Sicherungsverfahren anzuwenden ist, gar nicht.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Kläger zum Vorbringen der Beklagten, wonach ihm die Erziehung eines höheren Einkommens zumutbar wäre, zu hören und nach der danach erforderlichen Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens neuerlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf hinsichtlich des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, Satz 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.