Der von der Witwe und den beiden erbl. Töchtern gegen den bestätigenden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses erhobene Rekurs ist nicht zulässig.
Das Rechtsmittel ist schon deshalb nach § 16 Abs.1 AußStrG zu beurteilen, weil der bestätigende und der aufhebende Teil der Rekursentscheidung voneinander verschiedene Verfahrensgegenstände betreffen (SZ 26/254 uva); ob das Judikat 56 neu im Hinblick auf die Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr anzuwenden ist (1 Ob 568/84), braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Ein solcher Revisionsrekurs kann nur für den Fall offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit erhoben werden. Die Rechtsmittelwerber machen zwar ausdrücklich alle drei Anfechtungsgründe geltend, erblicken aber zufolge ihrer Ausführungen 'diese offenbare Gesetzes- und Aktenwidrigkeit' (AS 122) lediglich in der Annahme des Rekursgerichtes, sie hätten Ausschließungsgründe nicht geltend gemacht und solche lägen nach der Aktenlage auch nicht vor, weil sie in ihrem Rekurs an die zweite Instanz vorgebracht hätten, der zum Anerben bestimmte Miterbe gehe einer unselbständigen, nicht landwirtschaftlichen Arbeit nach, arbeite ganztägig in einem Chemieunternehmen und die übrigen Familienmitglieder müßten nach wie vor am Hof mitarbeiten. Die Rechtsmittelwerber verschweigen aber, daß sie dieses als Neuerung zu beurteilende Vorbringen keineswegs zur Darlegung eines Ausschließungsgrundes (wohl nach § 17 Z 4 lit. d TirHG) erstatteten, sondern zur Begründung ihrer in ganz anderer Zielrichtung liegenden Auffassung, die Liegenschaft weise keineswegs die Hofeigenschaft im Sinne des § 3 Abs.1 TirHG auf. Die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes, das Verlassenschaftsgericht habe die Hofeigenschaft nach dem Grundbuchstand zu beurteilen gehabt, bekämpfen die Rechtsmittelwerber in dritter Instanz nicht mehr. In erster Instanz haben sie sich auf das nicht weiter begründete Vorbringen beschränkt, dem erbl. Sohn stehe das Anerbenrecht nicht zu; dieses Vorbringen haben sie im Rekurs zulässigerweise (§ 10 AußStrG), wenn auch unrichtig dahingehend ergänzt, daß die Liegenschaft kein geschlossener Hof sei. Erstmals im Revisionsrekurs haben sie einen auf den von den Vorinstanzen bestimmten Anerben zutreffenden Ausschließungsgrund behauptet und sich auf das zur Darlegung der mangelnden Hofeigenschaft erstattete neue Vorbringen im Rekurs an die zweite Instanz berufen. Abgesehen davon, daß auch § 10 AußStrG vom bisherigen Vorbringen abweichende bzw. solche Behauptungen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind, nicht gestattet (SZ 47/141 uva), ist der erstmals im Revisionsrekurs behauptete Ausschließungsgrund auch durch dieses Vorbringen keineswegs schlüssig dargetan, weil er zufolge § 17 Z 4Das Rechtsmittel ist schon deshalb nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen, weil der bestätigende und der aufhebende Teil der Rekursentscheidung voneinander verschiedene Verfahrensgegenstände betreffen (SZ 26/254 uva); ob das Judikat 56 neu im Hinblick auf die Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr anzuwenden ist (1 Ob 568/84), braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Ein solcher Revisionsrekurs kann nur für den Fall offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit erhoben werden. Die Rechtsmittelwerber machen zwar ausdrücklich alle drei Anfechtungsgründe geltend, erblicken aber zufolge ihrer Ausführungen 'diese offenbare Gesetzes- und Aktenwidrigkeit' (AS 122) lediglich in der Annahme des Rekursgerichtes, sie hätten Ausschließungsgründe nicht geltend gemacht und solche lägen nach der Aktenlage auch nicht vor, weil sie in ihrem Rekurs an die zweite Instanz vorgebracht hätten, der zum Anerben bestimmte Miterbe gehe einer unselbständigen, nicht landwirtschaftlichen Arbeit nach, arbeite ganztägig in einem Chemieunternehmen und die übrigen Familienmitglieder müßten nach wie vor am Hof mitarbeiten. Die Rechtsmittelwerber verschweigen aber, daß sie dieses als Neuerung zu beurteilende Vorbringen keineswegs zur Darlegung eines Ausschließungsgrundes (wohl nach Paragraph 17, Ziffer 4, Litera d, TirHG) erstatteten, sondern zur Begründung ihrer in ganz anderer Zielrichtung liegenden Auffassung, die Liegenschaft weise keineswegs die Hofeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirHG auf. Die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes, das Verlassenschaftsgericht habe die Hofeigenschaft nach dem Grundbuchstand zu beurteilen gehabt, bekämpfen die Rechtsmittelwerber in dritter Instanz nicht mehr. In erster Instanz haben sie sich auf das nicht weiter begründete Vorbringen beschränkt, dem erbl. Sohn stehe das Anerbenrecht nicht zu; dieses Vorbringen haben sie im Rekurs zulässigerweise (Paragraph 10, AußStrG), wenn auch unrichtig dahingehend ergänzt, daß die Liegenschaft kein geschlossener Hof sei. Erstmals im Revisionsrekurs haben sie einen auf den von den Vorinstanzen bestimmten Anerben zutreffenden Ausschließungsgrund behauptet und sich auf das zur Darlegung der mangelnden Hofeigenschaft erstattete neue Vorbringen im Rekurs an die zweite Instanz berufen. Abgesehen davon, daß auch Paragraph 10, AußStrG vom bisherigen Vorbringen abweichende bzw. solche Behauptungen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind, nicht gestattet (SZ 47/141 uva), ist der erstmals im Revisionsrekurs behauptete Ausschließungsgrund auch durch dieses Vorbringen keineswegs schlüssig dargetan, weil er zufolge Paragraph 17, Ziffer 4
lit. d TirHG nur dann vorliegt, wenn der Anerbe durch seinen Beruf verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften. Die Rechtsmittelwerber haben keineswegs behauptet, daß der erbl. Sohn infolge seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zu einer solchen Bewirtschaftung außerstande wäre; besondere Umstände, weshalb er hiezu trotz des geringfügigen Viehstandes und des geringen Ausmaßes der landwirtschaftlich genutzten Flächen ausnahmsweise nicht - wie zahllose andere Nebenerwerbsbauern und bezeichnenderweise selbst nach dem Vorbringen der Rechtsmittelwerber im Rekurs an die zweite Instanz auch der Erblasser - imstande sein sollte, werden erst im Rechtsmittel an die dritte Instanz geltend gemacht. Neuerungen im Rahmen eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurses sind jedoch unbeachtlich (JBl. 1958, 100; EFSlg. 42.325 uva). Die Tatsacheninstanzen haben nach der Aktenlage aber auch keine Veranlassung gehabt, den behaupteten Ausschließungsgrund von Amts wegen aufzugreifen.Litera d, TirHG nur dann vorliegt, wenn der Anerbe durch seinen Beruf verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften. Die Rechtsmittelwerber haben keineswegs behauptet, daß der erbl. Sohn infolge seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zu einer solchen Bewirtschaftung außerstande wäre; besondere Umstände, weshalb er hiezu trotz des geringfügigen Viehstandes und des geringen Ausmaßes der landwirtschaftlich genutzten Flächen ausnahmsweise nicht - wie zahllose andere Nebenerwerbsbauern und bezeichnenderweise selbst nach dem Vorbringen der Rechtsmittelwerber im Rekurs an die zweite Instanz auch der Erblasser - imstande sein sollte, werden erst im Rechtsmittel an die dritte Instanz geltend gemacht. Neuerungen im Rahmen eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurses sind jedoch unbeachtlich (JBl. 1958, 100; EFSlg. 42.325 uva). Die Tatsacheninstanzen haben nach der Aktenlage aber auch keine Veranlassung gehabt, den behaupteten Ausschließungsgrund von Amts wegen aufzugreifen.
Da keiner der im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe dargelegt wurde, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Da keiner der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe dargelegt wurde, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.