Gegen die bestätigte Zurückweisung eines Ablehnungsantrags ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751); dies gilt aber dann nicht, wenn die Zurückweisung aus formellen Gründen, also ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, erfolgte (RIS-Justiz RS0044509). In diesem (hier vorliegenden) Fall steht der Rechtsweg an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen, sofern die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Vorliegen einer im Sinn dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage) gegeben sind (RIS-Justiz RS0044509). Das Rekursgericht hat einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterlassen. Ein solcher Ausspruch wäre allerdings zu treffen gewesen, weil - wie ausgeführt - die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses davon abhängt, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Ein Auftrag an das Rekursgericht, seine Entscheidung durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist aber im vorliegenden Verfahren entbehrlich:Gegen die bestätigte Zurückweisung eines Ablehnungsantrags ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751); dies gilt aber dann nicht, wenn die Zurückweisung aus formellen Gründen, also ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, erfolgte (RIS-Justiz RS0044509). In diesem (hier vorliegenden) Fall steht der Rechtsweg an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Vorliegen einer im Sinn dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage) gegeben sind (RIS-Justiz RS0044509). Das Rekursgericht hat einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterlassen. Ein solcher Ausspruch wäre allerdings zu treffen gewesen, weil - wie ausgeführt - die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses davon abhängt, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. Ein Auftrag an das Rekursgericht, seine Entscheidung durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist aber im vorliegenden Verfahren entbehrlich:
Im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung (RIS-Justiz RS0044508). Bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird (SZ 31/159 ua; Gitschthaler in Fasching² § 56 JN Rz 23 mwN). Da der Entscheidungsgegenstand im vorliegenden Fall 20.000 EUR übersteigt, konnte bei Fehlen des Ausspruchs sogleich das demnach jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden. Die Revisionsrekurswerberin wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin an den Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden wäre (7 Ob 223/02y).Im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung (RIS-Justiz RS0044508). Bei Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird (SZ 31/159 ua; Gitschthaler in Fasching² Paragraph 56, JN Rz 23 mwN). Da der Entscheidungsgegenstand im vorliegenden Fall 20.000 EUR übersteigt, konnte bei Fehlen des Ausspruchs sogleich das demnach jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden. Die Revisionsrekurswerberin wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin an den Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden wäre (7 Ob 223/02y).
Die Überprüfung der Gründe, die das Rekursgericht zur Zurückweisung des von der Zweitklägerin erhobenen Rekurses veranlasste, führt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0045958). Diese Rechtsprechung hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt.Die Überprüfung der Gründe, die das Rekursgericht zur Zurückweisung des von der Zweitklägerin erhobenen Rekurses veranlasste, führt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (Paragraph 24, Absatz 2, JN) nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0045958). Diese Rechtsprechung hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt.