Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß der Machtgeber eine allfällige Schlechtgläubigkeit seines Machthabers vertreten muß. Das für den Machtgeber wirksame Rechtsgeschäft wird durch den Willen und die Tätigkeit des Machthabers ins Leben gerufen. Dieser faßt und erklärt auf Grund der ihm erteilten Vollmacht den Geschäftswillen. Hinsichtlich der Einigung und der Erklärung des Willens kommt es somit in erster Linie auf den Machthaber an. Die Fragen des Abschlusses und der allfälligen Mängel des Rechtsgeschäftes sind nach der Person des Stellvertreters zu beurteilen, demgemäß auch die Fragen des Kennens oder Kennenmüssens rechtlich bedeutsamer Umstände (Swoboda in Klang[1], II., S. 773, 776 und 777, SZ. XXXII 77, EvBl. 1961, Nr. 3, JBl. 1963 S. 428).Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß der Machtgeber eine allfällige Schlechtgläubigkeit seines Machthabers vertreten muß. Das für den Machtgeber wirksame Rechtsgeschäft wird durch den Willen und die Tätigkeit des Machthabers ins Leben gerufen. Dieser faßt und erklärt auf Grund der ihm erteilten Vollmacht den Geschäftswillen. Hinsichtlich der Einigung und der Erklärung des Willens kommt es somit in erster Linie auf den Machthaber an. Die Fragen des Abschlusses und der allfälligen Mängel des Rechtsgeschäftes sind nach der Person des Stellvertreters zu beurteilen, demgemäß auch die Fragen des Kennens oder Kennenmüssens rechtlich bedeutsamer Umstände (Swoboda in Klang[1], römisch zwei., S. 773, 776 und 777, SZ. römisch 32 77, EvBl. 1961, Nr. 3, JBl. 1963 S. 428).
Da nun der Kläger selbst in einem Schriftsatz vorgebracht hat, daß er infolge seiner Unerfahrenheit die Durchführung der Angelegenheit dem öffentlichen Notar Dr. Sch. überließ, scheint tatsächlich ein Bevollmächtigungsverhältnis vorgelegen zu sein. Auch das Erstgericht geht davon aus, daß der Kläger bei Errichtung des Zessionsvertrages vom 18. November 1960 durch den Notar Dr. Sch. vertreten war. Diesbezüglich bedarf es jedoch noch eingehender Feststellungen über den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Vertretungsmacht sowie der Rechtshandlungen, die Doktor Sch. für den Kläger vorgenommen hat. Erst dann wird beurteilt werden können, ob und inwieweit der Kläger eine allfällige Schlechtgläubigkeit des Dr. Sch. gegen sich gelten lassen muß, weil dieser sein Vertreter war.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß Schlechtgläubigkeit dann vorliegt, wenn der Dritte (oder sein Vertreter) die Beschränkung der offenen Vollmacht im Innenverhältnis kannte, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (Stanzl in Klang[2], IV., S. 859 unten und 860 oben, 5 Ob 363/61, 1 Ob 617/52 u. a.). Diesbezüglich ist, falls Dr. Sch. als Bevollmächtigter des Klägers festgestellt wird, das Verfahren in der vom Berufungsgericht aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig. Es wird somit gegebenenfalls festzustellen sein, wann Dr. Sch. von der Beschränkung der Vollmacht des St. erfahren und was er unternommen hat, um sich Gewißheit zu verschaffen und schließlich, ob dies ausreicht, um ihm weiter Gutgläubigkeit zuzubilligen. In dieser Beziehung muß allerdings die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Sinne der Ausführungen Stanzls (a. a. O., S. 858) eingeschränkt werden, daß eine Interessenabwägung vorzunehmen sein wird und daß im Ergebnis - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - dem Kläger nur eine grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters zum Schaden gereichen kann.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß Schlechtgläubigkeit dann vorliegt, wenn der Dritte (oder sein Vertreter) die Beschränkung der offenen Vollmacht im Innenverhältnis kannte, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (Stanzl in Klang[2], römisch vier., S. 859 unten und 860 oben, 5 Ob 363/61, 1 Ob 617/52 u. a.). Diesbezüglich ist, falls Dr. Sch. als Bevollmächtigter des Klägers festgestellt wird, das Verfahren in der vom Berufungsgericht aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig. Es wird somit gegebenenfalls festzustellen sein, wann Dr. Sch. von der Beschränkung der Vollmacht des St. erfahren und was er unternommen hat, um sich Gewißheit zu verschaffen und schließlich, ob dies ausreicht, um ihm weiter Gutgläubigkeit zuzubilligen. In dieser Beziehung muß allerdings die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Sinne der Ausführungen Stanzls (a. a. O., S. 858) eingeschränkt werden, daß eine Interessenabwägung vorzunehmen sein wird und daß im Ergebnis - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - dem Kläger nur eine grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters zum Schaden gereichen kann.
Was schließlich den Zeitpunkt anlangt, in dem Gutgläubigkeit des Klägers bzw. seines Vertreters vorliegen muß und Schlechtgläubigkeit schaden würde, so ist zwar richtig, daß - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - eine bücherliche Forderung mit Wirksamkeit gegen Dritte gemäß § 453 ABGB. nur durch bücherliche Übertragung abgetreten werden kann. Da im vorliegenden Fall der Abtretungsvertrag am 18. November 1960 errichtet, die bücherliche Übertragung aber erst im März oder April 1961 durchgeführt wurde, so müßte Dr. Sch. grundsätzlich bis zur grundbücherlichen Durchführung gutgläubig gewesen sein, widrigens die Zessionsvaluta am 26. Jänner 1961 voreilig und auf Gefahr des Klägers ausbezahlt worden wäre.Was schließlich den Zeitpunkt anlangt, in dem Gutgläubigkeit des Klägers bzw. seines Vertreters vorliegen muß und Schlechtgläubigkeit schaden würde, so ist zwar richtig, daß - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - eine bücherliche Forderung mit Wirksamkeit gegen Dritte gemäß Paragraph 453, ABGB. nur durch bücherliche Übertragung abgetreten werden kann. Da im vorliegenden Fall der Abtretungsvertrag am 18. November 1960 errichtet, die bücherliche Übertragung aber erst im März oder April 1961 durchgeführt wurde, so müßte Dr. Sch. grundsätzlich bis zur grundbücherlichen Durchführung gutgläubig gewesen sein, widrigens die Zessionsvaluta am 26. Jänner 1961 voreilig und auf Gefahr des Klägers ausbezahlt worden wäre.
Dies würde jedoch dann nicht gelten, wenn - was gleichfalls nicht festgestellt wurde - dem Kläger etwa gemäß § 53 (2) GBG. ein Rangordnungsbescheid über die beabsichtigte Abtretung der Teilforderung von 50.000 S übergeben wurde und er in dem Zeitpunkt von dem an er oder sein Vertreter als schlechtgläubig anzusehen wären, die Zessionsvaluta schon ausbezahlt hatte. Eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Schlechtgläubigkeit in Bezug auf die Vollmacht des Vertreters des Zedenten kann ihm nicht mehr schaden.Dies würde jedoch dann nicht gelten, wenn - was gleichfalls nicht festgestellt wurde - dem Kläger etwa gemäß Paragraph 53, (2) GBG. ein Rangordnungsbescheid über die beabsichtigte Abtretung der Teilforderung von 50.000 S übergeben wurde und er in dem Zeitpunkt von dem an er oder sein Vertreter als schlechtgläubig anzusehen wären, die Zessionsvaluta schon ausbezahlt hatte. Eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Schlechtgläubigkeit in Bezug auf die Vollmacht des Vertreters des Zedenten kann ihm nicht mehr schaden.