Rechtssatz RS0019620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019620
Geschäftszahl
6Ob305/63; 4Ob523/72
Entscheidungsdatum
29.02.1972
Rechtssatz
Die Beschränkung der offenen Vollmacht gilt gegenüber dem Dritten, wenn er oder sein Machthaber sie kannte oder kennen mußte. Hiebei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei dem Dritten in der Regel nur ein grobes Verschulden zum Schaden gereichen kann. Wurde hinsichtlich einer Hypothekarforderung der Zessionsvertrag in einverleibungsfähiger Form abgeschlossen, ein Rangordnungsbescheid nach § 53 Abs 2 GBG ausgefolgt und die Zessionsvaluta bezahlt, so schadet eine spätere Schlechtgläubigkeit nicht mehr.Die Beschränkung der offenen Vollmacht gilt gegenüber dem Dritten, wenn er oder sein Machthaber sie kannte oder kennen mußte. Hiebei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei dem Dritten in der Regel nur ein grobes Verschulden zum Schaden gereichen kann. Wurde hinsichtlich einer Hypothekarforderung der Zessionsvertrag in einverleibungsfähiger Form abgeschlossen, ein Rangordnungsbescheid nach Paragraph 53, Absatz 2, GBG ausgefolgt und die Zessionsvaluta bezahlt, so schadet eine spätere Schlechtgläubigkeit nicht mehr.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 305/63
Entscheidungstext OGH 22.01.1964 6 Ob 305/63
Veröff: SZ 37/16
- 4 Ob 523/72
Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 523/72
nur: Die Beschränkung der offenen Vollmacht gilt gegenüber dem Dritten, wenn er oder sein Machthaber sie kannte oder kennen mußte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019620
Dokumentnummer
JJR_19640122_OGH0002_0060OB00305_6300000_001