Begründung:
Der Beklagte betreibt ein Gärtnereiunternehmen, eine Baumschule und das Gewerbe der Gartengestaltung. Mit Pachtvertrag vom 13. 10. 2003 nahm er ein benachbartes, 19.297 m² großes, im Eigentum der klagenden Partei stehendes Grundstück in Bestand. Er verpflichtete sich, die „Fläche aufgrund moderner Erkenntnisse der Gartenbautechnik selber zu bewirtschaften". Vereinbart wurde, dass der auf die Dauer eines Jahres abgeschlossene Vertrag am 31. 12. 2004 endet. Mündliche Zusatzvereinbarungen hätten keine Gültigkeit (Pachtvertrag Beil ./F). Schon vor 2003 hatten der Rechtsvorgänger des Beklagten (dessen Vater) sowie in der Folge er selbst mit einer Reihe von befristeten Pachtverträgen (Kettenverträgen) das Grundstück von der klagenden Partei in Bestand genommen gehabt.
Am 1. 10. 2004 beantragte die klagende Partei die Erlassung eines Übergabsauftrags zum 31. 12. 2004.
Der Beklagte erhob gegen den Übergabsauftrag Einwendungen dahin, dass die Verträge als Mietverträge zu qualifizieren seien. Mit Zustimmung der klagenden Partei sei auf dem Grundstück eine Halle errichtet worden. Das Superädifikat führe zur Anwendung der Bestimmungen des MRG.
Die klagende Partei bestritt, von der Errichtung der Halle überhaupt Kenntnis gehabt zu haben. Wegen der vereinbarten Betriebspflicht liege ein Pachtverhältnis vor. Bei einer Bauverhandlung seien die von der Baubehörde nicht genehmigten „Schwarzbauten" (eine Stahlbeton-Halle, zwei Stahlblech-Container und zwei Gartengerätehäuschen) vorgefunden worden.
Der Beklagte erwiderte, dass seit der ersten Bestandnahme im Jahr 1969 kein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben worden sei und dass das Bestandobjekt nicht im Rahmen eines der Landwirtschaft zuzurechnenden Betriebs benützt werde.
Das Erstgericht erklärte den Übergabsauftrag für rechtswirksam. Es stellte für die Zeit ab 1984 eine Kette von Pachtverträgen sowie den Inhalt des am 13. 10. 2003 geschlossenen Vertrags fest. Bei der Bauverhandlung am 10. 11. 2004 sei die Existenz der von der Baubehörde nicht genehmigten Baulichkeiten festgestellt worden, nämlich einer Stahlbetonhalle im Ausmaß von 20 x 11 m mit einer Pultdachkonstruktion bestehend aus Welleternit. Die Halle diene als Lagerfläche für diverse gärtnerische Geräte sowie für kleinere Reparaturarbeiten. Weiters befänden sich auf dem Grundstück zwei Stahlblechcontainer im Ausmaß von je 6 x 2,50 m mit einer Höhe von ca 2,5 m. Auch diese Container würden für Lagerzwecke genutzt. Ein Nebengebäude sei als Holzriegelkonstruktion ausgeführt und mit einem anschließenden Flugdach versehen. Auch dort würden Materialien gelagert. Weiters befänden sich auf der Liegenschaft ein Flugdach und ein Gartengerätehäuschen sowie vier offensichtlich fahruntüchtige Fahrzeuge. Die Baulichkeiten hätten jedenfalls schon vor dem 13. 10. 2003 bestanden. Ob die klagende Partei der Errichtung zugestimmt hat, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass es bei der Abgrenzung von Miete und Pacht nicht auf die Bezeichnung im Vertrag selbst ankomme. Maßgebend sei die Zweckbestimmung der Sache. Die vereinbarte Bewirtschaftungspflicht sei keine „leere Formel". Die Vertragsbestimmung, im Falle von Missernten den Pachtzins nicht zu reduzieren, spreche für das Vorliegen eines Pachtvertrags. Die Errichtung von Baulichkeiten ändere nichts an der Qualifizierung als Pachtvertrag, weil sie „durchwegs nur als Nebengebäude zu betrachten" seien, die zur Bewirtschaftung des Grundstückes dienten. Im Vordergrund stünde die Fruchtziehung aus der Liegenschaft. Das MRG sei daher nicht anzuwenden. Im Hinblick auf den vereinbarten Endigungszeitpunkt 31. 12. 2004 begehre die klagende Partei die Übergabe des Grundstücks zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Es bejahte den gerügten Verfahrensmangel infolge Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen zum Thema der Art der Superädifikate sowie darüber, ob zwischen den Parteien die Errichtung von Superädifikaten vereinbart worden sei. Erst nach Einvernahme der Zeugen könne geklärt werden, ob der Beklagte mit Zustimmung der klagenden Partei die Superädifikate errichtet habe und welche Bedeutung den Baulichkeiten im Rahmen des Gärtnereibetriebes zukomme. Bei der Bestandgabe einer Liegenschaft zum Zweck der Errichtung eines Superädifikats komme es (nur dann) zu keiner analogen Anwendung des MRG, wenn die Superädifikate keine „Geschäftsräume" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs seien oder wenn die auf dem gemieteten Grundstück vom Mieter errichteten Räumlichkeiten in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber der geschäftlichen Verwendung des unbebauten Grundstücks gänzlich in den Hintergrund träten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob der Errichtung einer Lagerhalle und von Flugdächern sowie dem Abstellen zweier Container zu Lagerzwecken eine derartige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, dass eine Geschäftsraummiete iSd § 1 MRG bejaht werden könne. Mit ihrem Rekurs beantragt die klagende Partei die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob der Errichtung einer Lagerhalle und von Flugdächern sowie dem Abstellen zweier Container zu Lagerzwecken eine derartige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, dass eine Geschäftsraummiete iSd Paragraph eins, MRG bejaht werden könne. Mit ihrem Rekurs beantragt die klagende Partei die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beklagte beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.