Rechtssatz RS0069423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069423
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche (ca fünfundzwanzigtausend Quadratmeter) gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten - hier Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen (Gesamtausmaß etwa einhundert Quadratmeter) - kommt für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zu, sondern es sind ihnen vielmehr nur bloße Hilfsfunktionen beizumessen. Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 578/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 578/90
Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158
- 8 Ob 605/91
Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 605/91
Veröff: WoBl 1993,54 (Call)
- 5 Ob 85/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 85/93
- 4 Ob 1661/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1661/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hilfsgebäude für einen Altstoffelagerplatz. (T1)
- 1 Ob 609/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95
nur: Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen. (T2)
- 1 Ob 2244/96y
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y
Vgl
- 2 Ob 2201/96g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2201/96g
Ähnlich; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T3)
- 7 Ob 335/98k
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 335/98k
Vgl
- 6 Ob 173/05t
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T4)
- 6 Ob 82/05k
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
Auch; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T5)
- 6 Ob 306/05a
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 306/05a
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nicht dem MRG unterliegende Flächenmiete liegt vor, wenn im Vergleich zur Fläche den Räumlichkeiten keine selbständige Bedeutung, sondern nur Hilfsfunktion zukommt. (T6)
- 10 Ob 25/08m
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
Vgl auch
- 10 Ob 18/11m
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069423
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00578_9000000_001