Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob die Überlassung von Freiflächen zum Betrieb eines Campingplatzes den mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen unterworfen ist, Rechtsprechung fehlt; das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch berechtigt.
Mit den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit bringt der Kläger allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, keine verfahrensrechtlichen Fragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF zur Darstellung (§ 510 Abs 3 ZPO). Dagegen zeigt die Revision erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechts, die von den Vorinstanzen unrichtig gelöst wurden, auf. Trotz der im Vertrag gewählten Bezeichnungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen nicht als Pacht, sondern als Miete zu beurteilen ist:Mit den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit bringt der Kläger allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, keine verfahrensrechtlichen Fragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aF zur Darstellung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dagegen zeigt die Revision erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechts, die von den Vorinstanzen unrichtig gelöst wurden, auf. Trotz der im Vertrag gewählten Bezeichnungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen nicht als Pacht, sondern als Miete zu beurteilen ist:
Nach dem auch für die Grenzziehung zwischen diesen beiden Typen des Bestandrechtes maßgeblichen Vertragszweck sind weder landwirtschaftlich genutzte Flächen noch ist - nach den vorinstanzlichen Feststellungen - ein gewerbliches Unternehmen, sondern ist eine etwa 25.000 m2 große Freifläche am Ufer des Keutschacher Sees Gegenstand der Gebrauchsüberlassung. An der Beurteilung des Bestandverhältnisses als Miete kann auch der vom Kläger in der Revision für die Annahme einer Pacht ins Treffen geführte Umstand, daß er sich die forstwirtschaftliche Nutzung der Bestandfläche vertraglich vorbehalten habe, nichts ändern, weil es allein auf die Art des Gebrauches bzw der Nutzung des Bestandgegenstandes durch den Bestandnehmer ankommt. Soweit der Kläger aber geltend macht, daß er der beklagten Partei einen bereits vorhandenen Gewerbebetrieb überlassen habe, genügt der Hinweis, daß er derartiges im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht hat. Da das Bestandverhältnis als Miete zu beurteilen ist, gilt es im Kündigungsstreit ferner zu prüfen, ob der Bestandgegenstand den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Das Mietverhältnis wurde einerseits erst zu einem Termin nach dem 31.12.1988 aufgekündigt, sodaß es insoweit nicht mehr vom Übergangsrecht des § 49 Abs 1 MRG betroffen ist, andererseits beruft sich der Kläger auf keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 MRG. Entscheidend ist damit, ob das Bestandverhältnis als eine dem Mietrechtsgesetz unterworfene Raummiete oder eine von dessen Eingriffsnormen, namentlich den Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes, nicht betroffene Flächenmiete zu beurteilen ist. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 MRG kann nicht bezweifelt werden, daß das Mietrechtsgesetz im Gegensatz zum Mietengesetz nur mehr die Raummiete erfaßt (SZ 58/25 uva).Nach dem auch für die Grenzziehung zwischen diesen beiden Typen des Bestandrechtes maßgeblichen Vertragszweck sind weder landwirtschaftlich genutzte Flächen noch ist - nach den vorinstanzlichen Feststellungen - ein gewerbliches Unternehmen, sondern ist eine etwa 25.000 m2 große Freifläche am Ufer des Keutschacher Sees Gegenstand der Gebrauchsüberlassung. An der Beurteilung des Bestandverhältnisses als Miete kann auch der vom Kläger in der Revision für die Annahme einer Pacht ins Treffen geführte Umstand, daß er sich die forstwirtschaftliche Nutzung der Bestandfläche vertraglich vorbehalten habe, nichts ändern, weil es allein auf die Art des Gebrauches bzw der Nutzung des Bestandgegenstandes durch den Bestandnehmer ankommt. Soweit der Kläger aber geltend macht, daß er der beklagten Partei einen bereits vorhandenen Gewerbebetrieb überlassen habe, genügt der Hinweis, daß er derartiges im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht hat. Da das Bestandverhältnis als Miete zu beurteilen ist, gilt es im Kündigungsstreit ferner zu prüfen, ob der Bestandgegenstand den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Das Mietverhältnis wurde einerseits erst zu einem Termin nach dem 31.12.1988 aufgekündigt, sodaß es insoweit nicht mehr vom Übergangsrecht des Paragraph 49, Absatz eins, MRG betroffen ist, andererseits beruft sich der Kläger auf keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, MRG. Entscheidend ist damit, ob das Bestandverhältnis als eine dem Mietrechtsgesetz unterworfene Raummiete oder eine von dessen Eingriffsnormen, namentlich den Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes, nicht betroffene Flächenmiete zu beurteilen ist. Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, MRG kann nicht bezweifelt werden, daß das Mietrechtsgesetz im Gegensatz zum Mietengesetz nur mehr die Raummiete erfaßt (SZ 58/25 uva).
Nach der Rechtsprechung (MietSlg 36.234/38 ua) kommt es, wenn Freiflächen gemeinsam mit Baulichkeiten in Bestand gegeben werden, nicht allein auf das Verhältnis zwischen bebauter und nichtbebauter Fläche an, wesentliches Abgrenzungskriterium ist dann auch das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den - in den meisten Fällen - der Ausdehnung nach überwiegenden Freiflächen; entscheidend ist es dann also, ob den umbauten Räumen für die Benützbarkeit des gesamten Objektes selbständige Bedeutung beizumessen ist. Nichts anderes kann gelten, wenn der Mieter zwar eine gänzlich unbebaute Freifläche in Bestand nimmt, jedoch in Verwirklichung des Vertragszweckes (hier die Errichtung und der Betrieb eines Campingplatzes) mit Wissen und Willen des Vermieters darauf festgemauerte Superädifikate aufführt. Nun kann es keinem Zweifel unterliegen, daß den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten - Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen - für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern bloße Hilfsfunktionen beizumessen sind. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof im MietSlg 36.234/38 auch darauf hingewiesen, daß etwa Dusch- und Umkleideräume allein eine Freiluftsportanlage als ganzes noch nicht als eine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG beurteilen lassen könnten. Völlig gleichgelagert ist der vorliegende Sachverhalt: Einer als Campingplatz genutzten ausgedehnten Seeuferwiese stehen größenmäßig gänzlich unbedeutende Baulichkeiten gegenüber, welchen keinerlei selbständige Bedeutung beizumessen ist.Nach der Rechtsprechung (MietSlg 36.234/38 ua) kommt es, wenn Freiflächen gemeinsam mit Baulichkeiten in Bestand gegeben werden, nicht allein auf das Verhältnis zwischen bebauter und nichtbebauter Fläche an, wesentliches Abgrenzungskriterium ist dann auch das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den - in den meisten Fällen - der Ausdehnung nach überwiegenden Freiflächen; entscheidend ist es dann also, ob den umbauten Räumen für die Benützbarkeit des gesamten Objektes selbständige Bedeutung beizumessen ist. Nichts anderes kann gelten, wenn der Mieter zwar eine gänzlich unbebaute Freifläche in Bestand nimmt, jedoch in Verwirklichung des Vertragszweckes (hier die Errichtung und der Betrieb eines Campingplatzes) mit Wissen und Willen des Vermieters darauf festgemauerte Superädifikate aufführt. Nun kann es keinem Zweifel unterliegen, daß den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten - Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen - für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern bloße Hilfsfunktionen beizumessen sind. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof im MietSlg 36.234/38 auch darauf hingewiesen, daß etwa Dusch- und Umkleideräume allein eine Freiluftsportanlage als ganzes noch nicht als eine Räumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG beurteilen lassen könnten. Völlig gleichgelagert ist der vorliegende Sachverhalt: Einer als Campingplatz genutzten ausgedehnten Seeuferwiese stehen größenmäßig gänzlich unbedeutende Baulichkeiten gegenüber, welchen keinerlei selbständige Bedeutung beizumessen ist.
Die vom Gericht zweiter Instanz zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung ins Treffen geführte Judikatur betreffend Superädifikate auf gemieteten Grundflächen trägt dessen Ansicht beim vorliegenden Sachverhalt nicht: Dort war jeweils den Baulichkeiten das entscheidende wirtschaftliche Gewicht beizumessen: So war auf einem Lagerplatz im Ausmaß von nicht einmal 1.000 m2 ein zweigeschossiges Büro-, Garagen- und Wohngebäude (SZ 58/25), auf einer Grundfläche von rund 500 m2 ein Einfamilienhaus (1 Ob 616/86 = MietSlg 38.485), auf einer Fläche von etwas mehr als 7.000 m2 ein mit einem Aufwand von 8 bis 10 Mio S errichteter Bauhof (7 Ob 677/86 = MietSlg 38.256), auf einem Grundstück von ca 900 m2 ein zweigeschossiges Haus (JBl 1985, 107), Tankstellen mit
Servicestationen (SZ 57/194; 1 Ob 704/85 = MietSlg 37.223;
8 Ob 550,551/86 = MietSlg 38.255), die Berg- und Talstation sowie
die Stützen einer Seilbahn (1 Ob 640/88), Lagerschuppen, die etwa ein Viertel der Grundflächen bedeckten (6 Ob 700/88) bzw ein kugelförmiges Haus auf einer Fläche von nur 64 m2 (WoBl 1989, 135) aufgeführt worden. Daß diese Fälle dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind, kommt doch bei einem Campingplatz das wirtschaftliche Gewicht nahezu ausschließlich der in Bestand genommenen Freifläche zu, bedarf keiner weitwendigen Erörterung.
Da die Vorinstanzen das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen zu Unrecht als eine den Kündigungsbeschränkungen der §§ 30 bis 36 MRG unterworfene Geschäftsraummiete beurteilt haben und der Kläger deshalb bei der Beendigung des Bestandverhältnisses nicht auf wichtige Gründe beschränkt ist, ist in Stattgebung der Revision die nach Frist und Termin unbedenkliche Aufkündigung für rechtswirksam zu erklären und dem Räumungsbegehren ist stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Da die Vorinstanzen das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen zu Unrecht als eine den Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 30 bis 36 MRG unterworfene Geschäftsraummiete beurteilt haben und der Kläger deshalb bei der Beendigung des Bestandverhältnisses nicht auf wichtige Gründe beschränkt ist, ist in Stattgebung der Revision die nach Frist und Termin unbedenkliche Aufkündigung für rechtswirksam zu erklären und dem Räumungsbegehren ist stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.