Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß auch die Grundstücksmiete mit Geschäftsraumsuperädifikat in den analogen Anwendungsbereich des § 1 MRG fällt, entspricht der RechtsprechungDie Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß auch die Grundstücksmiete mit Geschäftsraumsuperädifikat in den analogen Anwendungsbereich des Paragraph eins, MRG fällt, entspricht der Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 36.236 = RdW 1985, 367;
MietSlg. 36.235 = JBl. 1985 107 = EvBl. 1984/161; 6 Ob 517/85;
1 Ob 704/85; 8 Ob 550, 551/86), sodaß im einzelnen auf die zitierten veröffentlichten Entscheidungen und auf die eingehende Darstellung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Dem Argument des Klägers, daß die Zielsetzung des Mietrechtsgesetzes, die Stärkung der Position des wirtschaftlich Schwächeren, ins Gegenteil verkehrt werde, ist entgegenzuhalten, daß die Grundwertung des gesetzlichen Kündigungsschutzes für Geschäftsräumlichkeiten in der Sicherung der Geschäftstätigkeit in gemieteten Räumen und nicht im Schutz des wirtschaftlich Schwächeren liegt. Auch die Hinweise der Revision, daß sich die Investitionen des Kläges nach den Vertragsbestimmungen nach 20 Jahren offensichtlich amortisiert haben sollten, und auf den nur mit 20 Jahren vereinbarten Kündigungsverzicht, schließen eine analoge Anwendung des § 1 MRG nicht aus. Ergibt sich doch aus dem Ausmaß und der Beschaffenheit der gesamten Anlage und der Vertragsbestimmung, daß das Bestandverhältnis auch auf die Rechtsnachfolger übergeht, die erkennbare Absicht einer dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken. Dieser Schlußfolgerung stünde nicht entgegen, wenn der Kläger nur für den Zeitraum der nächsten 20 Jahre (bis zu seiner Pensionierung) disponieren und weitere Dispositionen seinem Sohn überlassen hätte wollen und daß sich die Investitionen nach 20 Jahren offensichtlich amortisiert hätten, weil diese Umstände nicht gegen die erkennbare Absicht zumindest relativ dauernde Nutzung zu geschäftlichen Zwecken sprechen. Der Irrtumseinwand des Beklagten in erster Instanz beschränkte sich auf die Behauptung der Unkenntnis der "Unkündbarkeit" des Vertrages. Der Kündigungsschutz beim Bestandvertrag ist jedoch eine Rechtsfolge, die unabhängig vom Willen der Parteien eintritt, sodaß ein Irrtum darüber zum Rechtsfolgenirrtum gehört, der nach herrschender Ansicht unerheblich ist (vgl. Koziol-Welser 7 I 116 mwN). Mangels darüber hinausgehender Behauptungen in erster Instanz ist nicht zu erörtern, ob allenfalls ein Irrtum über die beabsichtigte Dauer der Nutzung zu geschäftlichen Zwecken zum Geschäftsinhalt gehört. Bejahendenfalls würde es aber hier an der Voraussetzung fehlen, daß der Irrtum durch den Kläger veranlaßt wurde oder ihm offenbar auffallen mußte. Der weitere Fall der rechtzeitigen Aufklärung scheidet hier aus. Über Art und Zweck der zu errichtenden Anlagen und den Wunsch auf Fortsetzung des Bestandverhältnisses auch mit den Erben oder Rechtsnachfolgern hat der Kläger den Beklagten nicht im unklaren gelassen und damit deutlich erkennbar seine Absicht einer zumindest relativ dauernden Nutzung zu geschäftlichen Zwecken zum Ausdruck gebracht. Umstände, aus denen dennoch ein Irrtum des Beklagten über die Absicht des Klägers diesem auffallen hätte müssen, wurden nicht behauptet. Zur Revisionsbehauptung, daß die bloße rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sei, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Klagen zugelassen werden, mit denen die Feststellung begehrt wird, daß ein bestimmtes Bestandverhältnis dem Mietengesetz unterliege oder nicht (SZ 24/285;1 Ob 704/85; 8 Ob 550, 551/86), sodaß im einzelnen auf die zitierten veröffentlichten Entscheidungen und auf die eingehende Darstellung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Dem Argument des Klägers, daß die Zielsetzung des Mietrechtsgesetzes, die Stärkung der Position des wirtschaftlich Schwächeren, ins Gegenteil verkehrt werde, ist entgegenzuhalten, daß die Grundwertung des gesetzlichen Kündigungsschutzes für Geschäftsräumlichkeiten in der Sicherung der Geschäftstätigkeit in gemieteten Räumen und nicht im Schutz des wirtschaftlich Schwächeren liegt. Auch die Hinweise der Revision, daß sich die Investitionen des Kläges nach den Vertragsbestimmungen nach 20 Jahren offensichtlich amortisiert haben sollten, und auf den nur mit 20 Jahren vereinbarten Kündigungsverzicht, schließen eine analoge Anwendung des Paragraph eins, MRG nicht aus. Ergibt sich doch aus dem Ausmaß und der Beschaffenheit der gesamten Anlage und der Vertragsbestimmung, daß das Bestandverhältnis auch auf die Rechtsnachfolger übergeht, die erkennbare Absicht einer dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken. Dieser Schlußfolgerung stünde nicht entgegen, wenn der Kläger nur für den Zeitraum der nächsten 20 Jahre (bis zu seiner Pensionierung) disponieren und weitere Dispositionen seinem Sohn überlassen hätte wollen und daß sich die Investitionen nach 20 Jahren offensichtlich amortisiert hätten, weil diese Umstände nicht gegen die erkennbare Absicht zumindest relativ dauernde Nutzung zu geschäftlichen Zwecken sprechen. Der Irrtumseinwand des Beklagten in erster Instanz beschränkte sich auf die Behauptung der Unkenntnis der "Unkündbarkeit" des Vertrages. Der Kündigungsschutz beim Bestandvertrag ist jedoch eine Rechtsfolge, die unabhängig vom Willen der Parteien eintritt, sodaß ein Irrtum darüber zum Rechtsfolgenirrtum gehört, der nach herrschender Ansicht unerheblich ist vergleiche Koziol-Welser 7 römisch eins 116 mwN). Mangels darüber hinausgehender Behauptungen in erster Instanz ist nicht zu erörtern, ob allenfalls ein Irrtum über die beabsichtigte Dauer der Nutzung zu geschäftlichen Zwecken zum Geschäftsinhalt gehört. Bejahendenfalls würde es aber hier an der Voraussetzung fehlen, daß der Irrtum durch den Kläger veranlaßt wurde oder ihm offenbar auffallen mußte. Der weitere Fall der rechtzeitigen Aufklärung scheidet hier aus. Über Art und Zweck der zu errichtenden Anlagen und den Wunsch auf Fortsetzung des Bestandverhältnisses auch mit den Erben oder Rechtsnachfolgern hat der Kläger den Beklagten nicht im unklaren gelassen und damit deutlich erkennbar seine Absicht einer zumindest relativ dauernden Nutzung zu geschäftlichen Zwecken zum Ausdruck gebracht. Umstände, aus denen dennoch ein Irrtum des Beklagten über die Absicht des Klägers diesem auffallen hätte müssen, wurden nicht behauptet. Zur Revisionsbehauptung, daß die bloße rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sei, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Klagen zugelassen werden, mit denen die Feststellung begehrt wird, daß ein bestimmtes Bestandverhältnis dem Mietengesetz unterliege oder nicht (SZ 24/285;
SZ 18/166 u.a.). In Wahrheit liegt hier auch nur ein Begehren auf Feststellung des Nichtbestandes eines aus der Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes abgeleiteten Rechtes vor, nämlich des Rechtes des Beklagten, nach dem 31.Dezember 1986 die Auflösung des Bestandverhältnisses zu begehren (vgl. Fasching III 59). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.SZ 18/166 u.a.). In Wahrheit liegt hier auch nur ein Begehren auf Feststellung des Nichtbestandes eines aus der Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes abgeleiteten Rechtes vor, nämlich des Rechtes des Beklagten, nach dem 31.Dezember 1986 die Auflösung des Bestandverhältnisses zu begehren vergleiche Fasching römisch drei 59). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.