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Entscheidung 6 Ob 310/01h×

Entscheidung 6 Ob 310/01h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob310/01h

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kambiz N*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,874.617 S, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2001, GZ 4 R 118/01d-41, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. Februar 2001, GZ 21 Cg 92/99m-35, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem im Akt erliegenden Rückschein wurde die das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes enthaltende Postsendung von einem Postbevollmächtigten des Vertreters des Klägers am 12. Oktober 2001 übernommen. Die in der Revision enthaltene Behauptung, das angefochtene Urteil sei dem Rechtsvertreter des Klägers (erst) am 22. Oktober 2001 zugestellt worden, ist mit der Aktenlage nicht im Einklang und angesichts der Postabfertigung am 10. Dezember 2001 (AS 374) auch wenig wahrscheinlich. Der letzte Tag der 4-wöchigen Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) war daher der 9. November 2001. Die am 19. November 2001 zur Post gegebene Revision des Klägers ist somit verspätet.

Anmerkung

E64086 6Ob310.01h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00310.01H.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_0060OB00310_01H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014078 Rechtssatz 12.01.1971Zivilrecht
Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem ode …
RS0014092 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Für Kündigungen gilt die Vorschrift des § 862a ABGB analog; sie müssen dem Vertragspartner zugegangen sein.
RS0028555 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist.
RS0047277 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. …
RS0062267 Rechtssatz 07.06.1995Zivilrecht
Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren.
RS0116337 Rechtssatz 18.04.2002Zivilrecht
Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können, und zwar umso mehr, je eher er mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen rechnen muss.