Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kambiz N*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,874.617 S, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2001, GZ 4 R 118/01d-41, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. Februar 2001, GZ 21 Cg 92/99m-35, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem im Akt erliegenden Rückschein wurde die das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes enthaltende Postsendung von einem Postbevollmächtigten des Vertreters des Klägers am 12. Oktober 2001 übernommen. Die in der Revision enthaltene Behauptung, das angefochtene Urteil sei dem Rechtsvertreter des Klägers (erst) am 22. Oktober 2001 zugestellt worden, ist mit der Aktenlage nicht im Einklang und angesichts der Postabfertigung am 10. Dezember 2001 (AS 374) auch wenig wahrscheinlich. Der letzte Tag der 4-wöchigen Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) war daher der 9. November 2001. Die am 19. November 2001 zur Post gegebene Revision des Klägers ist somit verspätet.Nach dem im Akt erliegenden Rückschein wurde die das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes enthaltende Postsendung von einem Postbevollmächtigten des Vertreters des Klägers am 12. Oktober 2001 übernommen. Die in der Revision enthaltene Behauptung, das angefochtene Urteil sei dem Rechtsvertreter des Klägers (erst) am 22. Oktober 2001 zugestellt worden, ist mit der Aktenlage nicht im Einklang und angesichts der Postabfertigung am 10. Dezember 2001 (AS 374) auch wenig wahrscheinlich. Der letzte Tag der 4-wöchigen Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) war daher der 9. November 2001. Die am 19. November 2001 zur Post gegebene Revision des Klägers ist somit verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00310.01H.1220.000
Dokumentnummer
JJT_20011220_OGH0002_0060OB00310_01H0000_000