Begründung:
Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 4.000 S (= 290,69 EUR) verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte über Antrag des Kindes diese Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 auf monatlich 463,30 EUR, vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 3000 (richtig: 2000) auf 408,80 EUR, vom 1. 1. 2001 bis 31. 8. 2001 auf monatlich 418,88 EUR und ab 1. 9. 2001 auf monatlich 538,56 EUR. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters die vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 8. 2001 und ab 1. 9. 2001 im Ausmaß von 478,72 EUR monatlich und hob im übrigen Umfang den erstinstanzlichen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs "gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses" nicht zugelassen werde. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, dass mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG "gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses der Revisionsrekurs nicht zuzulassen" sei.Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 4.000 S (= 290,69 EUR) verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte über Antrag des Kindes diese Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 auf monatlich 463,30 EUR, vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 3000 (richtig: 2000) auf 408,80 EUR, vom 1. 1. 2001 bis 31. 8. 2001 auf monatlich 418,88 EUR und ab 1. 9. 2001 auf monatlich 538,56 EUR. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters die vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 8. 2001 und ab 1. 9. 2001 im Ausmaß von 478,72 EUR monatlich und hob im übrigen Umfang den erstinstanzlichen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs "gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses" nicht zugelassen werde. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, dass mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG "gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses der Revisionsrekurs nicht zuzulassen" sei.
Den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters, der sich in seiner Anfechtungserklärung gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Aktenvorlage erfolgt verfrüht, weil der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes mit seiner Begründung nicht in Einklang zu bringen ist und daher nicht beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 14a AußStrG vorliegt. Im Spruch der Rekursentscheidung wird der Revisionsrekurs gegen den stattgebenden Teil, d.i. die Aufhebung zur Verfahrensergänzung, nicht zugelassen (ein solcher Ausspruch wäre entbehrlich, weil eine aufhebende Rekursentscheidung gemäß § 14b Abs 1 AußStrG schon ohne negativen Zulässigkeitsausspruch unanfechtbar ist), die Begründung des Rekursgerichtes bezieht die Nichtzulassung des Revisionsrekurses aber auf den bestätigenden, also den nicht stattgebenden Teil seines Beschlusses. Das Rekursgericht wird seinen Ausspruch insoweit zu berichtigen haben.Die Aktenvorlage erfolgt verfrüht, weil der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes mit seiner Begründung nicht in Einklang zu bringen ist und daher nicht beurteilt werden kann, ob ein Fall des Paragraph 14 a, AußStrG vorliegt. Im Spruch der Rekursentscheidung wird der Revisionsrekurs gegen den stattgebenden Teil, d.i. die Aufhebung zur Verfahrensergänzung, nicht zugelassen (ein solcher Ausspruch wäre entbehrlich, weil eine aufhebende Rekursentscheidung gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG schon ohne negativen Zulässigkeitsausspruch unanfechtbar ist), die Begründung des Rekursgerichtes bezieht die Nichtzulassung des Revisionsrekurses aber auf den bestätigenden, also den nicht stattgebenden Teil seines Beschlusses. Das Rekursgericht wird seinen Ausspruch insoweit zu berichtigen haben.