Im Revisionsrekursverfahren ist es unstrittig, dass nur solche Erläge (hinterlegte Mieten) Gegenstand des bekämpften Erfolglassungsbeschlusses sind, bei denen der Erleger nur den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin als Erlagsgegner bezeichnet hatte. Von dieser Widmung ist auszugehen. In der Vorentscheidung 6 Ob 9/03x wurde klargestellt, dass für das Ausfolgungsverfahren von einem entsprechenden, nicht mehr zweifelhaften Willen des Erlegers (seiner Widmung) auszugehen ist und dass dem Dritterlagsgegner und der Vierterlagsgegnerin hinsichtlich dieser erlegten Mieten nicht die Stellung von Erlagsgegnern zukommt. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsansicht in Einklang.
Die Revisionsrekurswerber berufen sich auf den in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass nicht nur die vom Erleger bezeichneten Erlagsgegner im Ausfolgungsverfahren Parteistellung haben, sondern auch diejenigen Personen, die am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RIS-Justiz RS0006720). Sie verweisen auf die von ihnen gegen den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin eingebrachte, auf die Zustimmung zur Ausfolgung aller erlegten Beträge gerichtete Klage (nach dem Rekursvorbringen ON 288 stehen die Kläger auf dem Standpunkt, sie hätten die Hauptmietrechte von der Zweiterlagsgegnerin im Wege eines Unternehmenskaufs erworben und damit Anspruch auf die erlegten Untermietzinse, die den Gegenstand des Erlagsverfahrens bilden). Damit wird im Erlagsverfahren keine taugliche Grundlage für die Bejahung einer Parteistellung releviert, weil unter den "rechtlich geschützten Interessen" nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen sind, beispielsweise aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (5 Ob 501/84). Gerade die von den Rekurswerbern zitierte Entscheidung 6 Ob 575/79 = SZ 52/49, spricht gegen ihren Standpunkt, wurde doch dort ausgeführt, dass für eine Parteistellung die Eigenschaft als schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners (oder des Erlegers) nicht ausreiche. Der Gläubiger eines Schuldners habe Forderungsrechte gegen diesen, aber - mögen seine Ansprüche sogar vollstreckbar sein - keinen Anspruch auf einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners, daher auch keinen Anspruch auf Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Dazu bedürfe es eines Rechtsgeschäftes (Verpfändung oder Abtretung), eines richterlichen Aktes (Pfändung und Überweisung) oder ausnahmsweise der Erfüllung eines besonderen gesetzlichen Tatbestandes (gesetzliches Pfandrecht). Die Befriedigung schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners aus dem Erlagsgegenstand liege eindeutig außerhalb der Ziele und Zwecke eines Erlagsverfahrens nach § 1425 ABGB. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die materielle Anspruchsberechtigung betreffend den hinterlegten Betrag ist im Ausfolgungsverfahren nicht zu prüfen. Diese Prüfung bleibt dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen (7 Ob 317/97m).Die Revisionsrekurswerber berufen sich auf den in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass nicht nur die vom Erleger bezeichneten Erlagsgegner im Ausfolgungsverfahren Parteistellung haben, sondern auch diejenigen Personen, die am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RIS-Justiz RS0006720). Sie verweisen auf die von ihnen gegen den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin eingebrachte, auf die Zustimmung zur Ausfolgung aller erlegten Beträge gerichtete Klage (nach dem Rekursvorbringen ON 288 stehen die Kläger auf dem Standpunkt, sie hätten die Hauptmietrechte von der Zweiterlagsgegnerin im Wege eines Unternehmenskaufs erworben und damit Anspruch auf die erlegten Untermietzinse, die den Gegenstand des Erlagsverfahrens bilden). Damit wird im Erlagsverfahren keine taugliche Grundlage für die Bejahung einer Parteistellung releviert, weil unter den "rechtlich geschützten Interessen" nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen sind, beispielsweise aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (5 Ob 501/84). Gerade die von den Rekurswerbern zitierte Entscheidung 6 Ob 575/79 = SZ 52/49, spricht gegen ihren Standpunkt, wurde doch dort ausgeführt, dass für eine Parteistellung die Eigenschaft als schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners (oder des Erlegers) nicht ausreiche. Der Gläubiger eines Schuldners habe Forderungsrechte gegen diesen, aber - mögen seine Ansprüche sogar vollstreckbar sein - keinen Anspruch auf einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners, daher auch keinen Anspruch auf Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Dazu bedürfe es eines Rechtsgeschäftes (Verpfändung oder Abtretung), eines richterlichen Aktes (Pfändung und Überweisung) oder ausnahmsweise der Erfüllung eines besonderen gesetzlichen Tatbestandes (gesetzliches Pfandrecht). Die Befriedigung schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners aus dem Erlagsgegenstand liege eindeutig außerhalb der Ziele und Zwecke eines Erlagsverfahrens nach Paragraph 1425, ABGB. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die materielle Anspruchsberechtigung betreffend den hinterlegten Betrag ist im Ausfolgungsverfahren nicht zu prüfen. Diese Prüfung bleibt dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen (7 Ob 317/97m).
Insoweit die Revisionsrekurswerber ihre Parteistellung aus angeblich zweifelhaften und aufklärungsbedürftigen Erklärungen des Erlegers ableiten, sind sie auf die (vom Rekursgericht im Wesentlichen wiedergegebene) Begründung der Vorentscheidung 6 Ob 9/03x zu verweisen.