Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Was das Wiedereinsetzungsbegehren betrifft, liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor.
Im Fall der Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter hat dieser den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren (§ 2 Abs 2 Z 3 Satz 1 UmwG). Die Minderheitsgesellschafter können, auch wenn sie der Umwandlung zugestimmt haben, in sinngemäßer Anwendung des § 225c Abs 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen (§ 2 Abs 3 UmwG iVm § 225e Abs 2 AktG). Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des AußStrG, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs 3 UmwG iVm § 225e Abs 1 AktG). Besondere Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren zur Überprüfung des Barabfindungsangebots bestehen nicht. Gemäß § 17 AußStrG finden die Vorschriften der Prozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, sofern mit der Versäumung ein Rechtsnachteil verbunden ist, der nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden, sodass in diesem Teilbereich nicht nur die (hier nicht interessierende) Bestimmung des § 153 ZPO, sondern auch die des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt, wonach der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (SZ 19/126; RIS-Justiz RS0007113, RS0007118; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 153 Rz 5; Fucik, AußStrG² 52; aA B. Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht 189; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/2 § 153 Rz 8). Die Ausnahmeregelung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ("es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde") greift bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht (9 Ob 709/91 = RZ 1993, 176/64; 1 Ob 35/91 = RZ 1993, 180/73; 5 Ob 1/99d mwN; 6 Ob 292/99f). Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist daher der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags jedenfalls unzulässig.Im Fall der Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter hat dieser den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 UmwG). Die Minderheitsgesellschafter können, auch wenn sie der Umwandlung zugestimmt haben, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 225 c, Absatz eins und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen (Paragraph 2, Absatz 3, UmwG in Verbindung mit Paragraph 225 e, Absatz 2, AktG). Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des AußStrG, soweit nichts anderes bestimmt ist (Paragraph 2, Absatz 3, UmwG in Verbindung mit Paragraph 225 e, Absatz eins, AktG). Besondere Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren zur Überprüfung des Barabfindungsangebots bestehen nicht. Gemäß Paragraph 17, AußStrG finden die Vorschriften der Prozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, sofern mit der Versäumung ein Rechtsnachteil verbunden ist, der nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden, sodass in diesem Teilbereich nicht nur die (hier nicht interessierende) Bestimmung des Paragraph 153, ZPO, sondern auch die des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt, wonach der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (SZ 19/126; RIS-Justiz RS0007113, RS0007118; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 153, Rz 5; Fucik, AußStrG² 52; aA B. Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht 189; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 153, Rz 8). Die Ausnahmeregelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO ("es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde") greift bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht (9 Ob 709/91 = RZ 1993, 176/64; 1 Ob 35/91 = RZ 1993, 180/73; 5 Ob 1/99d mwN; 6 Ob 292/99f). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist daher der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Überprüfung des Barabfindungsangebots ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Die Frage, ob es sich bei der im § 225e Abs 2 Satz 1 AktG normierten Antragsfrist um eine materiell-rechtliche (Ausschluss-)Frist oder bloß um eine verfahrensrechtliche Frist (wie der Antragsteller im Revisionsrekurs meint) handelt, bedarf nämlich im vorliegenden Fall nach der rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Relevanz für die Entscheidung keiner Prüfung. Zutreffend und vom Revisionsrekurswerber auch nicht bekämpft ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Tag der Aufnahme der Bekanntmachung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch in die Ediktsdatei - der 25. 10. 2002 - den Lauf der Antragsfrist auslöste und die Frist am 25. 11. 2002 endete (§ 2 Abs 3 UmwG iVm § 225e Abs 2 Satz 1 AktG, § 10 Abs 1 HGB, § 89j Abs 1 GOG). Der am 2. 12. 2002 zur Post gegebene schriftliche Antrag langte am 3. 12. 2002 beim Erstgericht ein. Selbst wenn die Antragsfrist als verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren wäre und es deshalb gemäß § 89 GOG genügte, wenn das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück mit der befristeten Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird, war der Antrag verspätet, weil er nach Fristablauf zur Post gegeben wurde. Die Rechtsnatur der im § 225e Abs 2 Satz 1 AktG normierten Frist hat im vorliegenden Fall auch für die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist keine Relevanz mehr, weil der Wiedereinsetzungsantrag - vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - zurückgewiesen wurde.Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Überprüfung des Barabfindungsangebots ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Die Frage, ob es sich bei der im Paragraph 225 e, Absatz 2, Satz 1 AktG normierten Antragsfrist um eine materiell-rechtliche (Ausschluss-)Frist oder bloß um eine verfahrensrechtliche Frist (wie der Antragsteller im Revisionsrekurs meint) handelt, bedarf nämlich im vorliegenden Fall nach der rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Relevanz für die Entscheidung keiner Prüfung. Zutreffend und vom Revisionsrekurswerber auch nicht bekämpft ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Tag der Aufnahme der Bekanntmachung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch in die Ediktsdatei - der 25. 10. 2002 - den Lauf der Antragsfrist auslöste und die Frist am 25. 11. 2002 endete (Paragraph 2, Absatz 3, UmwG in Verbindung mit Paragraph 225 e, Absatz 2, Satz 1 AktG, Paragraph 10, Absatz eins, HGB, Paragraph 89 j, Absatz eins, GOG). Der am 2. 12. 2002 zur Post gegebene schriftliche Antrag langte am 3. 12. 2002 beim Erstgericht ein. Selbst wenn die Antragsfrist als verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren wäre und es deshalb gemäß Paragraph 89, GOG genügte, wenn das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück mit der befristeten Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird, war der Antrag verspätet, weil er nach Fristablauf zur Post gegeben wurde. Die Rechtsnatur der im Paragraph 225 e, Absatz 2, Satz 1 AktG normierten Frist hat im vorliegenden Fall auch für die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist keine Relevanz mehr, weil der Wiedereinsetzungsantrag - vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - zurückgewiesen wurde.
Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei, war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.