Die nun dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).
Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 260.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung zwingend ergeben würden. Im Rechtsmittel (Punkt 6.) wird dabei mit dem Eventualbegehren auf Zahlung von 2,1 Mio S argumentiert. Zwar mag § 56 Abs 1 JN ("Alternativbegehren") auch für Eventualbegehren gelten (vgl dazu Gitschthaler in Fasching, Kommentar2 § 56 JN Rz 8 mwN), jedoch ist diese Bestimmung in § 500 Abs 3 ZPO nicht genannt und daher bei der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht anzuwenden. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 260.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung zwingend ergeben würden. Im Rechtsmittel (Punkt 6.) wird dabei mit dem Eventualbegehren auf Zahlung von 2,1 Mio S argumentiert. Zwar mag Paragraph 56, Absatz eins, JN ("Alternativbegehren") auch für Eventualbegehren gelten vergleiche dazu Gitschthaler in Fasching, Kommentar2 Paragraph 56, JN Rz 8 mwN), jedoch ist diese Bestimmung in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht genannt und daher bei der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht anzuwenden. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.
Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Aktenrückstellung an das Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht besteht kein Anlass, weil dieses bereits mit eingehender Begründung aussprach, warum es sich zu einer Abänderung seines Zulassungsausspruches nicht veranlasst sah.Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Aktenrückstellung an das Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht besteht kein Anlass, weil dieses bereits mit eingehender Begründung aussprach, warum es sich zu einer Abänderung seines Zulassungsausspruches nicht veranlasst sah.
Entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung besteht insoweit keine Veranlassung zu einer Nachholung der - bereits vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen - Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht.