Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des Art 16 LGVÜ iVm der inländischen Zuständigkeitsnorm des § 81 JN zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des Artikel 16, LGVÜ in Verbindung mit der inländischen Zuständigkeitsnorm des Paragraph 81, JN zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Da alle Parteien ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano haben, ist dieses für die Frage der internationalen Zuständigkeit alleine maßgeblich. Nach Art 3 LGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6.Abschnitts des Übereinkommens verklagt werden. Nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätte, bestimmte sich die Zuständigkeit (vorbehaltlich des Art 16) der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach dessen eigenen Gesetzen (Art 4 LGVÜ). Ansonsten ersetzt das Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (4 Nd 513/96). Auf diese Bestimmungen (hier die §§ 81 und 99 JN) können sich die Kläger daher nicht berufen.Da alle Parteien ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano haben, ist dieses für die Frage der internationalen Zuständigkeit alleine maßgeblich. Nach Artikel 3, LGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6.Abschnitts des Übereinkommens verklagt werden. Nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätte, bestimmte sich die Zuständigkeit (vorbehaltlich des Artikel 16,) der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach dessen eigenen Gesetzen (Artikel 4, LGVÜ). Ansonsten ersetzt das Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (4 Nd 513/96). Auf diese Bestimmungen (hier die Paragraphen 81 und 99 JN) können sich die Kläger daher nicht berufen.
Der von den Klägern angestrebten internationalen Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes nach Art 16 Z 1 lit a LGVÜ steht die von den Vorinstanzen richtig zitierte Rechtsprechung des EuGH entgegen. Die zitierte Vertragsbestimmung sieht eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen vor, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Der EuGH vertrat in seiner Entscheidung vom 10.1.1990 (GHSlg 1990 I 27; Leitsätze wiedergegeben in Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 18 zu Art 16 sowie in Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 92) die Auffassung, daß Anfechtungsklagen, mit denen Gläubiger anstreben, daß ihnen gegenüber eine Verfügung über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache für unwirksam erklärt werde, von der zitierten Zuständigkeitsbestimmung nicht erfaßt seien. Diese Klagen hätten ihren Grund in einem persönlichen Forderungsrecht des Gläubigers. Nach der autonomen Auslegung des Art 16 Z 1 lit a LGVÜ umfasse der Gerichtsstand nur diejenigen Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens (dieses stimmt mit dem LGVÜ überein) fielen und darauf gerichtet seien, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Der EuGH vertrat ferner die Auffassung, daß sich bei Gläubigeranfechtungsklagen für das Gericht am Lageort des Grundstücks auch aus den anderen Vorschriften des Übereinkommens keine Zuständigkeit ableiten ließe (Kropholler aaO Anm 31).Der von den Klägern angestrebten internationalen Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes nach Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ steht die von den Vorinstanzen richtig zitierte Rechtsprechung des EuGH entgegen. Die zitierte Vertragsbestimmung sieht eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen vor, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Der EuGH vertrat in seiner Entscheidung vom 10.1.1990 (GHSlg 1990 römisch eins 27; Leitsätze wiedergegeben in Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 18 zu Artikel 16, sowie in Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 92) die Auffassung, daß Anfechtungsklagen, mit denen Gläubiger anstreben, daß ihnen gegenüber eine Verfügung über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache für unwirksam erklärt werde, von der zitierten Zuständigkeitsbestimmung nicht erfaßt seien. Diese Klagen hätten ihren Grund in einem persönlichen Forderungsrecht des Gläubigers. Nach der autonomen Auslegung des Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ umfasse der Gerichtsstand nur diejenigen Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens (dieses stimmt mit dem LGVÜ überein) fielen und darauf gerichtet seien, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Der EuGH vertrat ferner die Auffassung, daß sich bei Gläubigeranfechtungsklagen für das Gericht am Lageort des Grundstücks auch aus den anderen Vorschriften des Übereinkommens keine Zuständigkeit ableiten ließe (Kropholler aaO Anmerkung 31).
Der Oberste Gerichtshof vertrat bisher bei der Auslegung des § 81 Abs 1 JN die Auffassung, daß unter Streitigkeiten um unbewegliche Güter auch Anfechtungsklagen zu verstehen seien, mit denen die Unwirksamkeit von bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverboten geltend gemacht werden. Dabei handle es sich zwar um ein obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Verbotsberechtigten, das Verbot werde aber durch die Eintragung im Grundbuch verdinglicht und so zu einem dinglichen Recht im Sinne des § 81 JN (1 Ob 174/97p). Auf dieses nach Auslegungskriterien des nationalen österreichischen Rechts gewonnene Auslegungsergebnis kommt es aber im Anwendungsbereich des LGVÜ nicht an. Der EuGH legt den Begriff "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" im Interesse einer einheitlichen europäischen Rechtsprechung autonom aus. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (4 Ob 233/97m). Die vertragsautonome und mit der objektives Recht schaffenden Rechtsprechung des EuGH (SZ 69/56) übereinstimmende Auslegung des Art 16 Z 1 lit a LGVÜ ergibt aber das von den Vorinstanzen gefundene Auslegungsergebnis. Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt.Der Oberste Gerichtshof vertrat bisher bei der Auslegung des Paragraph 81, Absatz eins, JN die Auffassung, daß unter Streitigkeiten um unbewegliche Güter auch Anfechtungsklagen zu verstehen seien, mit denen die Unwirksamkeit von bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverboten geltend gemacht werden. Dabei handle es sich zwar um ein obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Verbotsberechtigten, das Verbot werde aber durch die Eintragung im Grundbuch verdinglicht und so zu einem dinglichen Recht im Sinne des Paragraph 81, JN (1 Ob 174/97p). Auf dieses nach Auslegungskriterien des nationalen österreichischen Rechts gewonnene Auslegungsergebnis kommt es aber im Anwendungsbereich des LGVÜ nicht an. Der EuGH legt den Begriff "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" im Interesse einer einheitlichen europäischen Rechtsprechung autonom aus. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (4 Ob 233/97m). Die vertragsautonome und mit der objektives Recht schaffenden Rechtsprechung des EuGH (SZ 69/56) übereinstimmende Auslegung des Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ ergibt aber das von den Vorinstanzen gefundene Auslegungsergebnis. Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt.