Aus der Begründung:
Zunächst sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung insofern widerspruchsvoll erscheint, als einesteils ausgesprochen wird, der Irrtum des Beklagten habe eine wesentliche Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes betroffen, während andererseits bezüglich der Frage der Wesentlichkeit des Irrtumes das Verfahren als ergänzungsbedürftig erklärt wird. Im Ergebnis läuft aber der Standpunkt des Berufungsgerichtes doch darauf hinaus, daß die Frage, ob ohne den Irrtum der Vertrag überhaupt unterblieben wäre, noch einer eingehenderen Erörterung bedürfe, und dem ist beizupflichten.
Die Rekursausführungen gehen im Wesen dahin, daß der Irrtum des Beklagten nur ein unbeachtlicher Motivirrtum gewesen sei. Nun betrifft die Mitteilung des U., daß (abgesehen von dem Inserat der Firma Z.) kein Konkurrenzinserat erscheinen werde, nicht eine Tatsache, die der Beklagte ohne Mitwirkung der Klägerin als der Offerentin allein hätte prüfen können und deren Prüfung somit - wie etwa im Fall der im Rekurs bezogenen Entscheidung SZ. XXIII 272 dem Irrenden die Frage der Absatzfähigkeit einer Ware zu dem veranschlagten Preis - nach der Verkehrsauffassung dem Beklagten allein auf seine eigene Gefahr oblegen gewesen wäre. Der Irrtum über eine Tatsache, deren Prüfung der Irrende nach den besonderen Umständen oder nach der Verkehrsauffassung nicht allein, ohne Mitwirkung der Gegenseite, auf eigene Gefahr vorzunehmen gehabt hätte, ist kein Irrtum im Beweggrund (so zutreffend Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 227 § 89).Die Rekursausführungen gehen im Wesen dahin, daß der Irrtum des Beklagten nur ein unbeachtlicher Motivirrtum gewesen sei. Nun betrifft die Mitteilung des U., daß (abgesehen von dem Inserat der Firma Z.) kein Konkurrenzinserat erscheinen werde, nicht eine Tatsache, die der Beklagte ohne Mitwirkung der Klägerin als der Offerentin allein hätte prüfen können und deren Prüfung somit - wie etwa im Fall der im Rekurs bezogenen Entscheidung SZ. römisch 23 272 dem Irrenden die Frage der Absatzfähigkeit einer Ware zu dem veranschlagten Preis - nach der Verkehrsauffassung dem Beklagten allein auf seine eigene Gefahr oblegen gewesen wäre. Der Irrtum über eine Tatsache, deren Prüfung der Irrende nach den besonderen Umständen oder nach der Verkehrsauffassung nicht allein, ohne Mitwirkung der Gegenseite, auf eigene Gefahr vorzunehmen gehabt hätte, ist kein Irrtum im Beweggrund (so zutreffend Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 227 Paragraph 89,).
Diese Erkenntnis gehört der rechtlichen Beurteilung der Sache an und nicht der Beweiswürdigung, weshalb in diesem Zusammenhang die im Rekurs geltend gemachte "Umwürdigung der Beweise", durch das Berufungsgericht gar nicht in Betracht kommen kann.
Die Frage, ob ein Irrtum, die unrichtige Vorstellung von einer Tatsache, ein Geschäftsirrtum oder ein Motivirrtum ist, steht nach dem Ausgeführten mit dem Vertragsinhalt überhaupt in keinem Zusammenhang, weshalb dem Geschäftsherrn die Irreführung durch eine Person zuzurechnen ist, die für ihn und in seinem Interesse beim Vertragsabschluß oder bei der Vorbereitung des Vertrages tätig gewesen ist, gleichgültig, ob diese Person bevollmächtigt war, oder ob sie sich in den Grenzen der ihr erteilten Vollmachten gehalten hat (DREvBl. 1941 Nr. 163).