Nach stRspr ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge, die es für nicht gesetzgemäß ausgeführt ansah, gerade nicht befaßt. Um eine Beweisrüge iSd § 467 Abs 1 Z 3 ZPO auszuführen, muß der Rechtsmittelwerber angeben, zumindest aber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung (statt dessen) begehrt wird, auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (stRspr: 7 Ob 752/79, 1 Ob 659/85 uva, zuletzt 8 ObA 116/97k, 1 Ob 213/97y; RIS-Justiz RS0041830; Kodek in Rechberger § 471 ZPO Rz 8).Nach stRspr ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge, die es für nicht gesetzgemäß ausgeführt ansah, gerade nicht befaßt. Um eine Beweisrüge iSd Paragraph 467, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO auszuführen, muß der Rechtsmittelwerber angeben, zumindest aber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung (statt dessen) begehrt wird, auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (stRspr: 7 Ob 752/79, 1 Ob 659/85 uva, zuletzt 8 ObA 116/97k, 1 Ob 213/97y; RIS-Justiz RS0041830; Kodek in Rechberger Paragraph 471, ZPO Rz 8).
Bei Prüfung der Berufung der Klägerin unter diesen Aspekten fehlt
keine der als erforderlichen angesehenen Voraussetzungen: Die
Klägerin hat ausgeführt, welche Feststellung sie bekämpft ("... daß
der Zeuge [vormaliger Erstbeklagter] kein Verhalten gesetzt habe,
wodurch sie [Klägerin] gestürzt sei und sich die Verletzung zugezogen
habe ...; ON 29 AS 130), infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung
(ON 29 AS 130), welche (andere) Feststellung ("... daß der ...
[vormaliger Erstbeklagter] zumindest fahrlässig als Angestellter und Gehilfe der beklagten Partei ein Verhalten gesetzt hat, wodurch die Klägerin zum Sturz kam ..."; ON 29 AS 132) begehrt wird und auf Grund welcher Beweismittel eine solche Feststellung getroffen werden soll (Vernehmung der Klägerin als Partei ON 29 AS 131). Daß die in der Berufung begehrte Feststellung auch rechtliche Elemente beinhaltet, schadet nicht, war doch klar erkennbar, daß die Klägerin eine Feststellung anstrebt, kausal für ihren Sturz wäre ein "Verhalten" eines im einzelnen bezeichneten Gehilfen der beklagten Partei gewesen. Daß unter dieses "Verhalten" außer dem von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Stoßen wohl nichts in Frage kommt, liegt auf der Hand. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung kann von einem Verstoß gegen das Neuerungsverbot keine Rede sein.
Infolge dieses Mangels des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO (vgl dazu Kodek aaO § 503 ZPO Rz 3) ist der außerordentlichen Revision Folge zu geben und das Berufungsurteil aufzuheben. Die zweite Instanz wird im fortgesetzten Berufungsverfahren die Beweisrüge der Klägerin meritorisch zu behandeln haben.Infolge dieses Mangels des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vergleiche dazu Kodek aaO Paragraph 503, ZPO Rz 3) ist der außerordentlichen Revision Folge zu geben und das Berufungsurteil aufzuheben. Die zweite Instanz wird im fortgesetzten Berufungsverfahren die Beweisrüge der Klägerin meritorisch zu behandeln haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.