B e g r ü n d u n g :
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 2007 mit der Durchführung der Personalverrechnung samt Nebenleistungen. Dabei war es Aufgabe der Beklagten, die Mitarbeiterdaten der E***** GmbH anhand der zur Verfügung gestellten Papierakte zu digitalisieren, die Zeitwirtschaft und die Personalverrechnung sowie auch das Personalcontrolling, die Personalentwicklung und das Bewerbermanagement der Belegschaft anhand einer adaptierten Standardsoftware des Unternehmens dpw HR Software GmbH zu übernehmen, die durch Parametrierung den Bedürfnissen der Klägerin angepasst wurde. Zu diesem Zweck stellte die Beklagte die gesamte Hard- und Softwareplattform zur Verfügung und richtete darüber hinaus einen Web-Zugriff für die Auftraggeberin ein; sie verpflichtete sich weiters zu Datenschutz und zu Datensicherheit auf höchstem Standard. Am 7. 2. 2008 löste die Klägerin den Vertrag vorzeitig auf und gab bekannt, ab Mai 2008 die an die Beklagte übertragenen Aufgaben wieder selbständig übernehmen zu wollen. Am 7. 5. 2008 übergab die Beklagte über eine Spedition der Klägerin sämtliche Originalunterlagen sowie einen USB-Stick mit sämtlichen Lohnkonten im PDF-Format und sämtliche Unterlagen für die Prüfung nach der BAO für die Jahre 2004 bis 2007 im TXT-Format.
Im Prozess verlangt nun die Klägerin im Wesentlichen die Herausgabe der verwalteten Personaldaten ihrer Dienstnehmer und alle in Erfüllung dieses Vertrags erstellten Daten in einem von der dpw HR Software GmbH lesbaren Format sowie alle digitalisierten Personalakten der S***** GmbH. Die Beklagte sei aufgrund der vertraglichen oder auch der nachvertraglichen Verpflichtungen angehalten, die verlangten Unterlagen in einer direkt einspielbaren, von der dpw-Software lesbaren Form herauszugeben.
Die Beklagte wendete ein, dass die gewünschte Übertragung der Softwarelizenzen an der dpw-Software aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei; im Übrigen habe sie der Klägerin am 7. 5. 2008 die Daten übergeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es die Feststellung, dass der Berufsrechtsausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfehle, iSd § 131 BAO jeweils Druckfiles aufzubewahren bzw herauszugeben; im Sinne der Kollegialität werde weiters empfohlen, den nachfolgenden Kollegen die Daten auf EDV zur Verfügung zu stellen, wobei die entsprechenden Kosten zu ersetzen seien. Wenn es im Zuge einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einer Übergabe des Datensatzes käme, wäre das eine letztmalige Werklieferung, welche als Zusatzleistung zu honorieren sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es die Feststellung, dass der Berufsrechtsausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfehle, iSd Paragraph 131, BAO jeweils Druckfiles aufzubewahren bzw herauszugeben; im Sinne der Kollegialität werde weiters empfohlen, den nachfolgenden Kollegen die Daten auf EDV zur Verfügung zu stellen, wobei die entsprechenden Kosten zu ersetzen seien. Wenn es im Zuge einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einer Übergabe des Datensatzes käme, wäre das eine letztmalige Werklieferung, welche als Zusatzleistung zu honorieren sei.
Es sei üblich, zu vereinbaren, was im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses zu geschehen habe. Sollte eine solche Vereinbarung fehlen, bestünde ohne zusätzliches Entgelt kein Anspruch auf die Datensätze. Eine Verkehrssitte in der Form, dass es eine zwingende Überspielung des Datensatzes als „Quasi-Nebenpflicht des Vertragsverhältnisses“ gebe, bestehe nicht.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass es nicht Parteiwille beider Seiten gewesen sei, dass bei Vertragsauflösung der Klägerin die Daten inklusive der von der beklagten Partei adaptierten dpw-Standard-Software zurückzugeben seien. Im Übrigen habe die beklagte Partei der Klägerin sämtliche Daten in Originalform wie auch elektronisch ausgefolgt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Verwerfung einer Nichtigkeits- und Beweisrüge erwog es in rechtlicher Sicht, mit der Übergabe der Originalunterlagen sowie sämtlicher Lohnkonten und Unterlagen für die Prüfung nach der BAO für die Jahre 2004 bis 2007 in digitalisierter Form habe die beklagte Partei die ihr nach § 11 Abs 1 Z 5 DSG 2000 auferlegte Verpflichtung, unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben, erfüllt. Die Verpflichtung zur Ausfolgung dieser Unterlagen im speziellen digitalen dpw-Format könne aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Verwerfung einer Nichtigkeits- und Beweisrüge erwog es in rechtlicher Sicht, mit der Übergabe der Originalunterlagen sowie sämtlicher Lohnkonten und Unterlagen für die Prüfung nach der BAO für die Jahre 2004 bis 2007 in digitalisierter Form habe die beklagte Partei die ihr nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 auferlegte Verpflichtung, unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben, erfüllt. Die Verpflichtung zur Ausfolgung dieser Unterlagen im speziellen digitalen dpw-Format könne aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
Soweit die Klägerin in der Rechtsrüge davon ausgehe, die Parteien hätten eine entsprechende Vereinbarung für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung getroffen, sei die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich vom festgestellten Sachverhalt entferne.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen seien.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen seien.