[6] Der Rekurs ist unzulässig.
[7] 1. Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Formvorschrift gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts über Anträge auf Delegierung nach § 31 JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegierende Verfahren gelten (RS0043970; 6 Ob 146/09b ErwGr 1.). Da die zur Behebung dieses Mangels angeordnete Verbesserung erfolglos geblieben ist, war das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (RS0036631; RS0115805). 1. Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Formvorschrift gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts über Anträge auf Delegierung nach Paragraph 31, JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegierende Verfahren gelten (RS0043970; 6 Ob 146/09b ErwGr 1.). Da die zur Behebung dieses Mangels angeordnete Verbesserung erfolglos geblieben ist, war das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (RS0036631; RS0115805).
[8] 2. Gemäß § 89c Abs 1 GOG gelten für Eingaben im Elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben. Dabei sind nicht nur die jeweiligen Anordnungen über das Tatsachenvorbringen, das Beweisanbot und die Anträge von Schriftsätzen zu befolgen. Auch sämtliche allgemeinen Inhaltserfordernisse müssen bei sonstiger Mangelhaftigkeit der elektronischen Eingabe erfüllt sein. Das betrifft vor allem die von § 75 Z 1 ZPO verlangten Angaben. Fehlt das zur geschäftlichen Behandlung nötige Vorbringen, ist gemäß §§ 84 f ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (6 Ob 167/25i Rz 9 mwN). 2. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz eins, GOG gelten für Eingaben im Elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben. Dabei sind nicht nur die jeweiligen Anordnungen über das Tatsachenvorbringen, das Beweisanbot und die Anträge von Schriftsätzen zu befolgen. Auch sämtliche allgemeinen Inhaltserfordernisse müssen bei sonstiger Mangelhaftigkeit der elektronischen Eingabe erfüllt sein. Das betrifft vor allem die von Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO verlangten Angaben. Fehlt das zur geschäftlichen Behandlung nötige Vorbringen, ist gemäß Paragraphen 84, f ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (6 Ob 167/25i Rz 9 mwN).
[9] Nach § 75 Z 1 ZPO hat jeder Schriftsatz (auch) den Wohnort der Parteien und soweit bekannt das Geburtsdatum zu enthalten. Dies dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (RS0036471). Die Angabe des Wohnorts kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 75a ZPO (und auch nur gegenüber dem Prozessgegner) ausnahmsweise unterbleiben, weil – wie sich aus § 75a Abs 3 ZPO ergibt – auch der Prozessgegner grundsätzlich ein Interesse an der Kenntnis des Wohnorts der anderen Partei hat (6 Ob 167/25i Rz 10 mwN). Es genügt daher nicht, wenn der Antragsteller – wie im vorliegenden Fall – anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV-Anschriftscode angibt (vgl 6 Ob 167/25i Rz 11; 6 Nc 22/22w). Nach Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO hat jeder Schriftsatz (auch) den Wohnort der Parteien und soweit bekannt das Geburtsdatum zu enthalten. Dies dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (RS0036471). Die Angabe des Wohnorts kann lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 75 a, ZPO (und auch nur gegenüber dem Prozessgegner) ausnahmsweise unterbleiben, weil – wie sich aus Paragraph 75 a, Absatz 3, ZPO ergibt – auch der Prozessgegner grundsätzlich ein Interesse an der Kenntnis des Wohnorts der anderen Partei hat (6 Ob 167/25i Rz 10 mwN). Es genügt daher nicht, wenn der Antragsteller – wie im vorliegenden Fall – anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV-Anschriftscode angibt vergleiche 6 Ob 167/25i Rz 11; 6 Nc 22/22w).
[10] Nach § 8 Abs 6 ERV 2021 sind Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftscode gespeichert sind, – somit die Adressen für natürliche Personen (vgl Abs 3 leg cit) – unverzüglich bekannt zu geben. Dies ist ohne großen Aufwand und mit leichter Handhabung möglich. Auch die Meldung dieser Änderung bei der zuständigen Stelle unterlässt der Antragsteller. Nach Paragraph 8, Absatz 6, ERV 2021 sind Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftscode gespeichert sind, – somit die Adressen für natürliche Personen vergleiche Absatz 3, leg cit) – unverzüglich bekannt zu geben. Dies ist ohne großen Aufwand und mit leichter Handhabung möglich. Auch die Meldung dieser Änderung bei der zuständigen Stelle unterlässt der Antragsteller.