Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Der Revisionsrekurs enthält keine Behauptungen über eine nun vorliegenden Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit der Rekurswerberin. Es wird eine Prozessunfähigkeit für die Zeit während des gesamten Scheidungsverfahrens, aber auch für den "Zeitpunkt der Zustellung (wie auch Jahre danach)" behauptet. Im Hinblick auf die ihm Zustellantrag und im Rekurs an die zweite Instanz aufgestellten Behauptungen über jahrezehntelang bestehende schwerste Depressionen und eine deswegen erfolgte psychiatrische Behandlung bestehen Zweifel daran, ob die Prozessfähigkeit der Rekurswerberin derzeit, aber auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsmittel bejaht werden kann. Der Mangel der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Revisionsrekursverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 6 Abs 1 ZPO). Bei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen (§ 6a ZPO). Gemäß § 6a ZPO ist es dem Prozess- und auch dem Rechtsmittelgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegen und für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen. Es hat in einem solchen Fall vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen und ist gemäß § 6a dritter Satz ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden (3 Ob 110/94 mwN). Die Vorschriften der ZPO über die Prozessfähigkeit gelten gemäß § 220 Abs 1 AußStrG auch für das außerstreitige Verfahren (dazu Simotta, Zum Nichtigkeitsantrag im Außerstreitverfahren, insb im Verfahren über die einvernehmliche Scheidung, JBl 1989, 154 [158 f]).Der Revisionsrekurs enthält keine Behauptungen über eine nun vorliegenden Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit der Rekurswerberin. Es wird eine Prozessunfähigkeit für die Zeit während des gesamten Scheidungsverfahrens, aber auch für den "Zeitpunkt der Zustellung (wie auch Jahre danach)" behauptet. Im Hinblick auf die ihm Zustellantrag und im Rekurs an die zweite Instanz aufgestellten Behauptungen über jahrezehntelang bestehende schwerste Depressionen und eine deswegen erfolgte psychiatrische Behandlung bestehen Zweifel daran, ob die Prozessfähigkeit der Rekurswerberin derzeit, aber auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsmittel bejaht werden kann. Der Mangel der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Revisionsrekursverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen (Paragraph 6, Absatz eins, ZPO). Bei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen (Paragraph 6 a, ZPO). Gemäß Paragraph 6 a, ZPO ist es dem Prozess- und auch dem Rechtsmittelgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegen und für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen. Es hat in einem solchen Fall vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen und ist gemäß Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden (3 Ob 110/94 mwN). Die Vorschriften der ZPO über die Prozessfähigkeit gelten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, AußStrG auch für das außerstreitige Verfahren (dazu Simotta, Zum Nichtigkeitsantrag im Außerstreitverfahren, insb im Verfahren über die einvernehmliche Scheidung, JBl 1989, 154 [158 f]).
Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozessfähigkeit der Zweitantragstellerin aus den im § 273 Abs 1 ABGB normierten Gründen verneinen sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Zweitantragstellerin in diesem Verfahren, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren, sicherzustellen haben, wobei auf die Möglichkeit der Genehmigung der bisherigen Verfahrensschritte durch den zu bestellenden Sachwalter im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 letzter Halbsatz ZPO iVm § 6 Abs 2 ZPO hinzuweisen ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Revisionsrekurses wird zu berücksichtigen sein, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes von der oberstgerichtlichen Judikatur abweicht (4 Ob 543/92) und allenfalls auch eine Änderung der Judikatur über die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Außerstreitverfahren erreichbar erscheint (vgl dazu die E der Obersten Rückstellungskommission Rkv 1/98 = JBl 1998, 731). Bei Verneinung der Voraussetzungen des § 273 ABGB wird das Pflegschaftsgericht einen Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG zu fassen haben, dem nach § 6a dritter Satz ZPO bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit der Beklagten nach Eintritt seiner Rechtskraft und ab diesem Zeitpunkt Bindungswirkung zukommt (6 Ob 102/00v mwN).Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozessfähigkeit der Zweitantragstellerin aus den im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB normierten Gründen verneinen sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Zweitantragstellerin in diesem Verfahren, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren, sicherzustellen haben, wobei auf die Möglichkeit der Genehmigung der bisherigen Verfahrensschritte durch den zu bestellenden Sachwalter im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Halbsatz ZPO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, ZPO hinzuweisen ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Revisionsrekurses wird zu berücksichtigen sein, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes von der oberstgerichtlichen Judikatur abweicht (4 Ob 543/92) und allenfalls auch eine Änderung der Judikatur über die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Außerstreitverfahren erreichbar erscheint vergleiche dazu die E der Obersten Rückstellungskommission Rkv 1/98 = JBl 1998, 731). Bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB wird das Pflegschaftsgericht einen Einstellungsbeschluss nach Paragraph 243, AußStrG zu fassen haben, dem nach Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit der Beklagten nach Eintritt seiner Rechtskraft und ab diesem Zeitpunkt Bindungswirkung zukommt (6 Ob 102/00v mwN).