Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Zum Mietvertrag vom 27.Oktober 1987 hatte sich der Oberste Gerichtshof bei seinem Aufhebungsbeschluß von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"Der Kurator hat Räumlichkeiten im eigenen Haus der Kirchengemeinde, die unmittelbar der gemeinsamen Religionsübung und dem kirchlichen Gemeinschaftsleben gewidmet sind, an ein Kirchenmitglied zu dem Zweck vermietet, daß dieser Mieter die Räumlichkeiten einer Nutzung im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke der Kirchengemeinde zuführe. Im Mietvertrag mag in kautelar-juristischer Betrachtung ausreichend Vorsorge dafür getroffen worden sein, daß bei widmungswidriger Nutzung des Bestandgegenstandes durch den Mieter oder Endigung des kirchengemeindlichen Ausnahmezustandes das Nutzungsrecht des Mieters wieder beendet werden könnte. Allein der Umstand, daß Räume im eigenen Haus der Kirchengemeinde durch Einschaltung eines Mieters der bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Kirchengemeinde selbst zugeführt werden sollen, läßt den gewählten Verwaltungsvorgang als ungewöhnlich erscheinen. Die Notwendigkeit einer pflegenden und ordnenden Tätigkeit in den von der Kirchengemeinde unmittelbar selbst genutzten Räumen leuchtet ein. Es läge aber nahe, solche Aufgaben durch einen - in der Regel von der Kirchengemeinde zu entlohnenden - Kirchendiener besorgen zu lassen. Wenn anstelle dessen diese Maßnahmen über eine Person gewährleistet werden sollen, der die Ausübung der Nutzungsrechte im fremden Interesse, nämlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Hauseigentümerin und Vermieterin selbst, gegen Entgelt überlassen wird, erweckt dies nach dem ersten Anschein den Eindruck, ein Kirchengemeindemitglied wolle sich über die Mietzinszahlung durch die formelle Rechtsstellung eines Mieters einen Einfluß auf die "Rahmenbedingungen" des kirchlichen Gemeinschaftslebens schaffen, der einem einfachen Mitglied nicht zukäme."
Nach dem zusammenfassenden Bericht des Kurators über die innerhalb der Kirchengemeinde nach wie vor bestehenden Parteiungen erachtete er zwecks Gewährleistung der für die Entwicklung der innerkirchlichen Tätigkeiten erforderlichen äußeren Rahmenbedingungen eine mietweise Überlassung der Nutzungsrechte am Bethaus, den Verwaltungsräumen und der Priesterdienstwohnung an eine als neutral eingeschätzte Person als zweckmäßig; dabei erschien dem Kurator zur Vermeidung von Spannungen zwischen dem Pfarrer und einem Teil der in sich gespaltenen Kirchengemeinde die Vermietung an den von den geistlichen Autoritäten entsandten Pfarrer als untunlich und an einen der in der Kirchengemeinde gepflogenen Sprache mächtigen und vom Vertrauen der geistlichen Autoritäten getragenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft angezeigt. In dem durch das Rechtsmittelverfahren bewirkten Schwebezustand der vergangenen Jahre habe eine lebhafte Ausweitung der gemeinschaftlichen öffentlichen Religionsübung beobachtet werden können. Die in die Vermietung gesetzten Erwartungen hätten sich daher erfüllt. Ohne die Mietzinseingänge gebräche es der Kirchengemeinde an der finanziellen Bedeckung der laufenden Betriebskosten und der notwendigen Erhaltungsarbeiten.
Die Gruppe der Kirchengemeindemitglieder, deren Vertretung namens der Kurandin einen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung im Pflegschaftsverfahren betrauten, hält ihre Einwendungen gegen eine Vermietung der dem Gottesdienst, der Gemeindeverwaltung und der Unterbringung des Seelsorgers gewidmeten Räumlichkeiten vor allem aus grundsätzlichen Erwägungen aufrecht; ebenso aber auch die Vorbehalte gegen die Person des Mieters, und zwar unter anderem deshalb, weil dieser als Präsident einer Schwestergemeinde der Kurandin auftrete. Die Kirchengemeinde beabsichtige die Berufung einer von den beiden seitens der geistlichen Autoritäten entsandten Seelsorger verschiedenen Person zum Pfarrer; für diesen müßte eine Unterbringungsmöglichkeit freigehalten werden.
Beide Vorinstanzen setzten grundsätzliche Bedenken gegen die Vermietung der dem Gottesdienst und sonstigen kirchengemeinschaftlichen Tätigkeiten gewidmeten Räumlichkeiten aus dem pragmatischen Gesichtspunkt einer trotz oder eben wegen der Einschaltung eines Mieters in die kirchliche Administration als gedeihlich zu wertenden Entwicklung des rein gottesdienstlichen und sonstigen kirchlichen Lebens der Gläubigen hintan.
Bei aller Anerkennung der angestrebten Ziele, der kautelar-juristisch getroffenen Vorsorge für eine zweckgemäße Verwendung und die diesbezüglich tatsächlich erreichten Ergebnisse müssen auch in dem als schismatisch zu bezeichnenden Ausnahmezustand der Kirchengemeinde aus grundsätzlichen staatskirchlichen Erwägungen die verfassungsgesetzlich gezogenen, wenn auch in vielen akuten Einzelfällen diffusen Grenzen gegenüber den rein innerkirchlichen Angelegenheiten gewahrt bleiben. Die Ausübung der Kirchenverwaltung durch Akte, die auf Begründung, Änderung oder Aufhebung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Beziehungen zu anderen Rechtssubjekten zielen, ist im Sinne größtmöglicher Beförderung der geistlichen Zielsetzungen der Religionsgemeinschaft zu gestalten. Fällt die Zuständigkeit zur Setzung von Verwaltungsakten des "äußeren Bereiches" mit jener zu den übrigen Tätigkeiten der Kirchengemeinde auseinander, wie im aktuellen Fall der Kuratorbestellung, dann gilt für die Verwaltung des "äußeren Bereiches" die Grundregel, ohne wertende Einflußnahme auf die autonom zu regelnden rein innerkirchlichen Angelegenheiten Mittel und Wege für den größtmöglichen Freiraum des von der Kirchengemeinde autonom zu gestaltenden Lebens zu schaffen.
Auf die rechtliche und faktische Betreuung der unmittelbar oder auch nur mittelbar für die Religionsübung erforderlichen Räumlichkeiten angewendet, gebieten die dargelegten Grundsätze, daß eine vermeidbare Zwischenschaltung einer mit der nach bürgerlichem Recht anerkannten eigenen Nutzungsbefugnis eines Mieters ausgestatteten Person zwischen Kurator einerseits und Religionsdiener und Gläubige andererseits zu unterbleiben habe. Die Vermietung im Sinne des Vertrages vom 27.Oktober 1987 erscheint keinesfalls unumgänglich: Der Mieter hält sich nach eigener Aussage nicht ständig im Inland auf, kann daher nicht selbst die faktische Betreuung und Überwachung der Räumlichkeiten vornehmen und muß diese durch einen Dritten ausüben lassen. Eine derartige Betrauung muß dem Kurator unmittelbar möglich sein; ernstzunehmende Hindernisse oder Schwierigkeiten dafür wurden jedenfalls nicht vorgebracht. Ohne Begründung von Mietrechten erscheint eine unmittelbare, sofort wirksame Einflußnahme gegen eine etwa zweckwidrige Verwendung (oder Nichtverwendung) der Räumlichkeiten möglich, die im Falle der Vermietung letztlich erst über eine möglicherweise zeitraubende Aufhebung des Mietverhältnisses erreichbar wäre. Eine mietvertragliche Bindung ist deshalb abzulehnen. Sie gewährte dem Mieter eine Einflußnahme auf die Verwendung der Räumlichkeiten, die dem anzustrebenden größtmöglichen Freiraum für die Ausübung der innerkirchlichen Angelegenheiten der Kurandin widerspräche und verschaffte dem Mieter gerade im aktuellen Fall einer schismatischen Spaltung der Kirchengemeinde eine Art Schiedsrichterrolle, die ihm nicht zusteht und die er sich umsoweniger durch eine Mietzinszahlung unmittelbar für sich oder mittelbar für eine Parteiung innerhalb der Kirchengemeinde "erkaufen" dürfte. Der Mietzinsertrag ist deshalb auch kein anerkennenswerter Grund für die vom Kurator vorgeschlagene Vermietung. Der Staat und seine Organe dürfen eine Art Vogtei, auf die die Vermietung im Ergebnis hinausliefe, nicht dulden oder gar gestatten. Auch eine finanzielle Notsituation der Kirchengemeinde vermöchte die Vermietung ihres Kultraumes und anderer unmittelbar der Religionsausübung gewidmeten Räume nicht zu rechtfertigen.
Dem Mietvertrag vom 27.Oktober 1987 war aus diesen Erwägungen in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Genehmigung zu versagen.
Für den vom Kurator als zweckmäßig angesehenen Mietvertrag vom 18. Januar 1988 erachtet der Oberste Gerichtshof demgegenüber allerdings als wesentlich, daß die vermieteten Räumlichkeiten nicht dem Gottesdienst gewidmet sind und daß die Person des Mieters, der sich zwar nicht auf eine statutenmäßige Bestellung durch die Kirchengemeinde selbst, wohl aber auf eine Entsendung durch die geistlichen Autoritäten berufen kann, nicht nur dem Staat gegenüber für die Einhaltung der mietvertraglich übernommenen Bindungen, sondern vor allem auch den geistlichen Autoritäten und kirchlichen Gerichten gegenüber für die Art verantwortlich ist, wie er die Mietrechte ausübt.
Der Oberste Gerichtshof verkennt keinesfalls, daß mit der mietrechtlichen Stellung des bisher nicht statutengemäß zum Pfarrer bestellten Seelsorgers einer der beiden rivalisierenden Hauptgruppen innerhalb der Kirchengemeinde auch für deren inneren Bereich ein faktisches Übergewicht zufällt. Das Rekursgericht hat aber zutreffend hervorgehoben, daß im wohlverstandenen Interesse der Kirchengemeinde bei deren bisherigem Unvermögen zur inneren Geschlossenheit nicht mit dem Argument der Autonomie die geistlichen Tätigkeiten, um deretwillen gerade die Einflüsse von außen durch die Autonomie abgewehrt werden sollen, selbst eine Behinderung erfahren sollen. Der Oberste Gerichtshof hegt aus den dargelegten Erwägungen keine Befürchtung, daß für den Fall der völligen Wiederherstellung der innerkirchlichen Organisationsmechanismen die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Verwaltung der nunmehr vermieteten Räumlichkeiten durch die Person des Mieters behindert würden.
In Ansehung des Mietvertrages vom 18.Januar 1988 war dem Revisionsrekurs deshalb ein Erfolg zu versagen.