Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung die noch vor der Zuständigkeit zu prüfende (SZ 62/101; JBl 1992, 331 ua) inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen besteht, die durch positiv - gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind; wenn jedoch zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, dann
ist die inländische Gerichtsbarkeit trotzdem zu verneinen. Besteht -
wie hier - eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem
inländischen Gerichtsstand, dann hat unter der dort in Abs 1 Z 2 genannten für die inländische Zuständigkeit wesentlichen weiteren Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre § 28 JN Abhilfe zu schaffen (SZ 55/95; SZ 59/205; SZ 60/106 und 277; SZ 62/84 und 101; JBl 1991, 800; JBl 1992, 330 und 331, jeweils mwN; zuletzt etwa 4 Ob 24/92; 4 Ob 550/92, insoweit von den Veröffentlichungen in RdW 1993, 111 = eco 1993, 322 = WBl 1993, 194 = ZfRV 1993, 210 nicht umfaßt).inländischen Gerichtsstand, dann hat unter der dort in Absatz eins, Ziffer 2, genannten für die inländische Zuständigkeit wesentlichen weiteren Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen (SZ 55/95; SZ 59/205; SZ 60/106 und 277; SZ 62/84 und 101; JBl 1991, 800; JBl 1992, 330 und 331, jeweils mwN; zuletzt etwa 4 Ob 24/92; 4 Ob 550/92, insoweit von den Veröffentlichungen in RdW 1993, 111 = eco 1993, 322 = WBl 1993, 194 = ZfRV 1993, 210 nicht umfaßt).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den in Italien wohnhaften Beklagten weist von vornherein eine Nahebeziehung zum Inland auf, steht er doch nach dem Klagevorbringen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung zur anteiligen Tilgung von Geschäftsschulden einer GesmbH, welche ihren Sitz in V***** hat. Wenn auch weder die vom Kläger behauptete vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur quotenmäßigen Tragung der Gesellschaftsschuld noch die persönliche Haftung des Klägers für die Gesellschaftsschuld die von ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft erhobene Klage schon schlüssig begründen können, ist dennoch in die Prüfung der von ihm in Anspruch genommenen Zuständigkeitstatbestände an Hand des festgestellten Sachverhaltes einzugehen, weil die Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit überhaupt gegeben ist, auch im Falle eines Zuständigkeitsstreites nicht bloß an Hand der unbewiesenen Behauptungen des Klägers, sondern nur auf der Grundlage des wahren Sachverhaltes entschieden werden kann (SZ 60/277).
Der durch die ZVN 1983 neu geschaffene Wahlgerichtsstand des § 92 b JN ist ein Beispiel für einen Gerichtsstand, der bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck bringt, knüpft er doch an den Sitz derjenigen Gesellschaft im Inland an, die von den im § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis betroffen ist. Deshalb entspricht auch die Eigenzuständigkeit des § 51 Abs 1 Z 6 JN dem Wahlgerichtsstand des § 92 b JN (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 254). Der Gesetzgeber wollte die Zuständigkeit hier vom Zusammenhang des im Prozeß geltendgemachten Anspruches mit der Funktion bei einer (inländischen) Gesellschaft abhängig machen (RdW 1989, 366). Von den im § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis in Bezug auf die S***** kommt hier aber von vornherein nur eine solche in Betracht, die der Kläger als Mitglied der Verwaltung, also als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, mit dem Beklagten als Mitglied der Gesellschaft, also als deren Gesellschafter, führt. Wäre der Beklagte demnach nur stiller Gesellschafter der S*****, fiele eine Klage deren Geschäftführers gegen ihn von vornherein nicht in die Eigenzuständigkeit des § 51 Abs 1 Z 6 JN, weil diese nur für Streitigkeiten zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, hier also der S***** selbst, besteht.Der durch die ZVN 1983 neu geschaffene Wahlgerichtsstand des Paragraph 92, b JN ist ein Beispiel für einen Gerichtsstand, der bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck bringt, knüpft er doch an den Sitz derjenigen Gesellschaft im Inland an, die von den im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN genannten Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis betroffen ist. Deshalb entspricht auch die Eigenzuständigkeit des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN dem Wahlgerichtsstand des Paragraph 92, b JN (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 254). Der Gesetzgeber wollte die Zuständigkeit hier vom Zusammenhang des im Prozeß geltendgemachten Anspruches mit der Funktion bei einer (inländischen) Gesellschaft abhängig machen (RdW 1989, 366). Von den im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN genannten Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis in Bezug auf die S***** kommt hier aber von vornherein nur eine solche in Betracht, die der Kläger als Mitglied der Verwaltung, also als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, mit dem Beklagten als Mitglied der Gesellschaft, also als deren Gesellschafter, führt. Wäre der Beklagte demnach nur stiller Gesellschafter der S*****, fiele eine Klage deren Geschäftführers gegen ihn von vornherein nicht in die Eigenzuständigkeit des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN, weil diese nur für Streitigkeiten zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, hier also der S***** selbst, besteht.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß es im vorliegenden Fall entscheidend darauf ankommt, ob der Beklagte Mitglied (Gesellschafter) der S***** ist. Das ist anhand des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes zu prüfen, an den das Berufungsgericht bei seiner gemäß §§ 471 Z 5 und 6, 473 ZPO erfolgten Beschlußfassung jedenfalls insoweit gebunden war, als diese Feststellungen aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen vom Erstgericht getroffen wurden (SZ 22/40; RZ 1981/26; RZ 1987/74 ua). Mit seiner Mängelrüge übersieht der Kläger jedoch - ebenso wie das Berufungsgericht selbst - , daß die Bezeichnung des Beklagten als "Gesellschafter" oder als "stiller Gesellschafter" im Rahmen der erstgerichtlichen Feststellungen nicht mehr zur Tatsachengrundlage gehören, sondern bereits Ausfluß einer rechtlichen Beurteilung sind. Das Berufungsgericht konnte demnach auch unbedenklich die vom Kläger beanstandenden ergänzenden (negativen) Feststellungen treffen. Abgesehen davon, daß das unbefristete notarielle Anbot des Gyula S***** vom 4.8.1988 zur entgeltlichen Abtretung eines Anteiles von seinem eigenen Geschäftsanteil an der S***** an den Beklagten von letzterem nicht einmal in der vertraglichen stipulierten Schriftform angenommen wurde, hätte eine solche Annahme hier gemäß § 76 Abs 2 GmbHG gleichfalls der Form des Notariatsaktes bedurft (SZ 53/60 mwN). Der Beklagte kann daher auch durch die Zahlung des Abtetungspreises an Gyula S***** noch nicht wirksam den ihm angebotenen Anteil von dessen Geschäftsanteil erworben und damit Gesellschafter der S***** geworden sein. Daß er damit auch nicht stiller Gesellschafter dieser Gesellschaft geworden ist, ergibt schon daraus, daß hiefür der - ausdrückliche oder konkludente - Abschluß eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages zwischen ihm und der Gesellschaft Voraussetzung gewesen wäre (Kastner-Doralt-Novotny, Gesellschaftsrecht5, 166; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht II4 , 375 und 377), sich aber das Zustandekommen eines solchen Gesellschaftsvertrages dem festgestellten Sachverhalt nicht im geringsten entnehmen läßt. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ergibt sich aus den Feststellungen vielmehr nur eine - gegenüber den anderen Gesellschaftern offengelegte und von ihnen auch akzeptierte - Unterbeteiligung des Beklagten am Geschäftsanteil des Gyula S***** an der S*****, können doch Unterbeteiligungen, also Beteiligungen an einer Gesellschaftsbeteiligung, auch an Geschäftsanteilen einer GesmbH bestehen (Kastner-Doralt-Novotny aaO 55, 339). Der Unterbeteiligte tritt in einem solchen Fall aber nur in rechtliche Beziehung zum Hauptbeteiligten, nicht jedoch in ein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft oder zum Geschäftsinhaber (Hämmerle-Wünsch aaO 363 ff und 387). Da der Hauptbeteiligte kein Handelsgewerbe betreibt und es sohin an der Voraussetzung des § 178 Abs 1 HGB mangelt, ist die Unterbeteiligung auch keine stille Gesellschaft, sondern eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Kastner-Doralt-Novotny aaO 164; Hämmerle-Wünsch aaO).Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß es im vorliegenden Fall entscheidend darauf ankommt, ob der Beklagte Mitglied (Gesellschafter) der S***** ist. Das ist anhand des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes zu prüfen, an den das Berufungsgericht bei seiner gemäß Paragraphen 471, Ziffer 5 und 6, 473 ZPO erfolgten Beschlußfassung jedenfalls insoweit gebunden war, als diese Feststellungen aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen vom Erstgericht getroffen wurden (SZ 22/40; RZ 1981/26; RZ 1987/74 ua). Mit seiner Mängelrüge übersieht der Kläger jedoch - ebenso wie das Berufungsgericht selbst - , daß die Bezeichnung des Beklagten als "Gesellschafter" oder als "stiller Gesellschafter" im Rahmen der erstgerichtlichen Feststellungen nicht mehr zur Tatsachengrundlage gehören, sondern bereits Ausfluß einer rechtlichen Beurteilung sind. Das Berufungsgericht konnte demnach auch unbedenklich die vom Kläger beanstandenden ergänzenden (negativen) Feststellungen treffen. Abgesehen davon, daß das unbefristete notarielle Anbot des Gyula S***** vom 4.8.1988 zur entgeltlichen Abtretung eines Anteiles von seinem eigenen Geschäftsanteil an der S***** an den Beklagten von letzterem nicht einmal in der vertraglichen stipulierten Schriftform angenommen wurde, hätte eine solche Annahme hier gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG gleichfalls der Form des Notariatsaktes bedurft (SZ 53/60 mwN). Der Beklagte kann daher auch durch die Zahlung des Abtetungspreises an Gyula S***** noch nicht wirksam den ihm angebotenen Anteil von dessen Geschäftsanteil erworben und damit Gesellschafter der S***** geworden sein. Daß er damit auch nicht stiller Gesellschafter dieser Gesellschaft geworden ist, ergibt schon daraus, daß hiefür der - ausdrückliche oder konkludente - Abschluß eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages zwischen ihm und der Gesellschaft Voraussetzung gewesen wäre (Kastner-Doralt-Novotny, Gesellschaftsrecht5, 166; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht II4 , 375 und 377), sich aber das Zustandekommen eines solchen Gesellschaftsvertrages dem festgestellten Sachverhalt nicht im geringsten entnehmen läßt. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ergibt sich aus den Feststellungen vielmehr nur eine - gegenüber den anderen Gesellschaftern offengelegte und von ihnen auch akzeptierte - Unterbeteiligung des Beklagten am Geschäftsanteil des Gyula S***** an der S*****, können doch Unterbeteiligungen, also Beteiligungen an einer Gesellschaftsbeteiligung, auch an Geschäftsanteilen einer GesmbH bestehen (Kastner-Doralt-Novotny aaO 55, 339). Der Unterbeteiligte tritt in einem solchen Fall aber nur in rechtliche Beziehung zum Hauptbeteiligten, nicht jedoch in ein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft oder zum Geschäftsinhaber (Hämmerle-Wünsch aaO 363 ff und 387). Da der Hauptbeteiligte kein Handelsgewerbe betreibt und es sohin an der Voraussetzung des Paragraph 178, Absatz eins, HGB mangelt, ist die Unterbeteiligung auch keine stille Gesellschaft, sondern eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Kastner-Doralt-Novotny aaO 164; Hämmerle-Wünsch aaO).
Da der Beklagte somit nicht Mitglied (Gesellschafter) der S***** ist, kann der vom Kläger in Anspruch genommene Wahlgerichtsstand gemäß § 92 b JN nicht zum Tragen kommen. Mangels eines Geschäftsanteiles des Beklagten an der inländischen Gesellschaft liegt auch der Vermögensgerichtsstand gemäß § 99 Abs 1 JN nicht vor. Soweit dem Beklagten allenfalls aus seiner Unterbeteiligung am Geschäftsanteil des Gyula S***** gegen diesen vermögensrechtliche Ansprüche (zB auf das Auseinandersetzungsguthaben) zustehen, liegt eine schuldrechtliche Forderung vor, also kein im Inland befindliches Vermögen, weil sich der Wohnsitz des Drittschuldners nicht im Inland befindet (§ 99 Abs 2 JN).Da der Beklagte somit nicht Mitglied (Gesellschafter) der S***** ist, kann der vom Kläger in Anspruch genommene Wahlgerichtsstand gemäß Paragraph 92, b JN nicht zum Tragen kommen. Mangels eines Geschäftsanteiles des Beklagten an der inländischen Gesellschaft liegt auch der Vermögensgerichtsstand gemäß Paragraph 99, Absatz eins, JN nicht vor. Soweit dem Beklagten allenfalls aus seiner Unterbeteiligung am Geschäftsanteil des Gyula S***** gegen diesen vermögensrechtliche Ansprüche (zB auf das Auseinandersetzungsguthaben) zustehen, liegt eine schuldrechtliche Forderung vor, also kein im Inland befindliches Vermögen, weil sich der Wohnsitz des Drittschuldners nicht im Inland befindet (Paragraph 99, Absatz 2, JN).
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß als Klagegrund nur die rein obligatorische Verpflichtung des Beklagten zur Begleichung eines bestimmten Anteils der Gesellschaftsschulden der S***** in Verbindung mit der dem Kläger erteilten Ermächtigung zu deren Einforderung im eigenen Namen in Betracht kommt. Für einen solchen rein vermögensrechtlichen Anspruch stellt aber die inländische Zuständigkeitsordnung trotz einer inländischen Nahebeziehung gegen den in Italien wohnhaften Beklagten keinen Gerichtsstand zur Verfügung. Es fehlt daher die inländische Gerichtsbarkeit, weil dem Kläger die Rechtsverfolgung in Italien sowohl möglich als auch zumutbar ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 76; Pfersmann in JBl 1992, 333 f; SZ 62/84).
Aus diesen Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenausspruch hatte zu entfallen, weil sich der Beklagte am Rekursverfahren nicht beteiligt hat.