In Ansehung des Sorgerechtes ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung zur rechtlichen Charakterisierung des vom Vater gestellten Antrages zur Recht als Grundlage vorangestellt, daß eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Sorgerechtsentscheidung vorliege.
Das Rekursgericht hat daraus zutreffend gefolgert, eine Abänderung einer solchen Sorgerechtsregelung sei grundsätzlich daran geknüpft, daß der Tatbestand des § 176 Abs.1 ABGB erfüllt wäre oder die Aufrechterhaltung der beschlossenen Sorgerechtsregelung aus sonstigen Gründen das Wohl des Kindes gefährden würde. Nach den aufgrund der Erhebungen der Wiener Jugendgerichtshilfe festgestellten Umständen hat dies das Rekursgericht zutreffend verneint. Zu den von einem Pflegeplatzwechsel zu erwartenden Auswirkungen, deretwegen die Wiener Jugendgerichtshilfe eine Belassung des Kindes bei seinem Vater empfohlen hatte, bestehen nach der Aktenlage nur die aufgrund allgemeiner Erfahrung beruhenden Bedenken, aber keine Anhaltspunkte für eine nach den konkreten Anlagen des Kindes und den Lebensverhältnissen in den beiden in Betracht zu ziehenden Haushalten zu besorgende gesteigerte negative Auswirkung auf das Kind.Das Rekursgericht hat daraus zutreffend gefolgert, eine Abänderung einer solchen Sorgerechtsregelung sei grundsätzlich daran geknüpft, daß der Tatbestand des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB erfüllt wäre oder die Aufrechterhaltung der beschlossenen Sorgerechtsregelung aus sonstigen Gründen das Wohl des Kindes gefährden würde. Nach den aufgrund der Erhebungen der Wiener Jugendgerichtshilfe festgestellten Umständen hat dies das Rekursgericht zutreffend verneint. Zu den von einem Pflegeplatzwechsel zu erwartenden Auswirkungen, deretwegen die Wiener Jugendgerichtshilfe eine Belassung des Kindes bei seinem Vater empfohlen hatte, bestehen nach der Aktenlage nur die aufgrund allgemeiner Erfahrung beruhenden Bedenken, aber keine Anhaltspunkte für eine nach den konkreten Anlagen des Kindes und den Lebensverhältnissen in den beiden in Betracht zu ziehenden Haushalten zu besorgende gesteigerte negative Auswirkung auf das Kind.
Das Rekursgericht hat das Antragsvorbringen auf seine Erheblichkeit geprüft und diese verneint. Soweit das Vorbringen und der eingeholte Erhebungsbericht nicht Anlaß zu amtswegigen Erhebungen über bestimmte Tatumstände erforderte, aus denen die Vollziehung der rechtskräftig beschlossenen Sorgerechtsentscheidung als bedenklich für das Wohl des Kindes erscheinen mußten, ist kein Mangel in der Sachverhaltsermittlung zu erkennen. Auch die gerügten Begründungsmängel haften der angefochtenen Rekursentscheidung nicht an, weil dieser in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen entnommen werden können, aus denen das Gericht zweiter Instanz das Antragsvorbringen des Vaters als unerheblich wertete. Auch die Rüge dieser Wertung als eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist nicht stichhältig:
Jeder Pflegeplatzwechsel stellt das betroffene Kind vor Umstellungs- und Anpassungsaufgaben. Die nach allgemeiner Erfahrung dabei zu erwartenden vorübergehenden Schwierigkeiten sind zur Herstellung der als insgesamt günstigste Lösung der Kinderbetreuung erkannten und beschlossenen Betreuungsverhältnisse in Kauf zu nehmen. Die charakterliche Eignung der Mutter zur Betreuung und Erziehung ihres nun zwei Jahre alten Sohnes erscheint gegenüber dem der Sorgerechtsentscheidung vom 3.Dezember 1986 zugrundegelegten Zustandsbild auch bei Unterstellung sämtlicher diesbezüglicher Behauptungen des Vaters nicht beeinträchtigt. Das überaus gespannte Verhältnis zwischen den Elternteilen war bekannt und besteht unverändert weiter. Die darauf beruhenden wechselseitigen Anschuldigungen, vornehmlich im Zusammenhang mit der Besuchsausübung durch die Mutter in der Wohnung ihrer Schwiegereltern, sind aktenkundig. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Mutter wegen des Verdachtes der Verleumdung des Vaters im Zusammenhalt mit den angeblichen Vorfällen bei der Besuchsausübung ändert an den Grundlagen für die Beurteilung nichts, ob von der Mutter eine gedeihliche Förderung nicht nur der körperlichen und geistigen, sondern auch der gefühlsmäßigen und sittlichen Entwicklung des Kindes erwartet werden könne. Gleiches gilt auch für die ohne vorherige Absprache mit dem Vater erfolgte Mitsichnahme des Kindes von seinem Kindergartenplatz durch die Mutter, die Monate nach der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren vergeblich darauf gewartet hatte, daß der Vater ihr in Entsprechung der gerichtlichen Regelung das Kind zur Betreuung übergeben werde oder daß dies mit Hilfe des Gerichtes durchgesetzt würde.
Die vom Vater geltend gemachte Anfälligkeit der Mutter zu Kreislaufschwankungen haben nach der Aktenlage ihren beruflichen Einsatz als Kindergärtnerin bisher nicht gehindert. Der niedere Blutdruck der Mutter und die darauf beruhende Neigung zu Kreislaufschwankungen läßt die Mutter, solange sie imstande zu sein scheint, die sich daraus zu besorgenden Auffälligkeiten zu beherrschen, nicht als ungeeignet zur Betreuung und Erziehung ihres eigenen Sohnes erscheinen.
In der nach dem Antrag des Vaters abzuändernden Sorgerechtsentscheidung kann keinerlei Kritik oder Abwertung der bis dahin vom Vater tatsächlich ausgübten Betreuung des Kindes gesehen werden. Auch wenn sich der Vater weiterhin als Erziehungsperson bewährt hat, vermag das nichts an der Beurteilung zu ändern, daß die auf lange Sicht als günstiger für das Kind angenommene Betreuung durch die Mutter der Betreuung durch den Vater vorzuziehen ist. Die Anfechtung der in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beschlossenen Abweisung des vom Vater gestellten Antrages auf Änderung der Sorgerechtsregelung ist nicht berechtigt. Insoweit ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Im übrigen fehlt dem Revisionsrekurswerber zur Anfechtung der Rekursentscheidung die Beschwer:
Das Erstgericht hatte den Antrag der Mutter auf zwangsweise Kindesabnahme im Hinblick auf die Änderung der Sorgerechtsregelung abgewiesen. Das Rekursgericht hat - offensichtlich in Kenntnis des Aktenvermerkes vom 12.November 1987 über eine fernmündliche Mitteilung des vom Vater betrauten Parteienvertreters über eine Entführung des Kindes durch die Mutter - die Kindesabnahme als gegenstandslos angesehen und den diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausspruch über die Abweisung des Antrages ersatzlos aufgehoben. Das Rekursgericht hat damit ausgesprochen, daß über den Antrag der Mutter nicht mehr zu entscheiden sei. Dem Vater mag im allgemeinen ein verfahrensrechtlicher Anspruch darauf zugestanden werden, daß über einen gegen ihn eingebrachten Vollstreckungsantrag sachlich entschieden werde, aus einer Art Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wegen zwischenweiliger außergerichtlicher Herstellung der durch die Vollstreckung zu bewirkenden Verhältnisse erwächst dem Vater aber keine Beschwer.
Ebenso gebricht es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, soweit das Pflegschaftsgericht sich die Entscheidung über eine beantragte Regelung der Besuchsausübung einer späteren Beschlußfassung vorbehalten hat und das Rekursgericht wegen Zuweisung der Elternrechte an die Antragstellerin den Ausspruch über den Vorbehalt der Entscheidung als gegenstandslos aufgehoben hat. Der erstinstanzlichen Entscheidung kann nämlich nicht die Bedeutung eines Innehaltens (einer Unterbrechung) beigelegt werden. In den letzterwähnten beiden Punkten war der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen.